Dero Kayserlichen Freyen und des Heiligen Römischen Reiches Stadt Lübeck Statuta und Stadt-Recht, Sampt angehengter Schiffs-, Ober- und Nieder-Gerichts-Ordnung
- Alternative title
-
Der uralten Hänsischen verwantnuß Städten, auff dero Anno 1591. binnen Lübeck, gehaltenem allgemeinem Hänsetage bewilligte Schiffs Ordnung. Deren sich die SchiffsRedere, Schiffer und Boeßleute, hinfürder verhalten sollen
Der Erbaren Hansee-Städte Schiffs-Ordnung und See-Recht
Statuta
Kaiserlichen Freyen und des Heiligen Römischen Reiches Stadt Lübeck Statuta und Stadt-Recht, Sampt angehengter Schiffs-, Ober- und Nieder-Gerichts-Ordnung
- Location
-
Bamberg, Staatsbibliothek -- Diss.jur.q.102#3
- VD17
-
VD17 1:017492M
- Extent
-
[8], 103, [2], [1] Bl., 46 S., [1] Bl.
- Edition
-
Auffs newe wiederumb gedrucket
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
Lübeck
- (who)
-
Volck
- (when)
-
1657
- Contributor
-
Lübeck
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb11444638-2
- Last update
-
16.04.2025, 8:33 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Associated
- Lübeck
- Volck
Time of origin
- 1657
Other Objects (12)
Erneuerte Verordnung wider den Vorkauf, der zur Stadt kommenden Lebens-Mittel, und deren sonstige Vertheurung. Wir Bürgermeister und Rath der Kayserlichen und des Heil. Römischen Reichs freyen Stadt Lübeck fügen hiemit zu wissen: ... wasmaßen das so oft und hart verbothene Auf- und Vorkauffen der zur Stadt kommenden Lebens-Mittel, ... fast ungescheuet wieder einzureissen beginne ... : Publicatum Lubecae in Senatu d. 22. Mart. 1749.
Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der Kayserlichen und des heiligen Römischen Reichs freyen Stadt Lübeck fügen hiemit jedermänniglich, ... zu wissen: Demnach Wir, ... zur möglichen Abwendung dieses Landverderblichen Uebels, ... und besonders in dem unterm 15ten September dieses Jahrs verkündigten Edict zwar verordnet, daß alle aus der Fremde ... in diese Stadt ... weder ein- noch durchgelassen werden sollen: So haben Wir dennoch ... nachstehendes annoch weiter zu verfügen vor nöthig erachtet ... : Actum & decretum in Senatu publicatumque sub Sigillo d. 10ten Novbr. 1770.
Mandat. Wir Bürgermeistere und Rath der ... freyen Stadt Lübeck, fügen hiemit zu wissen: Demnach leider! ... die ... pestilenzialische Seuche sich mehr und mehr verbreiten, ... Als haben Wir, ... Uns genöthiget gesehen, um solches ... Uebel von Unserer guten Stadt ... abzuhalten, sowohl Land- als besonders See-werts vorsorglich diensame Anstalten darwider vorzukehren ... : Actum et decretum in Senatu, publicatumque sub Signeto Civitatis d. 15. Septembris 1770.