Urkunden
König Karl gebietet, dass alle Personen, welche in der Stadt Nürnberg Güter, Erbe, Zinse, Häuser, Gilten oder Rechte haben, sie seien in der Stadt, unter Herren oder Freiungen gesessen, Losung, Steuer und alle übrigen Auflagen gleich den Bürgern der Stadt leisten sollen.
- Reference number
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Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Urkunden 55/*
- Language of the material
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ger
- Further information
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Überlieferung: Insert
Ausstellungsort: Mainz
Originaldatierung: G. zu Meintz etc. 1354, am S. Johannstag des h. zwelffpotten vnd evangelisten.
Unternummer: *
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1353
Monat: Dezember
Tag: 27
Äußere Beschreibung: Vidimus des Abts Sebaldus von St. Aegydien zu Nürnberg, g. am freytag nach v. l. frawentag Conceptionis (= 9. Dezember) 1468. Perg., das Siegel ab (siehe Nr. 55).
- Context
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Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Urkunden >> A-Laden, Urkunden (in chronologischer Reihung, mit Ausnahme der Inserte)
- Holding
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Reichsstadt Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden, Urkunden
- Indexentry person
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Karl IV., Kaiser
- Indexentry place
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Nürnberg, Steuersachen
Mainz (Rheinland-Pfalz), Ausstellungsort
- Date of creation
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1353 Dezember 27
- Other object pages
- Last update
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23.05.2025, 11:53 AM CEST
Data provider
Staatsarchiv Nürnberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1353 Dezember 27
Other Objects (12)

König Karl IV. gebietet, dass alle, welche " da gut, erbe, czinse, heuser, gu{e}lde oder recht" in Nürnberg haben, ob sie nun in der Stadt oder unter den Herren oder in den Freiungen sitzen, Losung, Steuer und übrige Bürden, so wie sie die Gemeinde aufsetzt, gleichermaßen tragen und leiden sollen. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. gebietet, dass bis auf Widerruf niemand die Gemeinde der Stadt Nürnberg ("Nuremberg") vor auswärtige Centen oder Landgerichte lade, sondern seine Klage vor des Reiches Richter in Nürnberg und fünf, sieben oder neun Männer, die der Rat der Stadt aus den Reichsstädten genommen, bringe. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt der Stadt Nürnberg das von seinen Reichsvorfahren stammende Privileg, dass niemand, er sei Fürst, geistlicher oder weltlicher, Graf, Dienstmann, Ritter oder Knecht, im Umkreis einer Meile um Nürnberg keinerlei Stadt Markt, Vesten, Schloss, Burg, burglichen Bau, überhaupt keinerlei Befestigung mit Mauern und Graben, sowie auch kein Stadtrecht, Marktrecht, Halsgericht und Freiheit, so nicht von altershergebracht, aufrichten, haben oder erwerben solle. - Siegler: der Aussteller mit goldener Bulle.

König Karl IV. erweist den Ratleuten und Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nu{e}renberg") die Gnade, dass alle während des jüngsten Aufruhrs ("auflauf wider vns") unter dem städtischen Siegel ausgegangenen unbilligen und wider die alten Gewohnheiten der Stadt gerichteten Briefe ungültig sein sollen, dass soferne die Juden zu Nürnberg wider der Bürger vom Rat Willen geschädigt würden, letzten dies nicht entgelten sollen, dass der Rat alle, welche der Stadt nicht füglich wären, von der Stadt schicken und jene, welche von des Aufruhrs wegen Irrsale und Aufläufe hervorrufen wollten, an Leib und Gut strafen möge, dass die Bürger der Stadt alle während des Aufruhrs etwa aus Versehen ergangenen königlichen Briefe von den Anführern einfordern und soferne sie der Stadt schädlich verrichten dürfen, dass überhaupt alle von des mehrgedachtem Auflaufs wegen wider frühere Privilegien und Gnadenverleihungen gerichteten königlichen Briefe außer Kraft sein sollen; dass endlich die Bürger vom Rat Gewalt haben sollen, die Reichsburg zu Nürnberg zu richten und zu behüten, und der jeweilige königliche Burgmann bei des Königs Ableben dieselbe niemand anders antworten möge als den Nürnberger Rat. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. bestätigt der Stadt Nürnberg ("Nurenberg") alle Gnaden, Freiheiten, Rechte, Gewohnheiten und Gesetze, die sie von alters hergebracht hat, und die ihr von seinem Vorfahren im Reich, den römischen Königen und Kaisern sowie von anderen Fürsten Herrn und Städten verliehen und eingeräumt worden sind. - Siegler: der Aussteller.
