Abschnitt
Cap. XI. Vom Rothweylischen Gerichte. - Cap. XX. Vom Erbrecht zwischen Eheleuten / so ohne Kinder versterben / und wie weit Eigenthum oder Leibzucht durch Vermächtniß zu benehmen.
- Sprache
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Deutsch
- Erschienen in
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Geise, Heinrich Anton. - Teutsches Corpus Juris Oder Verfassung derer, des Heil. Röm. Reichs Teutscher Nation Käyserl., Bürgerl., Peinlichen, Lehn, Geistlichen, See, Land- und Kriegs-Rechten : Mit Einer deutlichen Anweisung, wie in denen Gerichten von denen Richtern, Advocaten und Partheyen nach denenselben ordentlich und gründlich zu procediren ; Wobey zugleich Einige Chur-Fürstl. Braunschw. Lüneb. und Fürstl. Heßische Landes-Constitutiones enthalten ...
- Letzte Aktualisierung
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12.01.2024, 10:04 MEZ
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1703 -