Abschnitt

Cap. XI. Vom Rothweylischen Gerichte. - Cap. XX. Vom Erbrecht zwischen Eheleuten / so ohne Kinder versterben / und wie weit Eigenthum oder Leibzucht durch Vermächtniß zu benehmen.

Cap. XI. Vom Rothweylischen Gerichte. - Cap. XX. Vom Erbrecht zwischen Eheleuten / so ohne Kinder versterben / und wie weit Eigenthum oder Leibzucht durch Vermächtniß zu benehmen.

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Geise, Heinrich Anton. - Teutsches Corpus Juris Oder Verfassung derer, des Heil. Röm. Reichs Teutscher Nation Käyserl., Bürgerl., Peinlichen, Lehn, Geistlichen, See, Land- und Kriegs-Rechten : Mit Einer deutlichen Anweisung, wie in denen Gerichten von denen Richtern, Advocaten und Partheyen nach denenselben ordentlich und gründlich zu procediren ; Wobey zugleich Einige Chur-Fürstl. Braunschw. Lüneb. und Fürstl. Heßische Landes-Constitutiones enthalten ...

Erschienen
1703 -

Letzte Aktualisierung
12.01.2024, 10:04 MEZ

Objekttyp

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Entstanden

  • 1703 -

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