Bestand

Landesamt für Soforthilfe (Bestand)

Inhalt und Bewertung

Rechtsgrundlagen und Organisation der Soforthilfe; Haushalts- und Personalangelegenheiten der Soforthilfebehörden; Verwaltung des Soforthilfefonds; Leistungen nach dem Soforthilfegsetz (Allgemeines; Beschwerdeausschuss und Gemeinschaftshilfe: auch Einzelfälle); Statistik

Behördengeschichte: Am 20. September 1949 beschloss der Badische Landtag in Übernahme entsprechender bundesrechtlicher Regelungen das Landesgesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz). Es regelte in umfassender Weise die Gewährung von Unterstützungen (Soforthilfe) für Heimatvertriebene, für die den Heimatvertriebenen gleichgestellten früheren Einwohner der evakuierten und von Frankreich besetzten Stadt Kehl, für Kriegssachgeschädigte, Währungsgeschädigte, und für durch den Nationalsozialismus verfolgte Personen. Die Mittel für die Unterstützung dieser Personen wurden durch eine Vermögensabgabe (Soforthilfeabgabe) beschafft und flossen einem Soforthilfefonds zu. Soforthilfe wurde gewährt als: - Unterhaltshilfe bzw. Unterhaltszuschuss (für Personen, die ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten konnten), - Ausbildungshilfe für die Kinder des durch das Soforthilfegsetz begünstigten Personenkreises, - Aufbauhilfe (zum Aufbau einer neuen beruflichen Existenz, zur Finanzierung von Umschulungen, zur Schaffung von Wohnraum), - Hausrathilfe (zur Beschaffung des existenznotwendigen Hausrats), - Gemeinschaftshilfe für wirtschaftliche Vorhaben (insbesondere zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohnungsbau), - Hilfe an Gemeinschaftseinrichtungen (Sozialversicherungsträger, Wohlfahrtseinrichtungen u. dgl, sofern deren Leistungen dem durch das Soforthilfegesetz begünstigten Personenkreis zugute kamen). Das Soforthilfegesetz sah folgende ausführende Behörden vor: - auf der Ebene der Land- und Stadtkreise die Ämter für Soforthilfe, - als Landesoberbehörden die Landesämter für Soforthilfe, - auf der länderübergreifenden Ebene das dem Direktor der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets unterstellte Hauptamt für Soforthilfe. Die eigentliche Bearbeitung der Soforthilfeanträge oblag den Ämtern für Soforthilfe, bei denen zu diesem Zweck Soforthilfeausschüsse eingerichtet wurden. Die Landesämter für Soforthilfe übten die Sachaufsicht über die Ämter für Soforthilfe aus und fungierten als Beschwerdeinstanz gegen deren Entscheidungen; bei ihnen wurden Beschwerdeausschüsse eingerichtet. Für das Hauptamt für Soforthilfe waren folgende Zuständigkeiten vorgesehen: Sachaufsicht über die Landesämter und die Ämter für Soforthilfe; Benennung von Beauftragten bei den Ämtern und beim Landesamt für Soforthilfe zur Wahrnehmung der Interessen des Soforthilfefonds; Verwaltung des Soforthilfefonds. Beim Hauptamt war als politische Kontrollinstanz ein Kontrollausschuss (bestehend aus Vertretern des Wirtschaftsrats sowie des Verwaltungsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets, der Parlamente der Länder der französischen Besatzungszone und schließlich der Länderregierungen), als Beratungsgremium, ein Ständiger Beirat (bestehend aus Vertretern der Geschädigten im Sinne des Soforthilfegsetzes und aus Sachverständigen) sowie ein Spruchsenat (Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse) vorgesehen. Das Land Südbaden führte jedoch das Soforthilfegesetz selbständig durch. Die Aufgaben des Hauptamts für Soforthilfe wurden vom Landesamt für Soforthilfe wahrgenommen, das der Sachaufsicht des Badischen Innenministeriums unterstand (jedoch wurden die im Gesetz vorgesehenen Beauftragten nicht durch das Landesamt für Soforthilfe benannt, sondern durch das Badische Finanzministerium). Der Soforthilfefonds war ein Sondervermögen des Landes. Der Kontrollausschuss bestand aus vom Badischen Landtag gewählten sowie aus vom Finanz-, vom Wirtschafts- und vom Landwirtschaftsministerium benannten Mitgliedern. Die Bestimmungen über den Spruchsenat wurden nicht angewandt. Das badische Soforthilfegesetz wurde durch das Lastenausgleichsgesetz des Bundes vom 14. August 1952 aufgehoben. Die Abgaben flossen nun in einen Ausgleichsfonds, der als Sondervermögen des Bundes verwaltet wurde. An die Stelle der Ämter für Soforthilfe traten die Ausgleichsämter. Das Landesamt für Soforthilfe wurde aufgelöst. Stattdessen wurde ein Landesausgleichsamt des Landes Baden-Württemberg beim Ministerium für Heimatvertriebene und Kriegsgeschädigte in Stuttgart gegründet (mit Außenstellen bei den Regierungspräsidien).

Bestandsgeschichte: Die Akten des Bestandes D 33/1 gelangten als Zugänge 1979/29 und 1984/26 ohne Findmittel in das Staatsarchiv Freiburg. Abliefernde Stelle war das Regierungspräsidium Freiburg, dessen Gesamtüberlieferung die Unterlagen zunächst zugeordnet wurden (alte Bestandssignaturen: F 22/8, F 22/27). Im Zuge der Nachbewertung und Erschließung der zahlreichen Ablieferungen des Regierungspräsidium in den Jahren 1995 bis 1997 wurden die Akten des Landesamts für Soforthilfe provenienzgerecht zu einem eigenen Bestand D 33/1 formiert. In den Jahren 2000 und 2002 wurde der Bestand erschlossen, wobei entschieden wurde, die Titelaufnahmen eng an die auf den Aktendeckeln befindlichen Formulierungen anzulehnen (da die alten Titel Entstehungszweck und Inhalt der Unterlagen im Regelfall sehr präzise wiedergeben, wurden sie größtenteils wörtlich übernommen). Dr. Martin Stingl

Gliederung: Die Strukturierung des Bestandes D 33/1 folgt im Wesentlichen dem vom Landesamt für Soforthilfe verwendeten Aktenplan (s. D 33/1 Nr. 398).

Bestandssignatur
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg, D 33/1

Kontext
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Freiburg (Archivtektonik) >> (Süd-) Baden 1945-1952: Landesoberbehörden, Höhere Verwaltungs- und Höhere Sonderbehörden >> Geschäftsbereich Bad. Ministerium des Innern

Indexbegriff Sache
Landesamt für Soforthilfe

Bestandslaufzeit
1948-1952, (1953-1968)

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Rechteinformation
Letzte Aktualisierung
24.04.2024, 14:36 MESZ

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Objekttyp

  • Bestand

Entstanden

  • 1948-1952, (1953-1968)

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