Abschnitt
41. Die Statt Bremen ist in bewehrter Reichs-Matricul nicht zubefinden
- Sprache
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Deutsch, Latein
- Erschienen in
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Reinkingk, Theodor von. - Fürstlicher ErtzBischofflicher Bremischer Nachtrab. Das ist/ Zwey deß Höchstlöblichen ChurFürstl: Collegii in deß Heil. Reichs Actis Protocollis ... wol fundirte ... bey jüngst zu Regenspurg gehaltenem Reichstage/ übergebene Gutachten ... Deß inhalts/ Daß Sr. Hochfürstl: Durchl: Uhralte ErtzStifftische Stadt Bremen kein ohnmittelbahrer ReichsStandt/ deß Iuris Comitiorum Imperii nicht fähig/ sondern aus dem ReichsRaht per Decretum ... abzuweisen ... biß sie in Ordinario Iudicio ein anders beygebracht etc. : sampt ferner angehengten kurtzen aber ohnhintertreiblichen Deduction, Wider den zu gemeltem Regenspurg ... spargirten Bremischen ... also genanten Vortrab/ und dessen gründlichen Confutation
- Letzte Aktualisierung
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12.01.2024, 10:07 MEZ
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1642 -