- Reference number
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Nr 3040 = WR 3040
- Former reference number
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Kanzlei
Quittungen
B. 2
- Further information
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Aussteller: Bader, Hans
Überlieferungsart: Ausfertigung
- Context
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Württembergische Regesten >> Kanzlei >> Quittungen
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Württembergische Regesten
- Indexentry person
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Bader, Hans
- Date of creation
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1466 Januar 17
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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21.11.2025, 3:28 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1466 Januar 17
Other Objects (12)
Hans Bader, B. zu Heimsheim, gef. zu Leonberg wegen etlicher Übeltaten beim letzten Heranzuge Herzog Ulrichs, jedoch auf Fürbitten seiner schwangeren Ehefrau und auf Bezahlung seiner Atzung hin freigelassen, verspricht, nichts mehr gegen das Haus Österreich und das Fürstentum Württemberg zu unternehmen und schwört U.
Hans Bader aus Steinenbronn [Kr. Böblingen], wegen Verdachts der Mordbrennerei zuerst in Leonberg gef. daselbst peinlich befragt, sodann nach Nürtingen überführt, vom Vogt zu Nürtingen peinlich beklagt und vom Stadtgericht dazu verurteilt, auf Lebenszeit in den Zehnt des Dorfes Steinenbronn zu schwören, alle heimlichen und öffentlichen Zechen, Wirtshäuser und Gesellschaften zu meiden, auch keine Wehr zu tragen, außer ein abgebrochenes Brotmesser, sich künftig gehorsam und unverdächtig zu verhalten und über alles eine U.-Verschreibung zu errichten, gelobt unter Eid, diese Urteilsartikel zu befolgen und schwört U. Bader hatte durch seine Landstreicherei Argwohn erregt; er war ferner von einer bereits festgenommenen Verbrecherbande als ihr Mitglied bezeichnet und dadurch schwer belastet worden.
Evangelische Antwort/ Auff die Frag/ ob die drey Brot/ über welche Herr Hanß Bader/ Diener am Wort zu Enß/ den sibenden December/ verstrichnen 1608. Jars ... die Wort der Einsetzung laut gesprochen/ sie aber nach dem Speisen überblieben/ der Leib Christi ... worden/ und also/ ob ausser der Niessung ein Sacrament sey oder nicht
Hans Bader von Gutenberg, zu Kirchheim u.T. gef., weil er während des Bauernaufstands einigen Leuten erlaubt hatte, Fische, die in fürstlichen Gewässern von jenen gefangen worden waren, in seiner Wohnung zu essen, weil er außerdem selbst von den Fischen gegessen hatte und durch pflichtvergessene und ungebührliche Reden aufgefallen war, jedoch auf Fürbitte freigelassen, verspricht, künftig gehorsam zu sein, sich wohl zu verhalten, Wehr und Harnsich dem Vogt zu Kirchheim zu übergeben, keine andere Waffe zu tragen als ein abgebrochenes Brotmesser, alle Wirtshäuser und Zechen zu meiden, und schwört U.