Archivbestand
Landesamt für Agrarordnung (Bestand)
Verfahrensakten und Rezesse zu Flurbereinigungs-, Separations- und Siedlungsverfahren, Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Ablösungen, Regulierungen sowie Hude- und Servitutenbefreiungen in Gemeinden des ehemaligen preußischen Regierungsbezirkes Minden und des späteren Regierungsbezirks Detmold, die von der Generalkommission und deren nachgeordneten Spezialkommissionen bzw. von den Nachfolgebehörden der Generalkommission durchgeführt wurden.
Bestandsgeschichte: 1821 nach Anfängen von 1811 als Generalkommission zur Regelung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Westfalen eingerichtet und dem Oberpräsidium unterstellt; nachgeordnet Spezialkommissionen; Aufgabe: Durchführung von Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren; 1918-1932 Landeskulturamt; 1932 als eigene Behörde aufgehoben und als Landeskulturabteilung dem Oberpräsidium angegliedert; nach 1945 im Bereich des Landwirtschaftsministeriums von Nordrhein-Westfalen als selbständige Behörde "Landeskulturamt" für den Landesteil Westfalen neu gebildet; 1958 umbenannt in Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung; seit 1970 für das Land Nordrhein-Westfalen als Landesamt für Agrarordnung zuständig; Übergang des gesamten Geschäftsbereichs in die neu gegründete Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten zum 01.04.1994; Übertragung der Aufgaben des ehemaligen Landesamts für Agrarordnung auf die Abteilung 9 - Obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster zum 01.01.2001; Auflösung der Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster und Übertragung der wesentlichen Aufgaben derselben auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW als obere Flurbereinigungsbehörde am 01.01.2007.
Form und Inhalt: Vorwort zum analogen Findbuch D 32 A Bd. 1 (jetzt: Klassifikationspunkt 1.3) Organisation und Verfahren
Das Regulierungsedikt vom 14. September 1811 hatte in § 59 die Bildung von Generalkommissionen zur Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse verfügt. Während noch das Bauernbefreiungsedikt von der allgemeinen Verwaltung durchgeführt wurde, bildete die Generalkommission eine Sonderbehörde, die allerdings zunächst nur vorübergehend bis zum Abschluss der Regulierungen bestehen sollte. Die Generalkommissionen waren zunächst eingerichtet nach dem Präfektursystem. Chef der Generalkommission war der Generalkommissar.
Gleichzeitig mit dem Regulierungsedikt war das Landeskulturedikt erlassen worden (pr. GS Seite 300). Nach § 41 war die Bildung von Landesökonomiekollegien bestimmt, denen als ständige Verwaltungsaufgabe die Beförderung der Landeskultur durch Gemeinheitsteilungen, die Verwaltung und Veräußerung der Domänen und Forsten und das landwirtschaftliche Polizeiwesen zugeteilt war. Die Landesökonomiekollegien waren aber bereits durch Verordnung vom 30. April 1815 - bevor sie in Nordrhein-Westfalen überhaupt eingerichtet waren - wieder aufgehoben. (pr. GS. Seite 157).
Die Deklaration vom 29. Mai 1816 (pr. GS. Seite 154) weist den Generalkommissionen die Aufgaben des Landeskulturedikts zu und überträgt ihnen auch die Gemeinheitsteilungen bei Gelegenheit der Regulierungen. Durch das Ausführungsgesetz zur Gemeinheitsteilungsordnung und zur Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821 (pr. GS. Seite 83) wird den Generalkommissionen die Durchführung der genannten Gesetze übertragen. Die allgemeine Verwaltung ist damit ausgeschaltet.
Das Verfahren vor den Generalkommissionen ist zuerst durch Verordnung vom 20. Juni 1817 (pr. GS. Seite 196) für die gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen festgelegt und später auf die Gemeinheitsteilungen und Ablösungen übertragen worden. Ihm liegt die Offizialmaxime zugrunde, d. h. die Generalkommission hat auf Antrag (”Provokation“) eingeleitete Verfahren auf jeden Fall bis zu Ende durchzuführen und alle dafür nötigen Unterlagen und Beweismittel, unabhängig von den Anträgen und Wünschen der Parteien, beizubringen.
