Biografie | Biographie
Die Polizei im NS-Staat : die Geschichte ihrer Organisation im Überblick
- Standort
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Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- ISBN
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9783506775139
3506775138
- Maße
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24 cm
- Umfang
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290 S.
- Ausgabe
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2., durchges. und verb. Aufl.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Literaturverz. S. 271 - 284
- Schlagwort
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Geschichte 1933-1945
Geschichte 1933-1945
Polizei
Drittes Reich
Polizei
Polizei
Elite
Drittes Reich
Polizei
Elite
Deutschland
Deutschland
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
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Paderborn, München, Wien, Zürich
- (wer)
-
Schöningh
- (wann)
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1999
- Urheber
- Inhaltsverzeichnis
- Rechteinformation
-
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- Letzte Aktualisierung
-
11.06.2025, 13:31 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Biografie
- Biographie
Beteiligte
- Wilhelm, Friedrich
- Schöningh
Entstanden
- 1999
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Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg, bekräftigt als Graf von der Mark, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren, solange es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster das von alters her gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft Mark. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede anwesende Person des Klosters 2 1/2 (drittehalb) Malter Korns in seiner Mühle frei mahlen kann und keinen Malter abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und freie Nutzung zulassen solle. Der Markgraf kündigt sein Kammersekretsiegel an. Unterschrift des Markgrafen. Von fremder Hand: Frater Benedictus Wennemari Ordinis fratrum minorum de Observantia confessarius pro tempore in parva Tremoni(a) Dei siebenzehntn julij des einthausent sechshundert neun und viertzigstn jahrs.

Friedrich Wilhelm, Markgraf zu Brandenburg und Graf von der Mark, bekräftigt, das Kloster Marienborn zu Lütgendortmund, wie dies seine Vorgänger getan hatten, weiterhin unter Schutz zu nehmen und seine Religion zu wahren solange wie es ihm gefällt. Da die Franziskaner gemäß ihrer Regel keinen keine Güter, Zinseinkünfte oder Renten besitzen und daher verpflichtet sind, selbst für Lebensmittel und den nötigen Unterhalt zu sorgen, gestattet er dem Kloster die von alters her das gewöhnliche Betteln (Eleemosynarum collectionem) in der Grafschaft. Weiterhin unterstützt der Landesherr die rechtlichen Belange des Klosters im Hinblick auf zustehende Einkünfte und Lebensmittel und bietet seine Hilfe zur Erlangung solcher Rechte an. Schließlich gestattet der Landesherr, dass jede Person des Klosters ein 2 1/2 (drittehalb) Malter Korn frei mahlen kann und davon nichts abgeben muss. Er weist ausdrücklich daraufhin, dass die für dieses Gebiet zuständige Rentemeisterei dieses Recht achten und frei Nutzung zulassen solle. So geschehen in unser stat hamm den siebenzehnten iulii des eintausent sechshundert neun und viertzigsten iahres.
![Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg/ des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und ChurFürst ... Entbieten Unsern Land-Drosten ... in den Städten und Flecken der Graffschafft Ravensberg Unsere Gnade und Gruß/ und geben Ihnen ... zu vernehmen/ Was gestalt Wir eine zeithero mit nicht geringen Mißfallen vernommen/ daß Unsere Unterthanen ... sonderlich aber die jenige/ so auff dem Lande/ wie auch in Städten und Flecken wohnen/ fast die geringste Sorgfalt nicht angewendet/ wie sie ... Ihre Güter auff eine und andere Weise zu ihren eigenen Nutzen verbessern/ und sölche denen Nachkommenden Ihrigen in gutem Stande überlassen möchten ... : [So geschehen zu Potstam den 1. Octobr. Anno 1687. Friderich Wilhelm.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/479dc139-cf32-4969-a0ed-6e7d64be0e8c/full/!306,450/0/default.jpg)