Dissertation:jur. | Monografie
Disputatio Inauguralis Iuridica De Revisione Catastri
- Weitere Titel
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Von Erneurung der Steuer-Bücher
Von Erneurung der Steuer-Bücher : Von Erneurung der Steuer-Bücher
- Standort
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Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)
- VD 17
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32:657837H
- Umfang
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[1] Bl., 44 S ; 4°
- Sprache
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Latein
- Anmerkungen
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Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2013. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD17 Mainstream). Zugl. digitaler Master.
Quam ... In Hac Illustri Gerana ... Eruditorum placidae disquisitioni submittit Fridericus Wilhelmus Lyserus, Hal. Sax. Respondente Dn. Christophoro Andrea Schubarto, Hal. Sax. In Auditorio Coelico 7. Id. April. Anno 1685. ...
VD17 32:657837H
- Beteiligte Personen und Organisationen
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Universität Erfurt
Auditorium Coelicum Erfurt
Friedrich Wilhelm
Matthiae, Diet. Wilhelmus
Brückner, Georgius Henricus
- Erschienen
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Erffurti : Typis Groschianis , 1685 -
- Letzte Aktualisierung
-
26.05.2025, 15:49 MESZ
Datenpartner
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Dissertation:jur. ; Monografie
Beteiligte
- Lyserus, Fridericus Wilhelmus
- Schubartus, Christophorus Andreas
- Universität Erfurt
- Auditorium Coelicum Erfurt
- Friedrich Wilhelm
- Matthiae, Diet. Wilhelmus
- Brückner, Georgius Henricus
Entstanden
- Erffurti : Typis Groschianis , 1685 -
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Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.
