Urkunde
Hans Schmid, Bürger zu Stuttgart, verkauft an Künzlin Schall, auch Bürger daselbst, ein Imi Weingült aus einem Weingarten um 3 lb. h.
- Reference number
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Nr 12662 = WR 12662
- Former reference number
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Weltl. und geistl. Ämter
Stuttgart G. V.
B. 9
- Further information
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Aussteller: Schmid, Hans
Überlieferungsart: Ausfertigung
Besonderheiten: WR 12622 Reg.: StUB S. 80 f. Nr. 191 (mit Sign. "B. 8" statt "B. 9")
- Context
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Württembergische Regesten >> Weltl. und geistliche Ämter >> Stuttgart G. V.
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Württembergische Regesten
- Indexentry person
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Schmid, Hans
- Date of creation
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1405 August 13
- Other object pages
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- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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21.11.2025, 3:22 PM CET
Data provider
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Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1405 August 13
Other Objects (12)
Hans Schmid zu Nußdorf, wegen unordentlichen Haushaltens, trotziger, unchristlicher Reden und tätlicher Bedrohung seiner Ehefrau zu Vaihingen gef., jedoch statt des fälligen Berichts an den Herzog auf Fürbitten seiner Ehefrau und auf sein Versprechen, sich zu bessern, begnadigt und freigel., gelobt eidlich, seine Atzung und eine Geldstrafe von 3 lb h zu bezahlen, keine Wehr mehr zu tragen, nicht mehr zu spielen, Zechen zu meiden, ordentlich hauszuhalten und in Worten und Werken bescheiden aufzutreten, und schwört U.
Hans Schmid aus Neuffen, wegen seines verdächtigen Benehmens, da er oft Kinder frommer Leute und gleichzeitig leichtfertige Leute bei sich ein- und ausgehen ließ, - woraus große Schande gegen Gott, Aufruhr und Übel entstehen könnte, - zu Neuffen gef., jedoch auf Bitten seiner Freunde wieder freigelassen, schwört U.
Hans Schmid aus Knittlingen [Kr. Vaihingen], wegen Raufhändeln und Körperverletzung zu Nürtingen gef. und vom Vogt peinlich angeklagt, jedoch auf ein Gnadengesuch an Herzog Christof von Württemberg strenger Strafverfolgung überhoben und freigelassen mit der Auflage, keine Waffen mehr zu tragen, alle offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, sich mit dem von ihm verwundeten Gesellen gütlich oder rechtlich zu vertragen, sowie sein Atzung zu bezahlen, gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu erfüllen und schwört U. Schmid hatte auf der Kirchweih zu Oberensingen in betrunkenem Zustand, allerdings ohne Schuld, einen Streit angefangen, dabei einen ihm zunächst sitzenden Mann trotz Friedebietens geschlagen und einen Mitknecht verwundet, als er mit Gewalt niedergehauen und zum Frieden gebracht werden musste.