Monografie
NAchdeme Ihrer Kayserlichen Majestät, Unsers Allergnädigsten Kaysers und Herrns, bey Dero Anherokunfft allergnädigster Will und Meinung ist, daß Deroselben sowoln von Einem Hoch-Edlen Hochweisen Rath dieser Stadt, als auch dessen gesammter Burgerschafft, gehuldiget werde: Als befehlen Ihre Hoch-Edle Herrlichkeit hiermit, und in Krafft diß, allen Haubt-Leuten in denen Vierteln dieser Stadt, daß sie allen jund jeden Burgern ...mit ernstlichem Fleiß ansagen ... : Decretum in Senatu, den 13. Januarij, Ao. 1712
- Sprache
-
Deutsch
- Umfang
-
1 Bl.
- Anmerkungen
-
Ausstellungsdatum: [Nürnberg], 1712, 13. Januar
Druckort und Erscheinungsjahr ermittelt aus Inhalt und Ausstellungsdatum
Verordnung; Huldigung Kaiser Karls VI.
- Standort
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- Einbl. V,36 v-222
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb00099144-8
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2024, 13:57 MESZ
Entstanden
- [Nürnberg] : [1712]
Ähnliche Objekte (12)
![DIe Hauptleut in allen Vierteln, sollen allen Underthanen, in ihren Hauptmanschafften, von MansPersonen, Burgern, derselben Sönen, Knechten und Innwohnern, alhie, so vierzehen Jar jhres alters erraicht haben, und in eines E. Raths verspruch sein7 mit ernstlichem fleiß ansagen und befehlen, Wann man auff morgen [...] ungefehrlich umb zwo oder drey stundt auff den Tag ... die grossen glocken anziehen und Leuten wirdt, in welcher zeit dann alles anders geleut, eingestellt ist, Daß sie alßdann zu stundan, ohne verziehen ... auf dem platz vor dem Rathhauß gehorsamlich erscheinen ... : Decretum in Senatu, 26. Junij. Anno 1612](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/f0d0f704-ad79-4732-86a5-d19112312c0b/full/!306,450/0/default.jpg)
DIe Hauptleut in allen Vierteln, sollen allen Underthanen, in ihren Hauptmanschafften, von MansPersonen, Burgern, derselben Sönen, Knechten und Innwohnern, alhie, so vierzehen Jar jhres alters erraicht haben, und in eines E. Raths verspruch sein7 mit ernstlichem fleiß ansagen und befehlen, Wann man auff morgen [...] ungefehrlich umb zwo oder drey stundt auff den Tag ... die grossen glocken anziehen und Leuten wirdt, in welcher zeit dann alles anders geleut, eingestellt ist, Daß sie alßdann zu stundan, ohne verziehen ... auf dem platz vor dem Rathhauß gehorsamlich erscheinen ... : Decretum in Senatu, 26. Junij. Anno 1612
![Es hat der Allerdurchleuchtigste, Großmächtigste und Unüberwindlichste Fürst und HERR, HERR FRANCISCUS, Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, Herzog zu Lothringen und Bar, Großherzog zu Toscana ... Unser allernädigster Kayser und Herr, dem Hochwürdigen und Hochgebornen Grafen und Herrn, Herrn Johann Franz Sigmund Friederich, Grafen von Sazenhofen, uf Bertoltshofen und Bettendorf, Teutsch-Ordens Rittern ... allergnädigst committirt und aufgegeben, in Dero Kayserl. Allerhöchst zu ehrenden Namen, sowoln von Einem Hochlöbl. und Hochweisen Rath dieser Stadt, als auch von Deren gesammten Burgerschafft, die Huldigungs-Pflichte anzunehmen ... : Decretum in Senatu den 27. Januarii 1746](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/97c0dd30-8b77-45b2-b1c7-6d273634f78a/full/!306,450/0/default.jpg)
