Abschnitt

Caput IX. Von Erbschafft und Theilung. - Caput XVI. Von gewissen Rechts-Reguln / auch Ober- und Unter-Gerichten / samt Landrechts-Unterscheid und Landes-Herrn Begnadigungs Recht.

Caput IX. Von Erbschafft und Theilung. - Caput XVI. Von gewissen Rechts-Reguln / auch Ober- und Unter-Gerichten / samt Landrechts-Unterscheid und Landes-Herrn Begnadigungs Recht.

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Geise, Heinrich Anton. - Teutsches Corpus Juris Oder Verfassung derer, des Heil. Röm. Reichs Teutscher Nation Käyserl., Bürgerl., Peinlichen, Lehn, Geistlichen, See, Land- und Kriegs-Rechten : Mit Einer deutlichen Anweisung, wie in denen Gerichten von denen Richtern, Advocaten und Partheyen nach denenselben ordentlich und gründlich zu procediren ; Wobey zugleich Einige Chur-Fürstl. Braunschw. Lüneb. und Fürstl. Heßische Landes-Constitutiones enthalten ...

Erschienen
1703 -

Letzte Aktualisierung
12.01.2024, 10:04 MEZ

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Entstanden


  • 1703 -

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