Urkunden
König Karl IV. sagt den Schultheißen, die Bürgermeister, den Rat und alle Bürger zu Nürnberg gemeiniglich und jeden besonders sowie deren Bürgen und "selbscholen" aller Schulden, mit denen sie den Juden (gleich, ob lebendig oder tot) an irgend welchen Orten verhaftet sind, los und ledig. - Siegler: der Aussteller.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 88
- Former reference number
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KA/A Nr. 30; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 788
- Language of the material
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ger
- Notes
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Kopiert im N. Schwb. I f. 60 und 61{a}.
- Further information
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Ausstellungsort: Prag
Literatur: Regesta Imperii VIII, 1335
Originaldatierung: Der geben ist zu Prag an eritag vor sant Gallen tag (1350).
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1350
Monat: 10
Tag: 12
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. (27,3 x 36,7cm, Plica 4,4cm) mit an Pressel anh. Sg. (besch.).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Karl IV. als Römischer König (Lade KA/A)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Nürnberg, Juden
Nürnberg, Schuldrecht
Nürnberg, Schultheißenamt- und -gericht
Prag (tsch. Praha, Tschechien), Ausstellungsort
- Date of creation
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1350 Oktober 12
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:51 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1350 Oktober 12
Other Objects (12)

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern vom Rat und der Gemein der Stadt zu Nürnberg ("Nu{e}remberg") das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gerichte eingeklagt werden sollen als allein vor ihrem Schultheißen. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. räumt dem Schultheißen, dem Rat und den Bürgern gemeiniglich zu Nürnberg ("Nuremberg") das Recht ein, Juden in ihre Stadt aufzunehmen und sie zu sichern und zu schirmen und zu "schawern", und gelobt zugleich, den jährlich fallenden Judenzins niemandem zu verschreiben, sondern stets bei der Reichskammer zu behalten. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. erweist den Bürgern der Stadt Nürnberg die Gnade, dass diese und all ihr Gut weder für ihm und die nachfolgenden römischen Könige und Kaiser noch für das Reich irgend jemands Pfand sein, und alle wider dieses Gebot vorgenommenen Pfändungen als Raub behandelt werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern der Stadt Nürnberg das Recht, dass sie in weltlichen Sachen weder vor das Kaiserliche Hofgericht noch vor irgend einen anderen Richter außerhalb Nürnbergs gezogen werden dürfen, wenn sie bereit sind, vor ihrem Schultheißen Rechts zu pflegen. - Zeugen: genannt. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

Kaiser Karl IV. erteilt dem Generalprior sowie den übrigen Prioren und Brüdern des Augustiner-Eremiterordens in Deutschland die Gnade, bewegliche und unbewegliche Güter (ausgenommen Lehen), welche den in den Orden eingetretenen, freien Personen durch Erbschaft oder auf Grund irgend eines anderen Titels zugefallen wären, wenn sie im weltlichen Leben geblieben wären, erwerben zu dürfen.

Kaiser Karl IV. bestätigt den Bürgern Nürnbergs das Recht, dass weder sie noch ihre Hübner noch ihre Güter in weltlichen Sachen vor irgend einem anderen Gericht eingeklagt werden sollen denn allein vor ihrem Schultheißen, was namentlich von den Viztumen, Amtleuten und Richtern in den Herzogtümern Bayern öfter überfahren worden ist. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

König Karl IV. verleiht die Gnade, dass die Bürger der Stadt Nürnberg ("cives in Nu{e}rnberg") in weltlichen Sachen weder vor das königliche Hofgericht noch vor das Gerichte irgend eines anderen Richters außerhalb der Stadt gezogen werden, sondern allein vor des Reichsschultheißen in Nürnberg nach dem Spruch der Schöffen zu Recht stehen sollen, bei einer Strafe von 50 Pfund Gold. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. tut kund, dass er alle Juden zu Nürnberg, ihren Leib und ihr Gut für die nächsten 15 Jahre in seinen Schirm und Frieden genommen habe und dem Schultheißen, dem Bürgermeister und den Bürgern gemeiniglich dieser Stadt gebietet, dass sie dieselben Juden während des genannten Zeitraums vor Gewalt und Unrecht schützen und "schawren" sollen, und der Stadt zugleich die Gnade tut, dass aller Nutzen, der während dieser Zeit von den Juden fällt, zu 2/3 dem Reich und zu 1/3 ihr zu Teil worden solle. - Siegler: der Aussteller.
