Urkunden
Klaus Kolros von Wagenbach übergibt Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen, gegen eine nicht genannte Abfindung zwei Kaufbriefe. Sie sind ausgestellt von Hans Wocher vom Tobel mit Datum Freitag vor Simon und Judae (26. Oktober) 1548 bzw. Montag nach St. Othmar (18. November) 1549 (vgl. U 721/722). Der Abt kann über die darin genannten Wiesen bzw. den Wald frei verfügen.
- Archivaliensignatur
-
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 U 724
- Alt-/Vorsignatur
-
B 515 U 0724
Bodnegger Amt fasc. 020 n. 04
- Maße
-
16,8 x 36,7 (Höhe x Breite)
- Sprache der Unterlagen
-
Deutsch
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Aussteller: Klaus Kolros von Wagenbach
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten und Ochsenhausen
Siegler: Kaspar Klöckler, Frei Landrichter in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S.
- Kontext
-
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden >> Urkunden
- Bestand
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 515 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden
Klöckler, Kaspar; Statthalter, Landrichter
Kolros, Klaus
Ochsenhausen, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Weingarten, Gerwig Blarer; Abt, 1495-1567
Wocher, Hans
Tobel : Bodnegg RV; Einwohner
Wagenbach = Ober- und Unterwagenbach : Bodnegg RV; Einwohner
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
-
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Letzte Aktualisierung
-
20.01.2023, 16:51 MEZ
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1551 Juni 12 (am zwelften tag des monats Juny)
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Kaspar Krenckhl zum Spiesberg verspricht Abt Gerwig [Blarer] von Weingarten und Ochsenhausen, auf dem vom Kloster gekauften Moos genannt "die Ronen" kein Haus zu bauen. Auch wird er außerhalb der gebannten Zeiten den bisher Weideberechtigten nach Landsbrauch die Weide gestatten und den Gotteshausleuten Steg und Weg gewähren.
![Ursula Kolros ("Kholresin") von Wagenbach bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihr und ihrem jüngsten Sohn bzw., falls sie keinen Sohn hat, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Halbgut in Wagenbach verliehen hat, das zuvor ihr Vater Klaus Kolros bestandsweise innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht "schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("bröndt") Bäume nur mit Zustimmung des Abts gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten müssen die Beliehenen an Zins und Hubgült entrichten, was Urbar und Rodel ausweisen. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso bei Nichtbezahlung des Ehrschatzes von 32 fl, von denen 8 fl bei Aufrichtung der Lehenschaft und dann jährlich 8 fl zu Martini fällig sind. Es muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)