Zunächst sollte Auseinandersetzung im Wege der gütlichen Vereinbarung durchgeführt werden.
Für diesen Zweck hatte das Gesetz vom 21. April 1825 (pr. GS. Seite 74) den §§ 121 für den Bereich des ehemaligen Königreichs Westfalen bei den Generalkommissionen in Münster und Magdeburg ”Kreisvermittlungsbehörden“ aus dem Landrat und zwei vom Kreistag gewählten eingesessenen Vertretern der Berechtigten und der Verpflichteten geschaffen. Diese Einrichtung wurde dann 1834 (Verordnung vom 30. Juni 1834 pr. GS. Seite 96) für den ganzen Staat übernommen. Lehnte aber einer der Beteiligten die Einstellung der Kreisvermittlungsbehörden ab oder kam es dort zu keiner Einigung, so ging man zum ”Stellverfahrer“ über, in dem die Generalkommission - seit 1821 unter Ausschuss der ordentlichen Gerichte und anderer Verwaltungsbehörden - als Gericht fungierte. Sie wurden für die örtlichen Ermittlungen unterstützt von den Distriktskommissionen, die zusammengesetzt waren wie die Kreisvermittlungsbehörden, nur das statt des Landrats ein Abgeordneter der Generalkommission dort tätig war.
Die Generalkommission entschied als kollegiales Organ. Sie bestand aus mindestens fünf Mitgliedern mit gleichem Stimmrecht, deren Mehrzahl zum Richteramt qualifiziert sein musste. Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Generalkommission waren seit 1817 (Verordnung vom 20. Juni 1817 pr. GS. Seite 161) die provinzialen ”Revisionskollegien“. Das westfälische in Münster, das sich am 2. Oktober 1821 konstituierte, war zugleich Berufungsinstanz für Entscheidungen des Spruchkollegs bei der Regierung in Koblenz. Diese provinzialen Revisionskollegien wurden 1844 (pr. GS. Seite 19, 1845) im Revisionskollegium für ”Landeskultursachen“ in Berlin zusammenfasst, das seit 1880 (Gesetz vom 18. Februar 1880 pr. GS. Seite 59) den Namen ”Oberlandeskulturgericht“ trug. Als dritte Instanz war seit 1819 (Verordnung vom 29. November 1819 (pr. GS. Seite 251)) die Revision zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand mindestens 200 Taler betrug und auch nur in solchen Streitigkeiten, die auch außerhalb eines Auseinandersetzungsverfahrens Gegenstand eines Rechtsstreits hätten werden können. Revisionsintanz war das Geheime Obertribunal in Berlin, an dessen Stelle 1880 das Reichsgericht trat.
Die örtliche Durchführung des Regulierungsverfahrens lag bei den Spezialkommissaren, die als ausführende Organe der Generalkommission jeweils für ein bestimmtes Verfahren bestellt wurden und im Falle des Überganges zum Streitverfahren der Generalkommission die strittigen Punkte zur Entscheidung vorzulegen hatten. Zu Spezialkommissaren konnten neben Mitgliedern der Generalkommission oder sonstigen Fachleuten auch Beamte der lokalen allgemeinen Verwaltung oder Gemeindebeamte ernannt werden.
