Archivale
Urgicht und Urteil
Regest: Catharina Schmid, gewesene Magd im hiesigen Armenhaus, hat nun etliche Jahre her ein sehr böses und verdächtiges Wesen und Wandel geführt, sich der Ketten und Bande, worein sie geschlossen war, öfters wunderlich entledigt, sich mit Gift leblos zu machen versucht, etliche böse Stücke, die sie begangen hat, angezeigt, die fürnehmsten aber boshaft verschwiegen, jedoch in neulicher Zeit sich selbst auf den Turm in das Gefängnis eingestellt. Daher haben Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Reuttlingen in casu hoc valde perplexo (= in diesem sehr verwickelten Fall) und weil man nicht eigentlich (= genau) und sicher wissen konnte, ob solches aus Verdruss des Lebens oder bösem Gewissen verübter grober Missetaten herrühre, sie auf gehabten reifen Rat (= nach reiflicher Beratung) in das deshalber (= zu diesem Zweck) erbaute Gefängnis zu mehrerer Sicherheit und besserer Erkundigung des bösen Wesens einschliessen lassen. Dort ist sie dann schliesslich in sich gegangen und hat den hiezu deputierten Commissaren de Rats ihre bösen Taten freiwillig bekannt und, als sie in anderwärtige gefängliche Haft genommen und unter Fürstellung des Scharfrichters gefragt wurde, bei ihren freiwilligen Aussagen beständig zu verbleiben erklärt.
(Die nun folgende Urgicht mit 17 Punkten ist eine Wiederholung und Zusammenfassung der Aussagen in den vorherigen Verhören). Da aus allem genugsam erhellt, dass die arme Sünderin Gott im Himmel verleugnet, ihm abgesagt, sich dem Teufel ergeben, mit ihm vielmal teuflische Unzucht getrieben, verschiedene Menschen und unschuldige Kinder beschädigt und erbärmlich ums Leben gebracht hat, so sollte sie ohne Erbarmen gestraft und dieses wachsende Übel nach aller Möglichkeit ausgerottet werden. Jedoch haben Bürgermeister und Rat aus allerhand bewegenden Ursachen die Milde der Strenge vorgezogen und mit Urteil zu Recht erkannt, dass Catharina Schmid wegen der von ihr bekannten und durch eingezogene Kundschaft (= Zeugenaussagen) bewiesenen Missetaten von dem Scharfrichter in seine Hand und Band genommen, zum Tor hinaus gegen das Hochgericht geführt, dort mit dem Schwert ihr Haupt abgeschlagen, sie vom Leben zum Tod gebracht und dann ihr Körper mit Feuer zu Pulver (= Staub) und Asche verbrannt werden soll, ihr zu mehr als wohlverdienter Straf, andern aber zu abscheulichem (= abschreckendem) Exempel - alles nach kaiserlichem und des heiligen römischen Reichs Recht.
- Archivaliensignatur
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A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7789
- Umfang
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8 S.
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 23 Hexenprozesse
- Bestand
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A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
- Laufzeit
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1644 August 23, Freitag
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1644 August 23, Freitag