Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen: Differenziertes Vorgehen bei schon geschlossenen Ehen erforderlich

Abstract: Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschale Lösung ist kinderrechtlich nicht geboten: Solche Ehen ausnahmslos für unwirksam zu erklären, bringt Probleme für die Betroffenen mit sich. Zentraler Maßstab für gesetzliche Änderungen sollte immer das Kindeswohl (Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention) sein

Location
Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
Extent
Online-Ressource, 4 S.
Language
Deutsch
Notes
Veröffentlichungsversion
begutachtet

Bibliographic citation
Position / Deutsches Institut für Menschenrechte ; Bd. 6

Classification
Recht
Keyword
Ehe
Kindeswohl
Deutschland

Event
Veröffentlichung
(where)
Berlin
(when)
2016
Creator
Bär, Dominik
Contributor
Deutsches Institut für Menschenrechte

URN
urn:nbn:de:0168-ssoar-49269-8
Rights
Open Access unbekannt; Open Access; Der Zugriff auf das Objekt ist unbeschränkt möglich.
Last update
15.08.2025, 7:26 AM CEST

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  • Deutsches Institut für Menschenrechte

Time of origin

  • 2016

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