Archivale

Urteil

Regest: Wegen der verhafteten Ursula, Witib des Noe Zeyb +) selig, hat der Rat auf eingeholtes rechtliches Bedenken (= Gutachten) und reifliche Deliberierung (= Überlegung) beschlossen, dass die Angeklagte für diesmal aus dem Gefängnis entlassen, im Armenhaus verwahrt und auf ihr Tun und Lassen gute Achtung gegeben werden solle. Doch dagegen soll sie eine Urfehde geben, was an ihr mit Gefängnis und anderem verübt werden musste, keineswegs zu rächen, auch über die ihretwegen ausgegossenen Calumnien (= Verleumdungen) und Lästerworte ein ewiges Stillschweigen zu bewahren - ausser wozu sie von Rechts wegen angehalten würde. Denjenigen aber, die sich durch das vorgeloffene Diffamieren beschwert finden, sollen alle gebührenden Rechte und Ansprüche gegen sie vorbehalten sein.

Archivaliensignatur
A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7795
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: +) = die Letschlerin

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 23 Hexenprozesse
Bestand
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)

Laufzeit
(1645, ohne Datum)

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • (1645, ohne Datum)

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