Ehen von Minderjährigen: Kindeswohl in den Mittelpunkt stellen: Differenziertes Vorgehen bei schon geschlossenen Ehen erforderlich

Abstract: Derzeit prüft eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, ob das Ehemündigkeitsalter in Deutschland ausnahmslos auf 18 Jahre angehoben werden soll und ob nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen die Anerkennung pauschal versagt werden soll, wenn keine Ehemündigkeit nach deutschem Recht besteht. Eine pauschale Lösung ist kinderrechtlich nicht geboten: Solche Ehen ausnahmslos für unwirksam zu erklären, bringt Probleme für die Betroffenen mit sich. Zentraler Maßstab für gesetzliche Änderungen sollte immer das Kindeswohl (Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention) sein

Standort
Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
Umfang
Online-Ressource, 4 S.
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Veröffentlichungsversion
begutachtet

Erschienen in
Position / Deutsches Institut für Menschenrechte ; Bd. 6

Klassifikation
Recht
Schlagwort
Ehe
Kindeswohl
Deutschland

Ereignis
Veröffentlichung
(wo)
Berlin
(wann)
2016
Urheber
Bär, Dominik
Beteiligte Personen und Organisationen
Deutsches Institut für Menschenrechte

URN
urn:nbn:de:0168-ssoar-49269-8
Rechteinformation
Open Access unbekannt; Open Access; Der Zugriff auf das Objekt ist unbeschränkt möglich.
Letzte Aktualisierung
15.08.2025, 07:26 MESZ

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Beteiligte

  • Bär, Dominik
  • Deutsches Institut für Menschenrechte

Entstanden

  • 2016

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