Es hat der Allerdurchleuchtigste, Großmächtigste und Unüberwindlichste Fürst und HERR, HERR FRANCISCUS, Erwählter Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien und zu Jerusalem König, Herzog zu Lothringen und Bar, Großherzog zu Toscana ... Unser allernädigster Kayser und Herr, dem Hochwürdigen und Hochgebornen Grafen und Herrn, Herrn Johann Franz Sigmund Friederich, Grafen von Sazenhofen, uf Bertoltshofen und Bettendorf, Teutsch-Ordens Rittern ... allergnädigst committirt und aufgegeben, in Dero Kayserl. Allerhöchst zu ehrenden Namen, sowoln von Einem Hochlöbl. und Hochweisen Rath dieser Stadt, als auch von Deren gesammten Burgerschafft, die Huldigungs-Pflichte anzunehmen ... : Decretum in Senatu den 27. Januarii 1746
![ES hat der Allerdurchleuchtigste, Großmächtigste und unüberwindlichste Fürst und Herr, Herr JOSEPHUS, dieses Namens der Erste, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien König, ErtzHertzog zu Oersterreich, Hertzog zu Burgund, Steyr, Cärnten, Crain und Würtenberg, [et]c. [et]c. Graf zu Habspurg und Tyrol, [et]c. [et]c. Unser Allergnädigster Kayser und Herr, dem Hochgebornen Grafen und Herrn, Herrn Maximilian Carl, Grafen zu Löwenstein Wertheim, Rochefort und Mantaigu, Souverainer Prinz zu Chassepierre, Herrn zu Scharffeneck, Brauberg, Kerpen, Casselburg, Herbimont, Neufchateau &c. &c. Ihrer Kayserl. Majest. würcklichen Gehaimen Rath, Gesandten in die Obere Reichs-Craiße, der ObernPfaltz und Grafschaft Cham Stadthalter, und der Bayrischen Landen Administratori &c. allergnädigst committirt und aufgegeben, in Dero Kayserl. Allerhöchst zu Ehrenden Namen, sowoln von Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser Stadt, als auch von deren gesamten Burgerschafft, die Huldigungs-Pflichte anzunehmen ... : Decretum in Senatu, den 2. Septembr. 1705](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b22b6e9c-3d35-4d1c-9539-33771a6545fa/full/!306,450/0/default.jpg)
ES hat der Allerdurchleuchtigste, Großmächtigste und unüberwindlichste Fürst und Herr, Herr JOSEPHUS, dieses Namens der Erste, erwählter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien König, ErtzHertzog zu Oersterreich, Hertzog zu Burgund, Steyr, Cärnten, Crain und Würtenberg, [et]c. [et]c. Graf zu Habspurg und Tyrol, [et]c. [et]c. Unser Allergnädigster Kayser und Herr, dem Hochgebornen Grafen und Herrn, Herrn Maximilian Carl, Grafen zu Löwenstein Wertheim, Rochefort und Mantaigu, Souverainer Prinz zu Chassepierre, Herrn zu Scharffeneck, Brauberg, Kerpen, Casselburg, Herbimont, Neufchateau &c. &c. Ihrer Kayserl. Majest. würcklichen Gehaimen Rath, Gesandten in die Obere Reichs-Craiße, der ObernPfaltz und Grafschaft Cham Stadthalter, und der Bayrischen Landen Administratori &c. allergnädigst committirt und aufgegeben, in Dero Kayserl. Allerhöchst zu Ehrenden Namen, sowoln von Einem HochEdlen und Hochweisen Rath dieser Stadt, als auch von deren gesamten Burgerschafft, die Huldigungs-Pflichte anzunehmen ... : Decretum in Senatu, den 2. Septembr. 1705
