Urkunde

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.

Digitalisierung: Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen

Namensnennung 4.0 International

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Archivaliensignatur
D 114u, 68
Formalbeschreibung
Überlieferungsart: Kopie
Vermerke: Rückvermerke:
Copia protectorij serenissimi Electoris nostri brandeburgici concernentis administrationem sacramentorum ex originali quod reservatur Hammone desumpta

Material
Papier
Sonstige Erschließungsangaben
Ausstellort: Hamm

Kontext
Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden
Bestand
D 114u Kloster Marienborn, Lütgendortmund - Urkunden

Indexbegriff Person
Friedrich Wilhelm
Indexbegriff Ort
Mark

Laufzeit
1649 Juli 17

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Letzte Aktualisierung
24.06.2025, 14:15 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1649 Juli 17

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