Tektonik

2.3.37. Ernährungsämter

Durch das "Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes" vom 13.9.1933 wurde im NS-Staat die Landwirtschaft gleichgeschaltet und alle Einrichtungen der Selbstverwaltung und der staatlichen Fürsorge im Reichsnährstand zusammengefasst. Dieser war auf der Landesebene in sog. Landesbauerschaften, darunter auf Kreisebene in Kreisbauernschaften und auf Ortsebene in Ortsbauernschaften organisiert. Produktion, Absatz und Preisbildung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden von nun an staatlich kontrolliert Bei Ausbruch des Zweiten Weltkrieges wurden die Einrichtungen des Reichsnährstandes in die staatliche Verwaltung integriert. Aufgrund der sich abzeichnenden Mittelverknappung wurden zur Bewirtschaftung und Verbrauchsregelung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse die Landesbauernschaften und Kreisbauernschaften zu Landes- bzw. Kreisernährungsämtern erhoben. In diesen bestanden jeweils zwei Abteilungen (A und B). Dabei bildeten die Landes- bzw. Kreisbauernschaften auf der Landes- bzw. Kreisebene die Abteilung A, die für die Sicherung der Erzeugung und Erfassung der Lebensmittel (Bedarfsdeckung) zuständig war. Abt. B wurden bei den Landes- und Kreisbehörden eingerichtet, die für die Bewirtschaftung und Verteilung (Verbrauchsregelung) verantwortlich zeichnete. Die Ernährungsämter auf Stadt und Kreisebene, bestanden aufgrund der kritischen Versorgungslage auch noch in den ersten Nachkriegsjahren und wurden erst im Jahre 1950 aufgelöst.

Kontext
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 2. Verwaltungsbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 2.3. Landratsämter/Kreisbehörden

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Letzte Aktualisierung
23.06.2025, 08:11 MESZ

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