Amtsdruckschrift | Verordnung
Malefiz-Tax, Nach welchem sich bey allen Hoch-Fürstl. Brandenburg-Onolzbachischen Ober- und Aemtern zu achten
- Standort
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 13#Beibd.6
- VD18
-
VD18 1467615X
- Maße
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2°
- Umfang
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19 Seiten
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Erscheinungsjahr nach der Datierung am Textende: "Onolzbach, den 1. Novembris, 1729."
Kopftitel
- Schlagwort
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Steuer
Costs (Law)
Taxation
Deutschland
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
- (wer)
-
[Verlag nicht ermittelbar]
- (wann)
-
[1729]
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Fürstentum Ansbach
- URN
-
urn:nbn:de:bvb:12-bsb10730209-1
- Letzte Aktualisierung
-
16.04.2025, 08:41 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Amtsdruckschrift
- Verordnung
Beteiligte
- Fürstentum Ansbach
- [Verlag nicht ermittelbar]
Entstanden
- [1729]
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Nachdeme Se. Hoch-Fürstl. Durchl., Unser gnädigster Herr Marggraf, mediante Decreto, vom vorgestrigen dato, zu Dero Hoch-Fürstl. Cammer gnädigst verordnen lassen, daß, wann hinkünfftig in diesen Hoch-Fürstl. Landen einige geringe- als Thorwarths- und andere dergleichen Dienste vaciren ... damit solcherley Dienste von hieraus durch alte Soldaten wiederum besetzt werden mögen, einberichtet ... werden solle : Onolzbach, den 6. Decembris, 1730.
![Unerachtet an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer man sich gänzlichen versiehet, es werden alle und jede Beamte dieser Hoch-Fürstl. Landen, die- ratione unaufschiebiger Exigirung derer- von denen Unterthanen an jährlichen Cammer-Schuldigkeiten zu entrichten habenden Gefälle sowohlen, als der- von ihnen hierauf erzielenden Reste, schon vielfältig geschärfftest ergangenen Hoch-Fürstl. Verordnungen ... zu befolgen, sich äusserst angelegen seyn lassen ... : [Onolzbach, den 20. Sept. 1730.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/91dda2fa-b649-417d-91cc-2bdad07918f4/full/!306,450/0/default.jpg)
Unerachtet an Seiten Hoch-Fürstl. Cammer man sich gänzlichen versiehet, es werden alle und jede Beamte dieser Hoch-Fürstl. Landen, die- ratione unaufschiebiger Exigirung derer- von denen Unterthanen an jährlichen Cammer-Schuldigkeiten zu entrichten habenden Gefälle sowohlen, als der- von ihnen hierauf erzielenden Reste, schon vielfältig geschärfftest ergangenen Hoch-Fürstl. Verordnungen ... zu befolgen, sich äusserst angelegen seyn lassen ... : [Onolzbach, den 20. Sept. 1730.]
![Aus dem auf Sr. Hoch-Fürstl. Durchl. Unsers im Leben gnädigst gewesenen Fürsten und Herrns ... specialiter ertheilten ... Befehl, am 11. Januarii 1713. ... Ausschreiben, hat ... man sich gehorsamlich zu erinnern, was massen ... Se. Hoch-Fürstl. Durchl. aus ... Landes-Vätterlichen Eyfer, Sich eine der vornehmsten Regierungs-Sorgen seyn lassen, wie Dero Lande und Fürstenthum, ... aufrecht erhalten werden mögten, ... [Signatum unter hiervorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel, Onolzbach, den 19. Nov. 1723.]](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/7ee60829-f529-468c-9edc-3d49afe1c038/full/!306,450/0/default.jpg)