Urkunden
Kaiser Karl VI. gebietet den Bambergischen und Nürnbergischen Afterlehenleuten und Hintersassen zu Fürth die ihnen von der Stadt Nürnberg auferlegten, althergebrachten Steuer- und Einquartierungslasten gemäß den jüngst ergangenen kaiserlichen Mandaten zu entrichten und zu tragen und sich darin durch das Bambergische Dompropsteiverwalteramt nicht beirren zu lassen.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden 1227
- Alt-/Vorsignatur
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S. I. L. 280 Nr. 1514
- Material
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Papier
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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fehlt 30.VII.26 K.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Besiegelung/Beglaubigung: mit kaiserl. Unterschrift und zu Ende aufgedr. Siegel
Überlieferung: Ausf.
Ausstellungsort: Wien
Originaldatierung: Geben in Wien, den 23. Dezember 1717
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1717
Monat: Dezember
Tag: 23
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden >> D-Laden, Urkunden (in chronologischer Reihung)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl VI., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Bamberg, Dompropstei
Fürth
- Laufzeit
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23.12.1717
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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23.05.2025, 11:52 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 23.12.1717
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Kaiser Karl VI. bestätigt dem Rat der Stadt Nürnberg das ihm als Herrn der östreichischen Niederlande zustehende "Recht" (ein Schwert) empfangen zu haben und gebietet den Beamten der Herzogtümer Brabant und Limburg die Nürnberger Kaufleute im Genuß ihrer althergebrachten Privilegien zu schirmen. Siegler: der Kaiser.

Kaiser Karl VI. gebietet den Bambergischen und Nürnbergischen Afterlehenleuten und Hintersassen zu Fürth, die der Stadt Nürnberg seit alters zustehenden Steuer und Einquartierungslasten gemäß dem Urteil des Reichshofrates und dem kaiserlichen Mandat vom 1. April 1711 unweigerlich zu entrichten und sich hierin durch die Bambergische Dompropsteiverwaltung nicht beirren zu lassen. Siegler: der Kaiser.

Kaiser Karl VI. setzt in Bestätigung althergebrachter Nürnbergischer Statuten fest, dass kein Bürger, Schutzverwandter, Untertan, oder Angehöriger dieser Stadt noch auch kein Fremder Güter oder unbewegliche Rechte, so unter Nürnbergischer Botmäßigkeit, an jemanden andern als einen wirklichen Bürger veräußern mag.

Kaiser Karl VI. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Nürnberg ihren Bürgern, welche ein Handwerk treiben, nicht zu gestatten, den Titel von Residenten, Räten der Agenten auswärtiger Herrscher oder Kurfürsten und Fürsten des Reichs zu erwerben, darauf bezügliche Wappen und Kleidung zu führen und sich ihren ordentlichen Gerichten zu entziehen und solchen zu befehlen, innerhalb dreier Monate ihrer bürgerlichen Hantierung zu entsagen oder diese Titel niederzulegen.

Das seiner kaiserlichen Majestät Karl VI. laut Obligation vom 31. Dezember 1734 unter Verpfändung einiger Cameralherrschaften in Böhmen und darauf erfolgte Intabulierung bei der königlichen Landtafel in Prag unter gewissen Bedingungen gewährte Darlehen von 100.000 Talern zu 5% und die davon teils bar, teils durch Verrechnung mit der Stadtsteuer zu leistenden Zinszahlungen

Das seiner kaiserlichen Majestät Karl VI. laut Obligation vom 31. Dezember 1734 unter Verpfändung einiger Cameralherrschaften in Böhmen und darauf erfolgte Intabulierung bei der königlichen Landtafel in Prag unter gewissen Bedingungen gewährte Darlehen von 100.000 Talern zu 5% und die davon teils bar, teils durch Verrechnung mit der Stadtsteuer zu leistenden Zinszahlungen. Hier: 1735-1746

Das seiner kaiserlichen Majestät Karl VI. laut Obligation vom 31. Dezember 1734 unter Verpfändung einiger Cameralherrschaften in Böhmen und darauf erfolgte Intabulierung bei der königlichen Landtafel in Prag unter gewissen Bedingungen gewährte Darlehen von 100.000 Talern zu 5% und die davon teils bar, teils durch Verrechnung mit der Stadtsteuer zu leistenden Zinszahlungen. Hier: 1734-1735
