Das Mammakarzinom : Empfehlungen für eine standardisierte Diagnostik, Therapie und Nachsorge
- Location
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Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- Dimensions
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21 cm
- Extent
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38 S.
- Edition
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4., vollst. überarb. Aufl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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Ill., graph. Darst.
- Bibliographic citation
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Schriftenreihe des Tumorzentrums Heidelberg, Mannheim / Tumorzentrum Heidelberg-Mannheim ; Nr. 6
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
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Heidelberg
- (who)
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Koordinations- und Geschäftsstelle des Tumorzentrums
- (when)
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1993
- Creator
- Table of contents
- Rights
-
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- Last update
-
11.03.2025, 12:21 PM CET
Data provider
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Associated
- Kaufmann, Manfred
- Schmid, Hans
- Koordinations- und Geschäftsstelle des Tumorzentrums
Time of origin
- 1993
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![Hans Schmid aus Knittlingen [Kr. Vaihingen], wegen Raufhändeln und Körperverletzung zu Nürtingen gef. und vom Vogt peinlich angeklagt, jedoch auf ein Gnadengesuch an Herzog Christof von Württemberg strenger Strafverfolgung überhoben und freigelassen mit der Auflage, keine Waffen mehr zu tragen, alle offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, sich mit dem von ihm verwundeten Gesellen gütlich oder rechtlich zu vertragen, sowie sein Atzung zu bezahlen, gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu erfüllen und schwört U. Schmid hatte auf der Kirchweih zu Oberensingen in betrunkenem Zustand, allerdings ohne Schuld, einen Streit angefangen, dabei einen ihm zunächst sitzenden Mann trotz Friedebietens geschlagen und einen Mitknecht verwundet, als er mit Gewalt niedergehauen und zum Frieden gebracht werden musste.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/4e0540ac-e1e1-4a80-83fd-ece8604862ef/full/!306,450/0/default.jpg)
Hans Schmid aus Knittlingen [Kr. Vaihingen], wegen Raufhändeln und Körperverletzung zu Nürtingen gef. und vom Vogt peinlich angeklagt, jedoch auf ein Gnadengesuch an Herzog Christof von Württemberg strenger Strafverfolgung überhoben und freigelassen mit der Auflage, keine Waffen mehr zu tragen, alle offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, sich mit dem von ihm verwundeten Gesellen gütlich oder rechtlich zu vertragen, sowie sein Atzung zu bezahlen, gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu erfüllen und schwört U. Schmid hatte auf der Kirchweih zu Oberensingen in betrunkenem Zustand, allerdings ohne Schuld, einen Streit angefangen, dabei einen ihm zunächst sitzenden Mann trotz Friedebietens geschlagen und einen Mitknecht verwundet, als er mit Gewalt niedergehauen und zum Frieden gebracht werden musste.