Das Gesetz über Landeskulturbehörden vom 3. Juni 1919 (pr. GS. Seite 101) brachte bedeutsame Veränderungen. Das Kollegialsystem der Generalkommission wird aufgehoben und durch das Präfektursystem ersetzt. Der als Präsident eingesetzte Leiter des Landeskulturamtes (früher: Generalkommission) leitet deren Geschäfte selbständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit. Der Kulturamtsvorsteher (früher: Spezialkommissar) bearbeitet grundsätzlich alle Geschäfte der Auseinandersetzung nach dem bisherigen Verfahren. Dem Präsidenten des Landeskulturamtes bleiben jedoch gewisse Einzelentscheidungen, insbesondere Genehmigungen und Bestätigungen. Während die Spezialkommissare früher nur kraft Auftrages handeln konnten, sind die Kulturämter seit 1919 kraft gesetzlicher Vollmacht als eigenständige Behörden mit selbständiger Entscheidungsbefugnis und festem Amtsbezirk tätig. Damit wurden Bestrebungen realisiert, das Schwergewicht der Behörde in die Lokalinstanz zu verlegen. Verschiedentlich sind im Zusammenhang mit Verwaltungsreformen Bestrebungen, Tendenzen sichtbar geworden den Sonderverwaltungsstatus der Landeskulturverwaltung wieder aufzuheben und sie der allgemeinen Verwaltung anzugliedern. Als 1834 die Generalkommission in Königsberg und Marienwerder in die dortigen Bezirksregierungen verfügt wurde, sollte das gleiche für die westfälische Generalkommission geschehen. Dagegen hat sich aber mit Erfolg von Vincke unter Hinweis auf die umfangreichen technischen, von der Regierung nicht zu bewältigenden Aufgaben und die bisherigen Erfolge der Generalkommission gewandt. Auch in den Diskussionen über eine Verwaltungsreform in den Jahren 1908, 1909 und wiederum 1929 mussten sich die Landeskulturbehörden gegen diese Bestrebungen auf Eingliederung in die allgemeine Verwaltung zur Wehr setzen. Schließlich bestimmte aber die Vereinfachungsverordnung vom 23. Dezember 1931 auch die Eingliederung der Landeskulturaufgaben in die Bezirksregierungen und den Übergang der Aufgaben der Spruchkammern auf die vom 3. September 1932, GS Seite 283) trat an die Stelle der Regierungen der Oberpräsident, bei dem eine besondere Landeskulturabteilung errichtet wurde und an die Stelle der Bezirksausschüsse der Provinzialrat. Dem Regierungspräsidenten blieben lediglich die Bodenverbesserungsmaßnahmen übertragen. Das zum 1. April 1933 aufgelöster Landeskulturamt ist erst nach der Beseitigung des Oberpräsidiums 1946 wieder selbständig und durch Gesetz vom 19. November 1957 GV. NW. Seite 271 in Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung umbenannt worden. Die Kulturämter waren als nachgeordnete Behörden der Landeskulturabteilung bestehen geblieben und wurden 1957 ebenfalls entsprechend umbenannt.
Mit Wirkung vom 1. April 1970 wurden die beiden Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung zu einer Behörde zusammengefasst, die den Namen Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen in Münster erhielt. Sie wurde damit zur Landesoberbehörde für den gesamten nordrhein-westfälischen Bereich.
Erst durch Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 wurden die Kulturamtsbehörden als rechtsprechende Stellen abgeschafft. Das Ausführungsgesetz NW zum Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 setzte beim Landeskulturamt Spruchstellen für Flurbereinigung ein, die zuständig waren für Entscheidungen über Schätzungs- und Abfindungsbeschwerden im Vorverfahren. Die gerichtliche Entscheidung wurde einem am Oberverwaltungsgericht einzurichtenden Flurbereinigungssenat zugewiesen. Gegen dessen Entscheidungen ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Dazu fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Vorschrift im Flurbereinigungsgesetz, die Zulässigkeit ist aber durch ständige Rechtsprechung anerkannt.
Die vorliegenden Akten gelangten im Austausch mit dem Staatsarchiv Münster nach Detmold. Der Gesamtbestand "Generalkommission" war ursprünglich nach dort gelangt und wurde nun nach Regierungsbezirken aufgeteilt. Die Generalakten blieben in Münster. Über einzelne Verfahren geben die entsprechenden Akten und Karten Auskunft, die als Zugänge 18/1978 und 2/1970 vom Landesamt für Agrarordnung in Münster hierher abgegeben wurden. (Vergleiche Bd. 2)
Die Akten sind zu zitieren nach der Bestellnummer: D 32 A Nr.
Detmold im Mai 1986
gez. Buchholz
Vorwort zum analogen Findbuch D 32 A Bd. 2 (jetzt: Klassifikationspunkte 1.1 und 1.2) Im vorliegenden Repertorium sind Akten und Karten zu Kulturbaumaßnahmen des 19. und 20. Jahrhunderts verzeichnet, die von der ehemaligen Generalkommission und den ihr nachgeordneten Spezialkommissionen als Umlegungen, Separationen usw. durchgeführt worden sind (zur Organisation und Arbeitsweise dieser Behörden vergleiche Band 1 des Repertoriums).
