Urkunden
Hans Schmid, Bürger zu Göppingen, schenkt an St. Jörgen Altar zu Göppingen zu einem Seelgeräte ein Tagwerk Wiesen zu Bartenbach.
- Archivaliensignatur
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Nr 8495 = WR 8495
- Alt-/Vorsignatur
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Weltl. und geistl. Ämter
Göppingen Stift
B. 1
- Sonstige Erschließungsangaben
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Aussteller: Schmid, Hans
Überlieferungsart: Ausfertigung
- Kontext
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Württembergische Regesten >> Weltl. und geistliche Ämter >> Göppingen Stift
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 602 Württembergische Regesten
- Indexbegriff Person
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Schmid, Hans
- Laufzeit
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1408 April 19
- Weitere Objektseiten
- Digitalisat im Angebot des Archivs
- Rechteinformation
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
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20.01.2023, 16:48 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1408 April 19
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Hans Schmid zu Nußdorf, wegen unordentlichen Haushaltens, trotziger, unchristlicher Reden und tätlicher Bedrohung seiner Ehefrau zu Vaihingen gef., jedoch statt des fälligen Berichts an den Herzog auf Fürbitten seiner Ehefrau und auf sein Versprechen, sich zu bessern, begnadigt und freigel., gelobt eidlich, seine Atzung und eine Geldstrafe von 3 lb h zu bezahlen, keine Wehr mehr zu tragen, nicht mehr zu spielen, Zechen zu meiden, ordentlich hauszuhalten und in Worten und Werken bescheiden aufzutreten, und schwört U.
![Hans Schmid aus Knittlingen [Kr. Vaihingen], wegen Raufhändeln und Körperverletzung zu Nürtingen gef. und vom Vogt peinlich angeklagt, jedoch auf ein Gnadengesuch an Herzog Christof von Württemberg strenger Strafverfolgung überhoben und freigelassen mit der Auflage, keine Waffen mehr zu tragen, alle offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, sich mit dem von ihm verwundeten Gesellen gütlich oder rechtlich zu vertragen, sowie sein Atzung zu bezahlen, gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu erfüllen und schwört U. Schmid hatte auf der Kirchweih zu Oberensingen in betrunkenem Zustand, allerdings ohne Schuld, einen Streit angefangen, dabei einen ihm zunächst sitzenden Mann trotz Friedebietens geschlagen und einen Mitknecht verwundet, als er mit Gewalt niedergehauen und zum Frieden gebracht werden musste.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/4e0540ac-e1e1-4a80-83fd-ece8604862ef/full/!306,450/0/default.jpg)
Hans Schmid aus Knittlingen [Kr. Vaihingen], wegen Raufhändeln und Körperverletzung zu Nürtingen gef. und vom Vogt peinlich angeklagt, jedoch auf ein Gnadengesuch an Herzog Christof von Württemberg strenger Strafverfolgung überhoben und freigelassen mit der Auflage, keine Waffen mehr zu tragen, alle offenen Zechen und Wirtshäuser zu meiden, sich mit dem von ihm verwundeten Gesellen gütlich oder rechtlich zu vertragen, sowie sein Atzung zu bezahlen, gelobt unter Eid, diese Begnadigungsartikel zu erfüllen und schwört U. Schmid hatte auf der Kirchweih zu Oberensingen in betrunkenem Zustand, allerdings ohne Schuld, einen Streit angefangen, dabei einen ihm zunächst sitzenden Mann trotz Friedebietens geschlagen und einen Mitknecht verwundet, als er mit Gewalt niedergehauen und zum Frieden gebracht werden musste.

Hans Schmid aus Nußdorf, wegen liederlicher Haushaltung, Zechens und Spielens - trozt mehrfacher Warnungen und erlittener Turmstrafe - erneut zu Vaihingen gef. und einer rechtlichen Strafe verfallen, jedoch auf Fürbitten seiner Frau und seiner Freundschaft sowie auf sein Versprechen, sich zu bessern, begnadigt und freigel., gelobt eidlich, ohne Vorwissen der Obrigkeit von seiner liegenden und fahrenden Habe nichts zu verändern und die ihm von der Obrigkeit gesetzten Pfleger mit seinen Gütern walten zu lassen, und schwört U.
![Hans Schmid aus Altensteig [Kr. Calw], zu Schorndorf gef., weil er wider päpstlicher Dekrete und kaiserlicher Mandate und Verbote etliche lutherische Büchlein unter die Leute gebracht und sich nach Kräften für die Ausbreitung dieser Lehre eingesetzt hatte, jedoch aus Gnaden der strengen Strafe enthoben und freigelassen, schwört U. und gelobt eidlich, sein Leben lang innerhalb des Fürstentums Württemberg kein lutherisches Buch mehr zu verbreiten, feilzubieten oder wegzugeben, auch die lutherische Lehre nicht zu verkünden oder sonst in irgend einer Weise zu fördern.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/aa594627-35bf-4ebf-9a57-1ac9490e7b42/full/!306,450/0/default.jpg)