Urkunde

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg und Graf von der Mark, bekräftigt, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren solange wie es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keinen keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster die von alters her das gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede Person des Klosters ein 2 1/2 (drittehalb) Malter Korn frei mahlen kann und davon nichts abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und frei Nutzung zulassen solle. So geschehen in unser stat hamm den siebenzehnten iulii des eintausent sechshundert neun und viertzigsten iahres.

Digitalisierung: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
D 114u, 69
Formalbeschreibung
Überlieferungsart: Kopie
Material
Papier

Kontext
Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden
Bestand
D 114u Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden

Indexbegriff Person
Friedrich Wilhelm
Indexbegriff Ort
Grafschaft

Laufzeit
1649 Juli 17

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 13:57 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1649 Juli 17

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