Die Akten sind zu bestellen nach der Bestellnummer, also zum Beispiel D 32 A Nr. ...
Die Karten entsprechend: D 73 Tit. 10 Nr. ...
Das Findbuch schrieb Frau C. Kramer. Akten und Karten wurden vom Unterzeichner geordnet.
Detmold im Mai 1989
gez. Buchholz
Vorwort zum analogen Findbuch D 32 A Bd. 3 (jetzt: Klassifikationspunkt 3)
Das vorliegende Findbuch ergänzt den in Band 2 vorliegenden Bestand an Kulturbaumaßnahmen. Die Karten sind, wie dort bereits geschehen, in Titel 10 der allgemeinen Kartensammlung D 73 erfasst.
Detmold im September 1995
gez. Buchholz
Ergänzungen zu den bisherigen Findbucheinleitungen
Hinweis zur Verzeichnung der Akten zu Flurbereinigungen, Separationen, Teilungen, Zusammenlegungen, Ablösungen, Befreiungen etc. (Klassifikationspunkte 1.1):
Bei Verfahrensakten, deren Laufzeit auf den Tag genau angegeben wurde, bezieht sich das angegebene Datum nur auf den Tag, an dem der zugehörige Rezess ausgestellt wurde. Die dazugehörigen Akten können durchaus eine längere Laufzeit aufweisen. Das heißt, dass Verzeichnungseinheiten mit der angegebenen Laufzeit 23.9.1846 auch eine Laufzeit von beispielsweise 1815 bis 1920 haben können.
Die Angabe "o. D." bei der Datumsangabe steht für "ohne Datum". In diesem Zusammenhang bedeutet die Angabe jedoch lediglich, dass kein Rezess in den Akten zu finden war und folglich auch keine auf den Rezess bezogene Datumsangabe möglich war. In der Vergangenheit wurde bei der Verzeichnung der Verfahrensakten die Gesamtlaufzeit der Akten anscheinend aufgrund des Entschlusses zur rezessbezogenen Datumsangabe außer Acht gelassen.
Falls im Bestand D 73 (Allgemeine Kartensammlung) Karten, Pläne und Urkunden zu den einzelnen Verfahren existieren, wurden diese bei der Neuverzeichnung im Feld "Entnahme" aufgeführt. Im Folgenden ein Abkürzungsverzeichnis zu den angegebenen Kartenarten: Äk.: Änderungskarte Brk.: Brouillonkarte Ek.: Ergänzungskarte Fk.: Fortführungskarte
K.: Karte (?) Kk.: Karte (?)
Mk.: Meliorationskarte Rk.: Reinkarte
Ü.: Übersicht (?) Ük.: Übersichtskarte Urk. I: Urkarte I Urk. II: Urkarte II
Die vormaligen Akten D 32 A Nr. 7754, 9713, 10037, 12012, 12716, 13834, 16016 bis 16022, 18082, 18123, 18213, 18230, 18262, 18264 bis 18267, 18269 bis 18277, 18288, 18308 bis 18312, 18333 bis 18334 und 18380 bis 18381 wurden an die Abteilung Westfalen des Landesarchivs abgegeben, da die Aufteilung des Aktenbestands des Landesamtes für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen in Münster (vormals Generalkommission für die Provinz Westfalen) auf die einzelnen Archive nach Ortsbetreff erfolgte und sich die genannten Akten auf die Ortschaften Heine (Krs. Steinfurt), Niederlaasphe (Kreis Siegen-Wittgenstein), Ostinghausen (Kreis Soest), Unlande (Kreis Steinfurt), Westhemmerde (Kreis Unna), Niedermarsberg (Hochsauerlandkreis), Dirkingen (Kreis Olpe), Gelslingen (Kreis Olpe), Jakobiberg (Krs. Coesfeld), Brüggenfeldt, Huhnholt und Dreinbecke (Krs. Beckum), Überemser Mark (Krs. Warendorf), Lünern (Kreis Unna), Linnefeld und Banse (unbekannter Kreis), Laasphe (Kreis Siegen-Wittgenstein), Lützeln (Kreis Siegen-Wittgenstein), Lavesum (Kreis Recklinghausen), Langscheid (Hochsauerlandkreis) und Westholt bzw. Westhold (Krs. Warendorf) beziehen.
