Urkunden
Heinz Spinnenhirn bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm und seiner Ehefrau Nes Veser ("Vesar") das Gütlein in Unterankenreute verliehen hat, das bisher der Stiefvater des Ausstellers, Hans Martrer innehatte. Sie müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten, dürfen es aber nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu Martini müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten: 3 Scheffel Hafer, 1 Gans und 1 Fasnachthenne sowie die Abgaben, die sonst von alters her auf dem Gütlein lasten. Wenn die Beliehenen Kinder bekommen, ist es auch diesen verliehen, doch müssen sie es selbst bewirtschaften. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen, Ungenossamenehe oder im Fall des Ungehorsams verlieren sie es. Bei Heimfall muß Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 477
- Alt-/Vorsignatur
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fasc. 034 n. 02
- Maße
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21,1 x 32,2 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
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Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Heinz Spinnenhirn
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Hans Fridower d.J., Reichsunterlandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., leicht besch.
- Kontext
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Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Fridower, Hans; Unterlandvogt
Martrer, Hans
Spinnenhirn, Heinz
Spinnenhirn, Nes
Veser, Nesa
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Unterankenreute : Schlier RV
Unterankenreute : Schlier RV; Einwohner
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
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- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
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![Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Peter Gebhart von Hasenweiler bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Grete Hagny und ihren Kindern das Gut zum Gattenhof verliehen hat, das vorher Jos Rümelin innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder veräußern. Jährlich zu St. Martin müssen sie an Zins und Hubgeld entrichten, was sich aus dem klösterlichen Rodel ergibt. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, verlieren sie das Gut, ebenso wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie dann nicht.
![Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Rößler von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm sowie seiner Ehefrau, wenn er eine Leibeigene des Klostes heiratet, und ihren Kindern ein Gut in Schlier verliehen hat. Sein Bruder Klaus hatte es in Hubers Weise besessen und dem Kloster aufgegeben. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas daraus entfremden. An Martini entrichten sie jährlich an Zins und Hubgeld 4 Scheffel Hafer und 4 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung. Sie werden den Abt am Betrieb seines Weihers in Schlier nicht behindern. Wenn sie gegen die Leihebedingungen verstoßen, eine Ungenossamenehe eingehen oder dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Hans Dietenberger von Schlier bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner künftigen Ehefrau, wenn er eine aus den Gotteshausleuten heiratet, und den Kindern ein Gütlein verliehen hat. Der Abt hatte ihm erlaubt, auf der Hofstatt des Klosters zu Schlier, die dem Vater des Ausstellers, ¿Hans Dietenberger, überlassen war, ein Haus zu bauen. Dazu hatte er mit Zustimmung seines Stiefvaters Hans Mesner und des Klas Rotenhüsler aus dem Hof 4 Juchart Acker und eine Wiese genannt die Hert bekommen. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen, auch nicht verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen als Zins und Hubgeld folgende Abgaben entrichtet werden: vom Haus und von der Hofstatt 3 ß d, 2 Hühner und 1 Fasnachthenne; vom Acker bzw. der Wiese 10 ß d und 6 Viertel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes. Die zuletzt genannten Abgaben an Pfennigen und Hafer werden vom Hubgeld des Hofs, aus dem Acker und Wiese stammen, herausgerechnet. Den Weiherbau des Abts zu Schlier werden die Beliehenen nicht behindern. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst ungehorsam oder flüchtig werden, verlieren sie Lehenschaft und Besitz. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen, haben aber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
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Thoman Karer d.J. bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Gut in Unterwaldhausen verliehen hat, das früher Thoman Karer, Vetter des Ausstellers innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich sind zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgeld zu entrichten: 9 Scheffel beider Korn, 15 ß d, 60 Eier, 3 Herbsthühner, 1 Fasnachthenne. Wenn die Beliehenen eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster flüchtig bzw. ungehorsam werden, verlieren sie ihr Leiherecht ("Lehenschaft"). Bei Heimfall des Guts müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
![Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Klaus Bosch von Köpfingen bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Dilgen und ihren Kindern das Gut in Köpfingen verliehen hat, das früher Klaus Rotenhüsler ("Rothüsler") innehatte. Sie müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften, in gutem Zustand halten und dürfen es nicht schlaizen, verpfänden oder verkaufen. Jährlich zu Martini müssen sie Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel entrichten. Wenn sie eine Ungenossamenehe eingehen oder sonst dem Kloster ungehorsam bzw. flüchtig werden, verlieren sie das Gut. Beim Abzug sind Dritteil und Heurichte zurückzulassen, Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.
![Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Michel Bütel genannt Küng von Karbach bekennt, daß Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Els Müller und ihren Kindern ein Gut in Karbach auf Lebenszeit verliehen hat, das früher der verstorbene Vater des Ausstellers in Hubers Weise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht schlaizen oder etwas davon entfremden. Jährlich entrichten sie an Martini Zins und Hubgeld entsprechend dem klösterlichen Rodel. Wenn sie die Leihebedingungen nicht einhalten oder außerhalb der Genossame des Klosters heiraten, verlieren sie das Gut. Bei Heimfall müssen sie Dritteil und Heurichte zurücklassen. Anspruch auf Aufwendungsersatz haben sie nicht.
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