Akten
Appellationis Auseinandersetzung um Bezahlung von Schulden
Kläger: (2) Rittmeister Cuno Ullrich von Stralendorf namens seiner Ehefrau (Bekl. in 1. Instanz)
Beklagter: J.P. v. Ratcken namens der Erben der Frau des Oberstleutnants Hempel (Kl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Anthon Christoph Gröning (A & P) Bekl.: Dr. Cajus Mathias Arend (A & P)
Fallbeschreibung: Die Frau des Kl.s hat dem Justizrat von Plönnies im Jahre 1704 800 Rtlr geliehen, von diesem Geld sind ihr aber weder die Zinsen noch das Kapital bezahlt worden. Stattdessen wurde sie auf das Erbe vertröstet, das Plönnies von seiner Schwester, der Frau des Oberstleutnant Hempel, erhalten sollte. Im Jahre 1726 legt der Kl. einen Arrest auf die Gelder, die die Bekl. im Gut Trams angelegt hatte, löst diesen aber 1728 wieder und akzeptiert, daß das Geld zunächst bei Ratsherr Velthusen deponiert wird. Nach langwierigen Prozessen vor der Schweriner Justizkanzlei erwirken die Bekl. einen Beschluß des Wismarer Rates, ihnen das Geld auszuzahlen. Der Kl. wehrt sich dagegen und fordert das Geld für sich, da er sein Recht gegen das Urteil der Schweriner Justizkanzlei vor den mecklenburgischen Gerichten suchen will und bereits an das Hof- und Landgericht Güstrow appelliert hat. Die aufschiebende Wirkung dieser Appellation ist vom Rat ignoriert worden, weshalb der Kl. das Tribunal bittet, die Entscheidung des Ratsgerichts aufzuheben und Velthusen zu befehlen, das Geld weiterhin bei sich aufzubewahren. Das Tribunal trägt dem Ratsgericht am 06.06. auf, die Akten der Vorinstanz einzusenden, weist Velthusen an, das Geld weiterhin bei sich aufzubewahren und teilt dies den Bekl. mit. Am 15.09. erbitten die Bekl. Beschleunigung des Prozesses, am 19.09. eröffnet das Tribunal die Akten der Vorinstanz. Am 22.09. widerlegen die Bekl. die Argumente des Kl.s und machen u.a. geltend, daß das Hof- und Landgericht Güstrow nicht arbeitsfähig sei, weshalb Appellationen nicht an es gerichtet werden können. Am 22.01.1731 urteilt das Tribunal, daß von den 1440 Rtlr, die bei Velthusen deponiert sind, 940 an die Bekl. ausgezahlt werden können, da der Kl. nur Anspruch auf 500 Rtlr hat, die solange bei Velthusen deponiert bleiben sollen, bis das Hof- und Landgericht den Fall rechtskräftig entschieden hat. Am 06.03. legt der Kl. gegen das Urteil restitutio in integrum ein, da der Arrest nur auf 500 Rtlr gelegt wird, sich die Forderung des Kl.s aber auf mehr als 1.600 Rtlr beläuft. Er fühlt sich an den Vergleich, den er mit den Bekl. 1728 geschlossen hat, durch deren Aktionen nicht mehr gebunden und fordert daher sein gesamtes Geld. Am 24.05. fordern die Bekl. nach dem Tod der Ehefrau des Kl.s eine Legitimation vom Kl., daß ihn dieser Process noch angehe". Das Tribunal fordert den Kl. am 09.07. auf, diese Legitimation binnen 6 Wochen einzureichen und setzt ihm am 14.09. erneut eine 6wöchige Frist. Am 24.10.1731 übergibt der Kl. die Vollmacht der Erben seiner verstorbenen Frau, am 22.01.1732 erweitert das Tribunal die Beschlagnahme auf die gesamte, bei Velthusen liegende Summe und revidiert sein Urteil. Am 03.03.1732 kündigen die Bekl. restitutio in integrum gegen dieses Urteil an, erbitten aber eine Fristverlängerung für das Einbringen ihres Schriftsatzes, die sie am 05.03. und auf erneute Bitte vom 12.04. am 16.04. erhalten. Am 30.04. informiert der Kl. das Tribunal von dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich und bittet um Aufhebung des Mandates an Velthusen. Das Tribunal informiert Velthusen am 02.05.1732 entsprechend.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1730 2. Tribunal 1730-1731 3. Tribunal 1731-1732 4. Tribunal 1732
Prozessbeilagen: (7) Ratsgerichtsurteil vom 15.02.1730; vom Notar Philipp Heinrich Pladecius aufgenommene Appellation vom 23.02.1730; Urteil der Schweriner Justizkanzlei vom 12.05.1729; von Notar Josias Matras aufgenommene Appellation vom 18.05.1729; Bestätigungen des Notars Johann Friedrich Brennecke über eingereichte Fristverlängerungsgesuche beim Hof- und Landgericht Güstrow vom 22.06., 18.07. und 24.08.1729 und eingereichte Appellation vom 14.09.1729; Schreiben der Subdelegierten der braunschweig-lüneburgischen Exekutionskommission aus Rostock an Tribunal vom 06.06.1730; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Arend vom 18.09.1730 und des Kl.s für Dr. Gröning vom 20.06.1731; Schuldscheine des Gotthard von Plönnies vom 15.06.1704 und 17.01.1705; Mandat der Schweriner Justizkanzlei an Kl. vom 22.07.1726; Vollmacht der A.E.M. von Zulow, geborene von Taden und des J.H. v. Zulow für Kläger vom 13.08.1731
- Reference number
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(1) 3161
- Former reference number
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Wismar S 248 (W S 7 n. 248)
- Context
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Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 19. 1. Kläger S
- Holding
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Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
- Date of creation
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(1704-1730) 23.05.1730-03.05.1732
- Other object pages
- Delivered via
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-
09.05.2025, 3:01 PM CEST
Data provider
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Object type
- Gerichtsakten
Time of origin
- (1704-1730) 23.05.1730-03.05.1732