Akten

Appellationis Auseinandersetzung um

Kläger: (2) Margaretha Eva Wetzstein (Bekl. in 1. Instanz)

Beklagter: Jochim Glandt, Zitronenhändler zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)

Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Philipp Wilhelm Sengebusch (A & P), seit 15.04.1760: Philipp Wilhelm Sengebusch (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P) Bekl.: Dr. Joachim Christoph Gabriel Hasse (A & P)

Fallbeschreibung: Nach Bitte der Kl.in vom 08.01. um Fristverlängerung zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 09.01. trägt die Kl.in am 03.02. vor, daß der Bekl. den Kl. vor dem Gewett wegen Eingriffs in den Zitronenhandel verklagt habe, dieser und die Witwe Wettstein sind zu 5 Rtlr Schadensersatz verurteilt worden. Das Ratsgericht, an das die Witwe appelliert, hat das Gewettsurteil bestätigt, weshalb die Kl. an das Tribunal appellieren und erklären, der Mann der Witwe Wettstein habe jahrelang mit Zitronen gehandelt, ohne daß ihm dieses Recht streitig gemacht worden sei. Der Bekl. als ehemaliger Wagenmeister hat einen Handel mit Luxusgütern wie Kaffee, Tee und Zitonen angefangen und versucht diesen zu monopolisieren, weshalb er Wiebeking vor dem Gewett verklagt hat. Das Tribunal fordert das Ratsgericht am 11.05. zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf. Am 10.07. bittet der Bekl. die Appellation für "desert" zu erklären, das Tribunal lehnt dies am 13.07. ab, fordert aber die Kl.in auf, binnen 6 Wochen für die Einbringung der Akten zu sorgen.Am 17.07. berichtet die Kl.in über ihre diesbezüglichen Bemühungen, am 28.08. erinnert das Tribunal das Ratsgericht an die Einsendung der Akten. Am 23.10. bittet der Bekl. um Eröffnung der am 20.10. eingegangenen Akten, die das Tribunal am 26.10. auf den 27.10.1759 ansetzt. Am 19.01.1760 hebt das Tribunal das Ratsgerichtsurteil auf und gestattet der Kl.in den Zitronenhandel. Am 01.03. ergreift die Bekl. dagegen restitutio in integrum, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, die er am 03.03. erhält. Am 15.04. bittet die Kl.in, dem Bekl. "alle Anzüglichkeiten" in seinen Schriftsätzen zu verbieten. Am 06.05. bittet die Kl.in, das Rechtsmittel wegen Fristüberschreitung für verfallen zu erklären und dem Bekl. die Kosten aufzuerlegen. Das Tribunal lehnt am 10.05.1760 letzteres ab, bestätigt aber sein Urteil.

Instanzenzug: 1. Gewett 1758 2. Ratsgericht 1758 3. Tribunal 1759-1760 4. Tribunal 1760

Prozessbeilagen: (7) von Notar Anton Rode aufgenommene Appellation vom 13.10.1758; Ratsgerichtsurteil vom 04.10.1758, Ratsgerichtsbescheid vom 09.07.1759; Rationes decidendi des Ratsgerichts; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Hasse vom 03.12.1759

Archivaliensignatur
(1) 3853
Alt-/Vorsignatur
Wismar W 207 (W W n. 207)

Kontext
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 23. 1. Kläger W
Bestand
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803

Laufzeit
(1758) 08.01.1759-12.05.1760

Weitere Objektseiten
Geliefert über
Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:03 MESZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Archiv der Hansestadt Wismar. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Gerichtsakten

Entstanden

  • (1758) 08.01.1759-12.05.1760

Ähnliche Objekte (12)