Die vormaligen Akten D 32 A Nr. 1408 (Graf von Bocholz zu Niesen gegen A. Oppermann, J. Cloidt, J.C. Hillebrand und J. Geise zu Borgentreich wegen Zuerkennung und Ablösung von Abgaben), 1536 (Zusammenstellung der Resultate der durch die Paderborner Tilgungskasse in den Jahren 1839-1842 für den Freiherrn von Sierstorpff regulierten Ablösungen von Pflichtigen in Nieheim, Kreis Höxter, und anderen Orten), 1540 (Ablösung der Reallasten verschiedener Pflichtiger zu Nieheim, Berechtigter: Domänenfiskus), 1546 (Geschwister Antoinette und Therese Neukirch zu Paderborn und Joseph Mauerbardt zu Münster als Berechtigte gegen den Pflichtigen Anton Müssen zu Paderborn wegen Ablösung) und 18142 (Domänenfiskus gegen die Erben der Majorin von Haxthausen in Lippspringe wegen Gefällen des Gutes Marienloh) stammt aus der Provenienz der Tilgungskasse Paderborn und wurde dem gleichnamigen Bestand M 7 angegliedert.
Die vormaligen Akten D 32 A Nr. 18143 (Marktkirche Paderborn gegen Interessenten der Stadelhöfer Schafhude wegen Hudestreitigkeiten) und 18144 (Stadt Paderborn gegen den Schäfer und Ökonom Schlink und weitere Denuntianten wegen Hudegerechtsame) stammen aus der Provenienz des Land- und Stadtgerichts Paderborn und wurden dem Bestand M 9 Paderborn angegliedert.
Die vormalige Akten D 32 A Nr. 18194 und 18229 (Grundstücke und Gebäude der Kirche, Pfarre und Küsterei sowie der Kapellen und Schulen in Holzhausen, Krs. Lübbecke) stammt aus der Provenienz der Regierung Minden und wurde dem Bestand M 1 II A angegliedert.
Die vormalige Akte D 32 A Nr. 18195 (Schule, Küster- und Lehrerstelle in Holzhausen, Krs. Lübbecke) stammt aus der Provenienz der Regierung Minden und wurde dem Bestand M 1 II B angegliedert.
Die vormalige Akte D 32 A Nr. 18419 bestand nur aus dem Einband, dem Deckblatt und dem Inhaltsverzeichnis der Akte D 32 A Nr. 18324 und wurde daher aufgelöst und dieser angegliedert.
Detmold im Oktober 2012
gez. Schumacher
Hinweis zur Umsignierung und Verzeichnung von Siedlungsakten (vormals Klassifikationspunkte 2.6.1, 2.6.2 und 2.6.3):
Die zunächst in diesem Findbuch verzeichneten Akten D 32 A Nr. 18430-18854 aus dem Zugang 73/1992, die sich auf einzelne Siedlungsverfahren in den Kreisen Bielefeld, Gütersloh und Herford beziehen, stammen nicht aus der Provenienz des ehemaligen Landesamtes für Agrarordnung, sondern aus der des Amtes für Agrarordnung Bielefeld und dessen Vorgängerbehörden Amt für Flurbereinigung und Siedlung Bielefeld und Kulturamt Bielefeld. Daher wurden die Akten umsigniert und dem Bestand D 32 C Bielefeld zugeordnet. Sie tragen jetzt die Signaturen D 32 C Bielefeld Nr. 508-932.
