Archivale

Urteilbrief

Regest: Zwischen gemeiner Zunft der Weingärtner als Klägerin und Cunz (?) und Mathis Mayer sowie Hans Vos genannt Rockenstill als Beklagten hat sich Zweiung (= Streit) zugetragen wegen der Antworter (= Beklagten) hinterer Wand an ihren Häusern bei der Kelter der Kläger, von der sie verhofften, sie solle eine blinde (= fensterlose) Wand sein. Die Richter der Stadt Reutlingen haben nach Klag, Antwort, allem Fürbringen, Besichtigung des Augenscheins und verhörter Kundschaft (= Zeugenaussagen) zu Recht erkannt, dass die Wand der Antworter blind sein soll. Doch kann Hans Rockenstill das Licht durch sein Loch wie von alters wohl haben, darf aber nichts hinausschütten noch werfen, auch soll er das Loch wie brauchig (= üblich) vergittern. Weder die Antworter noch sonst jemand soll befugt sein, auf die Hofstatt hinter ihren Häusern Mist zu legen. Von diesem Urteil begehrten die Kläger brieflich Schein und Urkund, die sie mit dem Siegel der Stadt Reutlingen bekommen.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3986
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: Nach der wörtlichen Abschrift von der Hand des einstigen Gymnasialrektors Dr. Friderich. Das Original ist noch nicht zutage gekommen.

Genetisches Stadium: Kopie

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Weingärtner
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1554 April 16

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1554 April 16

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