Urkunden

Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet allen Edlen, Unedlen, Landsassen, Schirmverwandten und ihm Zugetanen, die in der Oberpfalz (lannt zw Beyernn) wohnen, insbesondere den Viztumen, Pflegern, Ober- und Unteramtsleuten, Dienern und Knechten, dass sie gegen die Verbrecher vorgehen, die durch die westfälischen Gerichte [= Femegerichte] entstehen. Aus diesen gingen zahlreiche Fehlverhalten vor, die der Pfalzgraf näher ausführt, wobei er auch knapp auf die Geschichte der Westfälischen Gerichte eingeht. Diese begann mit Kaiser Karl dem Großen von Frankreich (keiser Karll dem grossen von Frannckrich) und endete mit Kaiser Friedrichs III. (keiser Friderichs vonn Osterreich) Erneuerung zu Frankfurt [1442], wobei auch Erzbischof Dietrich von Köln und die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. erwähnt werden. Zukünftig gilt: [1.] Wenn ein leibeigener, unfreier oder unehelicher Untertan zu den Wissenden gehört, ist er dem Stuhlherrn oder Freigrafen, der ihn zum Wissenden gemacht hat, treulos geworden und soll daher an Leib und Gliedern gestraft werden, indem ihm die rechte Hand abgenommen wird und er selbst des Landes verwiesen wird. [2.] Prokuratoren, deren Verbrechen näher beschrieben werden, soll man in ein Gewässer untertauchen (schwemmen). Wenn sie als Betrüger festgestellt werden (falsch erfunden), sollen sie brennen. [3.] Wer vor ein Westfälisches Gericht (gein Westfallen) lädt, ohne dass Ehre, Leumund (glimpf) oder Sachen berührt werden, die vor die heimlichen Gerichte gehören, und ohne dass der Rechtsgang vor dem inländischen, ordentlichen Richter, Oberen oder Landesfürsten gesucht wurde, den soll man gefangen nehmen und erst freilassen, wenn er schwört, solches nicht mehr zu tun und auf ausländische Rechte zu verzichten. Leib und Gut sollen sonst verfallen sein. [4.] Wer nach unrechter Handlung vor einem heimlichen Gericht, Freigrafen und Freischöffen gegen die Pfalzgräflichen vorgehe, dem soll man nicht helfen, sondern sie an Leib und Gut strafen, wenn man über sie ächten und richten kann. Leib und Gut sollen verfallen sein. [5.] Was ein Kläger vor einem Freigrafen erlangt, obwohl ein Fürst die Freiheit hat, dass die Sache vor ihn oder seine Räte gehört, ist ungültig. Kein Richter oder Gericht des Pfalzgrafen darf dies bestätigen oder darauf verweisen. [6.] Darin sollen Fremde wie Einheimische gleichgestellt sein und niemand eine besondere Gnade zukommen, außer wenn dies durch den Pfalzgrafen und seine Räte als gerecht erkannt wird. [7.] Wenn einer einen Pfalzgräflichen nach Westfalen lädt, dem inländisch das Recht nicht versagt wurde, den soll man an Leib und Gut fassen und ihn festhalten, bis er den inländischen Rechtsgang aufnimmt und schwört, keinen Pfalzgräflichen mehr in solcher Art zu laden. [8.] Der Pfalzgraf befiehlt seinem Viztum zu Bayern, allen Ober- und Unteramtsleuten und allen den Seinen, dass sie dies einhalten und handhaben sollen und entsprechend der vorgenannten Bestimmungen streng strafen sollen.

Bild 1 | Digitalisierung: Landesarchiv Baden-Württemberg

Public Domain Mark 1.0 Universell

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Signatur
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 819, 156
Umfang
fol. 142v-145r
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellungsort: Heidelberg

Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (aufgedrücktes Sekretsiegel)

Kontext
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Liber ad vitam III (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
Bestand
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher

Indexbegriff Sache
Feme/Veme, Femegerichte, westfälische Gerichte
Indexbegriff Person
Indexbegriff Ort
Frankfurt am Main F
Oberpfalz, bayerische Lande des Fürstentums der Pfalz

Laufzeit
1502 September 16 (uff fritag nach exaltationis)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
04.04.2025, 06:10 UTC

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Objekttyp

  • Urkunden

Entstanden

  • 1502 September 16 (uff fritag nach exaltationis)

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