Dissertation:jur. | Monografie
Disputatio Inauguralis Iuridica De Revisione Catastri
- Alternative title
-
Von Erneurung der Steuer-Bücher
Von Erneurung der Steuer-Bücher : Von Erneurung der Steuer-Bücher
- Location
-
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 17
-
32:657837H
- Extent
-
[1] Bl., 44 S ; 4°
- Language
-
Latein
- Notes
-
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2013. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD17 Mainstream). Zugl. digitaler Master.
Quam ... In Hac Illustri Gerana ... Eruditorum placidae disquisitioni submittit Fridericus Wilhelmus Lyserus, Hal. Sax. Respondente Dn. Christophoro Andrea Schubarto, Hal. Sax. In Auditorio Coelico 7. Id. April. Anno 1685. ...
VD17 32:657837H
- Contributor
-
Universität Erfurt
Auditorium Coelicum Erfurt
Friedrich Wilhelm
Matthiae, Diet. Wilhelmus
Brückner, Georgius Henricus
- Published
-
Erffurti : Typis Groschianis , 1685 -
- Last update
-
09.04.2025, 1:00 PM CEST
Data provider
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Dissertation:jur. ; Monografie
Associated
- Lyserus, Fridericus Wilhelmus
- Schubartus, Christophorus Andreas
- Universität Erfurt
- Auditorium Coelicum Erfurt
- Friedrich Wilhelm
- Matthiae, Diet. Wilhelmus
- Brückner, Georgius Henricus
Time of origin
- Erffurti : Typis Groschianis , 1685 -
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Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg und Graf von der Mark, bekräftigt, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren solange wie es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keinen keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster die von alters her das gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede Person des Klosters ein 2 1/2 (drittehalb) Malter Korn frei mahlen kann und davon nichts abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und frei Nutzung zulassen solle. So geschehen in unser stat hamm den siebenzehnten iulii des eintausent sechshundert neun und viertzigsten iahres.

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.
![Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden/ Marggraff zu Brandenburg/ des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst/ in Preussen/ zu Magdeburg/ Jülich/ Cleve/ Berge/ Stettin/ Pommern ... Uhrkunden und bekennen hiermit ... die Licent-Ordnung bey Unserer Stadt Bielfeld in einigen Posten zuverändern ... : [Gegeben zu Cölln an der Spree/ den 14. May 1685.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/eaf5c66c-aac5-496f-ab90-c660f4b1d9a1/full/!306,450/0/default.jpg)
Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden/ Marggraff zu Brandenburg/ des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst/ in Preussen/ zu Magdeburg/ Jülich/ Cleve/ Berge/ Stettin/ Pommern ... Uhrkunden und bekennen hiermit ... die Licent-Ordnung bey Unserer Stadt Bielfeld in einigen Posten zuverändern ... : [Gegeben zu Cölln an der Spree/ den 14. May 1685.]
![Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg/ des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und ChurFürst ... Entbieten Unsern Land-Drosten ... in den Städten und Flecken der Graffschafft Ravensberg Unsere Gnade und Gruß/ und geben Ihnen ... zu vernehmen/ Was gestalt Wir eine zeithero mit nicht geringen Mißfallen vernommen/ daß Unsere Unterthanen ... sonderlich aber die jenige/ so auff dem Lande/ wie auch in Städten und Flecken wohnen/ fast die geringste Sorgfalt nicht angewendet/ wie sie ... Ihre Güter auff eine und andere Weise zu ihren eigenen Nutzen verbessern/ und sölche denen Nachkommenden Ihrigen in gutem Stande überlassen möchten ... : [So geschehen zu Potstam den 1. Octobr. Anno 1687. Friderich Wilhelm.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/17f32b69-8e88-4bd3-b699-d0c0e24d58b0/full/!306,450/0/default.jpg)