![NAchdeme der Aller durchleuchtigste, Großmächtigste und Unüberwindlichste Fürst und Herr, HERR CARL der Sechste, Erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, wie auch in Hispanien, beeden Sicilien, Jerusalem und Indien, ingleichen zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien [et]c. König, Erz-Herzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain und Würtemberg, Gefürsteter Graf zu Habspurg, Flandern, Tyrol und Görz [et]c. Unser allergnädigster Käyser und Herr, nach nunmehro, GOtt Lob! zu Franckfurt am Mayn, glücklichst vollzogener Kayserl. Crönung, Dero Reise nach Dero Käyserl. Erblanden hiernechst antretten, und samt Dero Kaiserl. Comitat in allhiesiger Reichs-Stadt anlangen werden ... : Decretum in Senatu, den 8. Januarii. A. 1712](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/df49b60e-c5ce-4832-844b-20c8e64f213b/full/!306,450/0/default.jpg)
NAchdeme der Aller durchleuchtigste, Großmächtigste und Unüberwindlichste Fürst und Herr, HERR CARL der Sechste, Erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, wie auch in Hispanien, beeden Sicilien, Jerusalem und Indien, ingleichen zu Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien und Sclavonien [et]c. König, Erz-Herzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, Steyer, Kärndten, Crain und Würtemberg, Gefürsteter Graf zu Habspurg, Flandern, Tyrol und Görz [et]c. Unser allergnädigster Käyser und Herr, nach nunmehro, GOtt Lob! zu Franckfurt am Mayn, glücklichst vollzogener Kayserl. Crönung, Dero Reise nach Dero Käyserl. Erblanden hiernechst antretten, und samt Dero Kaiserl. Comitat in allhiesiger Reichs-Stadt anlangen werden ... : Decretum in Senatu, den 8. Januarii. A. 1712
![Nachdeme der grundgütige GOtt die unlängst in des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn vorgeweste höchstlöbliche Churfürstliche Wahl dergestalten geseegnet und beglücket, daß der Allerdurchleuchtigste und Großmächtigste Fürst und Herr, Herr FRANCISCUS STEPHANUS Herzog von Lothringen und Baar, Groß-Herzog von Florentz und König zu Jerusalem, u.a.m. unter dem Namen FRANCISCUS zu einem Römischen König erwählet worden ist ... : Decretum in Senatu, den 15. Septembr. Anno 1745](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/85c42de2-bf43-4a26-bc2d-7d397f95ad1b/full/!306,450/0/default.jpg)
Nachdeme der grundgütige GOtt die unlängst in des Heil. Reichs Stadt Frankfurt am Mayn vorgeweste höchstlöbliche Churfürstliche Wahl dergestalten geseegnet und beglücket, daß der Allerdurchleuchtigste und Großmächtigste Fürst und Herr, Herr FRANCISCUS STEPHANUS Herzog von Lothringen und Baar, Groß-Herzog von Florentz und König zu Jerusalem, u.a.m. unter dem Namen FRANCISCUS zu einem Römischen König erwählet worden ist ... : Decretum in Senatu, den 15. Septembr. Anno 1745
![EIn Hoch-Edler und Hochweiser Rath des heil. Reichs Stadt Nürnberg gibt allen dero Burgern, Schutzverwandten, Unterthanen und Angehörigen, in der Stadt und auf dem Land, wehmütig zu vernehmen; Was massen Gott der Allmächtige die Römische Kayserl. Majestät, Unsern Allergnädigsten Kayser und HERRN, in eine schwere Unpäßlichkeit gerathen lassen ... : Decretum in Senatu, den 17. April, 1711](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/48e5c843-9be6-4040-995c-e72874b44c3b/full/!306,450/0/default.jpg)
EIn Hoch-Edler und Hochweiser Rath des heil. Reichs Stadt Nürnberg gibt allen dero Burgern, Schutzverwandten, Unterthanen und Angehörigen, in der Stadt und auf dem Land, wehmütig zu vernehmen; Was massen Gott der Allmächtige die Römische Kayserl. Majestät, Unsern Allergnädigsten Kayser und HERRN, in eine schwere Unpäßlichkeit gerathen lassen ... : Decretum in Senatu, den 17. April, 1711
