Archivale

Urteil

Regest: Wegen der verhafteten Ursula, Witib des Noe Zeyb +) selig, hat der Rat auf eingeholtes rechtliches Bedenken (= Gutachten) und reifliche Deliberierung (= Überlegung) beschlossen, dass die Angeklagte für diesmal aus dem Gefängnis entlassen, im Armenhaus verwahrt und auf ihr Tun und Lassen gute Achtung gegeben werden solle. Doch dagegen soll sie eine Urfehde geben, was an ihr mit Gefängnis und anderem verübt werden musste, keineswegs zu rächen, auch über die ihretwegen ausgegossenen Calumnien (= Verleumdungen) und Lästerworte ein ewiges Stillschweigen zu bewahren - ausser wozu sie von Rechts wegen angehalten würde. Denjenigen aber, die sich durch das vorgeloffene Diffamieren beschwert finden, sollen alle gebührenden Rechte und Ansprüche gegen sie vorbehalten sein.

Reference number
A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7795
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Bemerkungen: +) = die Letschlerin

Genetisches Stadium: Or.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 23 Hexenprozesse
Holding
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)

Date of creation
(1645, ohne Datum)

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • (1645, ohne Datum)

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