Urkunde
Hans Bader, B. zu Heimsheim, gef. zu Leonberg wegen etlicher Übeltaten beim letzten Heranzuge Herzog Ulrichs, jedoch auf Fürbitten seiner schwangeren Ehefrau und auf Bezahlung seiner Atzung hin freigelassen, verspricht, nichts mehr gegen das Haus Österreich und das Fürstentum Württemberg zu unternehmen und schwört U.
- Reference number
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 U 2737
- Further information
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Siegler: Hans von Mur, des Gerichts, und Benedikt Knoll, beide B. zu Leonberg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Vermerke: 2 S. mit Pap.Decke.
Anmerkungen: vgl. U. Nr. 2740
- Context
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Urfehden >> 5. Band 5: Amt Leonberg bis Murrhardt >> 5.1 Leonberg, Amt >> 5.1.7 Heimsheim
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 44 Urfehden
- Indexentry person
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Bader, Hans
- Indexentry place
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Heimsheim PF
- Date of creation
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1526 Mai 26 (Sa nach Pfingsten)
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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21.11.2025, 3:19 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1526 Mai 26 (Sa nach Pfingsten)
Other Objects (12)
Hans Bader von Gutenberg, zu Kirchheim u.T. gef., weil er während des Bauernaufstands einigen Leuten erlaubt hatte, Fische, die in fürstlichen Gewässern von jenen gefangen worden waren, in seiner Wohnung zu essen, weil er außerdem selbst von den Fischen gegessen hatte und durch pflichtvergessene und ungebührliche Reden aufgefallen war, jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, künftig gehorsam zu sein, sich wohl zu verhalten, Wehr und Harnsich dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U.
Hans Bader aus Steinenbronn [Kr. Böblingen], wegen Verdachts der Mordbrennerei zuerst in Leonberg gef. daselbst peinlich befragt, sodann nach Nürtingen überführt, vom Vogt zu Nürtingen peinlich beklagt und vom Stadtgericht dazu verurteilt, auf Lebenszeit in den Zehnt des Dorfes Steinenbronn zu schwören, alle heimlichen und öffentlichen Zechen, Wirtshäuser und Gesellschaften zu meiden, auch keine Wehr zu tragen, außer ein abgebrochenes Brotmesser, sich künftig gehorsam und unverdächtig zu verhalten und über alles eine U.-Verschreibung zu errichten, gelobt unter Eid, diese Urteilsartikel zu befolgen und schwört U. Bader hatte durch seine Landstreicherei Argwohn erregt; er war ferner von einer bereits festgenommenen Verbrecherbande als ihr Mitglied bezeichnet und dadurch schwer belastet worden.
Hans Bader von Bissingen, zu Kirchheim im Turm gelegen, weil er am St. Jakobstag desselben Jahres, als 200 Mann aus der Stadt und dem Amt Kirchheim nach Cannstatt und Waiblingen Herzog Ulrich zuiehen sollten, ohne Befehl Briefe von Dettingen nach Bissingen überbracht hatte, des Inhalts, man solle sich zusammenrotten, jenen nacheilen und treulos mit ihnen handeln, auf Fürbitten aus der Haft entlassen, schwört U. Außerdem verspricht er, künftig seine Pflicht als Gelobter und Geschworener zu erfüllen, zur Bueß 3 Pfund Heller an den Herzog zu zahlen: Je 30 Schilling an den beiden nächstfolgenden Martinstagen zu Händen der Vögte oder Amtleute zu Kirchheim, sich selbst und seinen Besitz nur mit Erlaubnis der Obrigkeit aus dem Fürstentum zu verändern und sich jederzeit wieder im Gefängnis zu stellen, falls sich herausstellen sollte, daß er sich noch andere Vergehen zuschulden kommen ließ.