![EInem Hoch Edlen und Hochweisen Rath dieser des H. Reichs Stadt Nürnberg ist mit sonderbarem Mißfallen vorgekommen, daß viele Dero Burgere die gemeine Noth, und die über grosse Ausgaben, welche die jetzige gefährliche Kriegs-Läufften, wegen Besoldung deren Miliz, deren Proviantirung, un[n] andere nothwendige Kriegs-Anstalten, unumgänglich erheischen, so gar nicht beherzigen, und gleich andern getreuen Patrioten und Mit Burgern, die herzu erforderliche baare Geld-Mittel mit beytragen helffen ... : Decretum in Senatu, den 18. Julii, 1707](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/fd7b0f8c-0c34-4b96-bd28-e9b4443a2a6e/full/!306,450/0/default.jpg)
EInem Hoch Edlen und Hochweisen Rath dieser des H. Reichs Stadt Nürnberg ist mit sonderbarem Mißfallen vorgekommen, daß viele Dero Burgere die gemeine Noth, und die über grosse Ausgaben, welche die jetzige gefährliche Kriegs-Läufften, wegen Besoldung deren Miliz, deren Proviantirung, un[n] andere nothwendige Kriegs-Anstalten, unumgänglich erheischen, so gar nicht beherzigen, und gleich andern getreuen Patrioten und Mit Burgern, die herzu erforderliche baare Geld-Mittel mit beytragen helffen ... : Decretum in Senatu, den 18. Julii, 1707
![EInem Hoch Edlen und Hochweisen Rath dieser des H. Reichs Stadt Nürnberg ist mit sonderbarem Mißfallen vorgekommen, daß viele Dero Burgere die gemeine Noth, und die über grosse Ausgaben, welche die jetzige gefährliche Kriegs-Läufften, wegen Besoldung deren Miliz, deren Proviantirung, un[n] andere nothwendige Kriegs-Anstalten, unumgänglich erheischen, so gar nicht beherzigen, und gleich andern getreuen Patrioten und Mit Burgern, die herzu erforderliche baare Geld-Mittel mit beytragen helffen ... : Decretum in Senatu, den 18. Julii, 1707](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/198395b6-8924-4992-a491-0927212bd792/full/!306,450/0/default.jpg)
EInem Hoch Edlen und Hochweisen Rath dieser des H. Reichs Stadt Nürnberg ist mit sonderbarem Mißfallen vorgekommen, daß viele Dero Burgere die gemeine Noth, und die über grosse Ausgaben, welche die jetzige gefährliche Kriegs-Läufften, wegen Besoldung deren Miliz, deren Proviantirung, un[n] andere nothwendige Kriegs-Anstalten, unumgänglich erheischen, so gar nicht beherzigen, und gleich andern getreuen Patrioten und Mit Burgern, die herzu erforderliche baare Geld-Mittel mit beytragen helffen ... : Decretum in Senatu, den 18. Julii, 1707
![EInem Hoch Edlen und Hochweisen Rath dieser Stadt ist mit sonderbarem Mißfallen vorgekommen, daß viele Dero Burgere die gemeine Noth, und die überschwere Ausgaben, welche die Abwendung der, durch Göttliche gerechte Verhängnuß, Stadt und Land obschwebenden Gefahr unumgänglich erheischet, so gar nicht beherzigen, und gleich andern getreuen Patrioten und MitBurgern, die hierzu erforderliche baare Geld-Mittel mit beytragen helffen ... : Decretum in Senatu, den 26. Maji, 1704](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/749c81e1-5394-445a-bf4f-453be34f0873/full/!306,450/0/default.jpg)
EInem Hoch Edlen und Hochweisen Rath dieser Stadt ist mit sonderbarem Mißfallen vorgekommen, daß viele Dero Burgere die gemeine Noth, und die überschwere Ausgaben, welche die Abwendung der, durch Göttliche gerechte Verhängnuß, Stadt und Land obschwebenden Gefahr unumgänglich erheischet, so gar nicht beherzigen, und gleich andern getreuen Patrioten und MitBurgern, die hierzu erforderliche baare Geld-Mittel mit beytragen helffen ... : Decretum in Senatu, den 26. Maji, 1704
