Urkunde

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg und Graf von der Mark, bekräftigt, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren solange wie es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keinen keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster die von alters her das gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede Person des Klosters ein 2 1/2 (drittehalb) Malter Korn frei mahlen kann und davon nichts abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und frei Nutzung zulassen solle. So geschehen in unser stat hamm den siebenzehnten iulii des eintausent sechshundert neun und viertzigsten iahres.

Digitalisierung: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen

Attribution 4.0 International

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Reference number
D 114u, 69
Formal description
Überlieferungsart: Kopie
Material
Papier

Context
Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden
Holding
D 114u Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden

Indexentry person
Friedrich Wilhelm
Indexentry place
Grafschaft

Date of creation
1649 Juli 17

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Last update
05.11.2025, 3:42 PM CET

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Object type

  • Urkunde

Time of origin

  • 1649 Juli 17

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