Urkunden
Kaiser Karl IV. bestimmt, dass die in der (oberen) Pfalz liegenden, von der Krone Böhmen zu Lehen rührenden Städte, Westen, Märkten und Häuser nirgend anders als vor dem Nürnberger Landgericht Recht geben und nehmen sollen.
Hinweis: Archivale nicht vorhanden
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 126
- Alt-/Vorsignatur
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SS/C Nr. 69
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Rom
Originaldatierung: Rom am heiligen ostertag. 1355.
Medium: A = Analoges Archivalie
Erläuterung des Schadens: Archivale fehlt
Jahr: 1355
Monat: 4
Tag: 5
Äußere Beschreibung: Fehlt.
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer Kaiser (Lade SS/C)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Böhmen, Lehen, böhmische
Nürnberg, Landgericht
Oberpfalz, Böhmische
Rom (Italien), Ausstellungsort
- Laufzeit
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1355 April 5
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:54 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1355 April 5
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König Karl IV. gebietet allen Bischöfen, Fürsten, Herren, Viztumen, Amtleuten und Richtern, dass sie die Bürger der Stadt Nürnberg sowie ihre Hubner und ihre Güter nicht vor ihnen beklagen lassen noch über sie urteilen, sondern alle Kläger an den Nürnberger Stadtschultheißen weisen sollen, vor ihnen Recht zu tun und zu nehmen, bei einer Strafe von 20 Pfund Gold für den Richter sowohl als auch für die Schöffen und den Kläger, die dieses Gebot überträten. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. bestimmt, dass, wenn zwei, drei oder mehr Bürger von Nürnberg dortselbst Münzmeister würden, nur einer, der von den übrigen hiezu vorgeschlagen würde, frei von Steuer und Losung sitzen soll, dass des Münzmeisters Diener dem Schultheißen gehorsam sein, vor ihm in allen Sachen Recht tun und halten und um Unzucht und Missetat zu Recht stehen sollen, dass ferner ein jeglicher Zöllner der Stadt Nürnberg gleich den übrigen Nürnberger Bürgern Steuer und Losung geben und außerdem von dem Zoll alle Brücken der Stadt zimmern, bessern und bauen solle. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. verfügt, dass, so ein Nürnberger Bürger durch irgend eine Missetat sein Leben verwirkt hätte und über seinen Leib gerichtet würde, dessen Erben um deswillen von dem Richter keinen Schaden an ihrem Gute dulden sollten; dass, wenn ein solcher Bürger sich dem Gericht durch die Flucht entzieht, seine "gelter" für ihre "gult" den Zugriff zu seinem Gut haben sollen; dass, wenn ein Mörder einen kundbaren Mord begangen hätte, er keiner Freiung, weder zu Sant Gilgen noch zu dem Teutschen Haus noch auf der Burg noch sonst wo genießen sollte; dass ferner der Schultheiß zu Nürnberg auf des Reiches Straße das Geleitsrecht haben solle und schädlichen Leuten als Räuber oder Brennern nachfolgen und sie gen Nürnberg führen mag; dass, wenn solche schädliche Leute auf einer Veste begriffen würden, sie der, des die Veste ist, antworten solle; dass, wer einem mit Brand droht und von ihm nicht Recht nehmen will, sowie dessen Bote und der ihm herbergt, speist und tränkt, wie Mordbrenner gerichtet werden sollen; dass ein Gastgeb oder Wirt, der in "trewshant" empfohlenes Gut entfremdet, wie ein Räuber behandelt werden soll; dass man endlich freventliches "fu{o}tern" für einen Raub haben solle. - Siegler: der Aussteller.