![WIr Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Nürnberg thun kund und zu wissen allen unsern angehörigen Burgern, Schutzverwandten und Unterthanen: Demnach von andern Orten verlauten will, als ob sich einige Gewinnsüchtige Personen unterstünden, den allergnädigsten Käyserl. Inhibitorial-Befehl, die Vermeidung der Handlung in Frankreich betreffend, gäntzlichen entgegen zu leben, und dahin vermessentlich zu trachten, wie Sie nicht allein von dorthero Wahren herein bringen, sondern auch und in specie Pferde in der Stadt und auff dem Land einkauffen ... : Decretum in Senatu, den 16. Februarii, A. 1691](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/af2b9eec-9fd5-490b-b9a1-509e56506826/full/!306,450/0/default.jpg)
WIr Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Nürnberg thun kund und zu wissen allen unsern angehörigen Burgern, Schutzverwandten und Unterthanen: Demnach von andern Orten verlauten will, als ob sich einige Gewinnsüchtige Personen unterstünden, den allergnädigsten Käyserl. Inhibitorial-Befehl, die Vermeidung der Handlung in Frankreich betreffend, gäntzlichen entgegen zu leben, und dahin vermessentlich zu trachten, wie Sie nicht allein von dorthero Wahren herein bringen, sondern auch und in specie Pferde in der Stadt und auff dem Land einkauffen ... : Decretum in Senatu, den 16. Februarii, A. 1691
![NAchdeme Ein Hoch-Edler, Fürsichtig und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren in Erfahrung gebracht: Welchermassen mehrmahlen frembde Studenten und Schuler, ohne einiges angehörigen Orten vorhergehendes gebührendes Anmelden und Anzeig ihres Vorhabens, ihren heimlichen Aufenthalt und Unterschleiff, in hiesiger Stadt, bey der Burgerschafft und Inwohnern zu suchen ... : Decretum in Senatu, den 24. Nov. 1708](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/42f7f1ab-2ec1-4a55-8103-3e2141e95bb9/full/!306,450/0/default.jpg)
NAchdeme Ein Hoch-Edler, Fürsichtig und Hochweiser Rath dieser Stadt, Unsere Herren in Erfahrung gebracht: Welchermassen mehrmahlen frembde Studenten und Schuler, ohne einiges angehörigen Orten vorhergehendes gebührendes Anmelden und Anzeig ihres Vorhabens, ihren heimlichen Aufenthalt und Unterschleiff, in hiesiger Stadt, bey der Burgerschafft und Inwohnern zu suchen ... : Decretum in Senatu, den 24. Nov. 1708
![ES hat Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser Stadt, unsere Herren, mit besonderem Mißfallen vernehmen müssen, welcher gestalt diejenigen Personen, welche wegen begangener Verbrechen und Missethaten, hiesiger Stadt und des Lands verwiesen worden und die Urphed dahin abgeschworen haben, daß sie vor Verfliessung der bestimten Zeit, oder, da die Verweiung auf ewig geschehen ist, Zeit-Lebens nicht wiederum in hiesige Stadt und deren Gebiet kommen wollen, ohne allen Scheu, vor geendigter Zeit, und ohne erlangte Landes-Huldigung, zurück gekehret, sich dahier betretten lassen ... : Decretum in Senatu, den 22. Julij, 1720](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/abcf399a-a67d-4b5c-be1f-a001126ad5ee/full/!306,450/0/default.jpg)