Rechtliches und zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken uber die Frag: wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb 21 Batzen, wie damalen im N. Reich bräuchig ... ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu 5 oder auch zu 6 Gulden anzunemmen
- Alternative title
-
Bedenken
Bedencken
- Location
-
München, Bayerische Staatsbibliothek -- 4 Decis. 160,1
- VD17
-
VD17 1:002323T
- Extent
-
14 Bl.
- Notes
-
VD17-Nummer 2019 maschinell ergänzt
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
Erffurt
- (when)
-
[ca. 1625]
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10349405-3
- Last update
-
16.04.2025, 8:38 AM CEST
Data provider
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Time of origin
- [ca. 1625]
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Rechtliches und zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken uber die Frag: wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb 21 Batzen, wie damalen im N. Reich bräuchig ... ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu 5 oder auch zu 6 Gulden anzunemmen

Rechtliches und zu dieser Zeit hoch nothwendiges Bedencken uber die Frag: wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen umb 21 Batzen, wie damalen im N. Reich bräuchig ... ob er schuldig, wann ihme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu 5 oder auch zu 6 Gulden anzunemmen

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs Vnd zu dieser Zeit hochnohtwendiges Bedencken, Uber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingeliehen vmb ein vnd zwaintzig Batzen ,... Ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb aufgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemen, ... ?

Rechtlichs vnd zu diser Zeit hoch nothwendiges Bedencken Vber die Frag: Wann einer vor fünff oder sechs Jahren, Gelt auff Zinß angelegt, den Reichsthaler hingelihen vmb ein und zwantzig batzen, wie damaln im Rö. Reich bräuchig, Also hundert Reichsthaler dargezehlt für hundert vnd zwantzig Gulden: ob er schuldig, wann jhme jetzunder das Capital widerumb auffgekündet: den Reichsthaler zu fünff oder auch sechs Gulden anzunemmen, vnd also für seine hundert dargelegte Reichsthaler, allein vier vnd zwantzig, oder nur zwantzig zu empfahen?