Folgende Siedlungsgesellschaften waren nachweislich an Siedlungsverfahren in der Region Ostwestfalen-Lippe beteiligt:
··Aachener Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH Köln
··"Vita" Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft eGmbH in Bielefeld
··Wohungsbau- und Siedlungsgesellschaft für den Landkreis Bielefeld GmbH in Bielefeld
··Sennestadt GmbH in Bielefeld
··Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Lemgo eGmbH in Brake
··Gesellschaft zur Förderung der Bewirtschaftung des Landgutes Bissendorf mbH
··Lippische Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft Detmold eGmbH in Detmold
··Westfälische Heimstätte GmbH Dortmund
··Westfälisch-Lippische Heimstätte GmbH in Dortmund
··Deutsche Bauernsiedlung GmbH Bonn in Düsseldorf
··Aufbaugemeinschaft Espelkamp GmbH in Espelkamp-Mittwald
··Bau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Herford eGmbH in Herford
··Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgesellschaft für den Kreis Höxter mbH in Höxter
··Gemeinnütziger Bauverein eGmbH Lübbecke
··Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis Lübbecke eGmbH in Lübbecke
··Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsgenossenschaft Minden eGmbH in Minden
··Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft "Rote Erde" GmbH in Münster
··Gemeinnützige Siedlungs- und Baugenossenschaft des Kreises Paderborn eGmbH
··Gemeinnützige Siedlungs- und Wohnungsbaugenossenschaft Senne eGmbH in Senne I,
··Zweigniederlassungen Hamburg und Stuttgart der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft des Hilfswerkes der Evangelischen Kirchen in Deutschland
Detmold im November 2012
gez. Schumacher
Besonderes:
Die Akte D 32 A Nr. 19484 enthält eine Übersichtskarte zu den durch die Luftangriffe der Alliierten auf das Schildescher Eisenbahn-Viadukt Ende 1944 verursachten Bombeneinschlägen nahe des Hofes Meyer zu Eissen.
Detmold im Januar 2011
gez. Schumacher
- Bestandssignatur
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D 32 A
- Umfang
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2841 Kartons = 19454 Archivbände (1300-1654) 1655-1992. - Findbuch: D 32 A und Zugangslisten.
- Sprache der Unterlagen
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German
- Kontext
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Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe (Archivtektonik) >> 1. Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe >> 1.2. Regierungsbezirk Minden (1816-1947), Regierungsbezirk Detmold (seit 1947) >> 1.2.1. Verwaltung >> 1.2.1.9. Agrarordnung, Forstverwaltung >> 1.2.1.9.1. Agrarordnung
- Verwandte Bestände und Literatur
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Meyer-Schwickerath, Klaus / Langer, Heinz, Die Landesplanung in Westfalen als Selbstverwaltungsaufgabe 1925-1975, in: Wallthor, Alfred von (Hg.), Geschichte und Funktion regionaler Selbstverwaltung in Westfalen, Münster 1978, S. 67-82; Patterson, Dietmar, 175 Jahre Landeskulturverwaltung - für Mensch und Natur. Von der königlich preußischen Generalkommission zur grünen Umweltverwaltung; Dokumentation zur Festveranstaltung der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen am 12./13. Juni 1996 im Rathaussaal der Stadt Münster, hrsg. von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten, Münster 1996; Joachim, Thomas (Bearb.), 175 Jahre Landeskulturverwaltung - menschliches, zwischenmenschliches, allzu menschliches. Von der königlich preußischen Generalkommission zur grünen Umweltverwaltung, hrsg. von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten bzw. vom Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1996; Entstehung, Aufgabenentwicklung, Organisation und Verfahren der Verwaltung für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen, hrsg. vom Landesamt für Agrarordnung, Münster 1978; 15 Jahre Flurbereinigung und Siedlung in Nordrhein (1954-1968). Zur Erinnerung an die Tätigkeit von Dr. Otto Bierig, hrsg. vom Landesamt Nordrhein für Flurbereinigung und Siedlung, Düsseldorf 1968.
Die zu den Umlegungs- und Separationsverfahren gehörigen Vermessungsakten sind im Bestand D 112 (Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen, Außenstelle Münster) verzeichnet. Detmold im Oktober 2013
gez. Schumacher
Nach Auskunft d. Bezirksregierung Münster (Dez. 33 - Flurbereinigungsarchiv) ist es denkbar, dass ggf. durch Arbeitsüberlastung einzelne Verfahren von sprengelfremden Ämtern für Agrarordnung bearbeitet worden sind und so in der Folge die entsprechende Überlieferung auch in die Abt. Westfalen (oder Rheinland) gelangt sein könnte (vgl. z. B. das Verfahren Moese-Mastholte, M. 295 der 1960er/1970er Jahre in Abt. W).
Kre, 10.03.2022
- Bestandslaufzeit
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(1300-1654) 1655-1992
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- Letzte Aktualisierung
-
05.11.2025, 13:59 MEZ
Datenpartner
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- (1300-1654) 1655-1992