Amtsdruckschrift | Verordnung
Interimistische Sportel-Taxe für die Regierung, Kammer-Justiz-Deputation und die Untergerichte des Fürstenthums Ansbach
- Location
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München, Bayerische Staatsbibliothek -- Franconica 7#Beibd.40
- VD18
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VD18 14714175
- Dimensions
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2°
- Extent
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26 Seiten
- Language
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Deutsch
- Notes
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Nicht identisch mit VD18 90765966: Seite [3] Zeile 2 hier "das Sportelwesen betreffend." und dort "das Sportel-Wesen betreffend."
Erscheinungsjahr nach der neuesten Jahreszahl im Text geschätzt
- Event
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Veröffentlichung
- (where)
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[Erscheinungsort nicht ermittelbar]
- (who)
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[Verlag nicht ermittelbar]
- (when)
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[nach 1787]
- Contributor
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Fürstentum Ansbach
- URN
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urn:nbn:de:bvb:12-bsb10730128-6
- Last update
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16.04.2025, 8:34 AM CEST
Data provider
Bayerische Staatsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Amtsdruckschrift
- Verordnung
Associated
- Fürstentum Ansbach
- [Verlag nicht ermittelbar]
Time of origin
- [nach 1787]
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An Seiten Hoch-Fürstl. Cammer ist man deß Versehens, es werde der in Exigir- und Einbringung der diß-jährigen so beständig- als unbeständigen, wie auch derer von vorgehenden Jahren zuruck gebliebenen Geld, Getreyd und anderer Gefälle, denen vielmalig ergangenen Herrschafftlichen Außschreiben, ... am 8. Novembr. 1723. ... auch den 25. Aug. 1724. und weiters wiederhohlt-geschärfftesten Verordnung, zur unterthänigsten Folge, ... vorzukehren ... : Onolzbach, den 20. Decembr. 1725.
Nachdem bey Hoch-Fürstl. Camm. mißfällig vorkommet, daß geg. die verschiedentlich publicirte, und letzhin am 2. Junii, Anno 1710. auch 3. Febr. Anno 1711. reiterirte Ausschreiben, an theils Orten die Pfarr- und Heiling-Hölzer zimlich angegriffen werden, auch einige Pfarrere davon nach eigenen Willen, ohne mit denen Aemtern hierunter zu communiciren, verkauffen und begeben; ... Als ergehet an sämtliche disseitige Aemter hiemit ... der ... Befehl, ... daß fürohin keiner ... etwas von denen ... Heilig-Hölzern zu verkauffen oder zu begeben ... : Signatum unter hievorgedruckt- Hoch-Fürstl. Cammer-Secret-Insiegel. Onolzbach, den 4. April. 1718.
Nachdeme das hiesige Hoch-Fürstliche Hauß Brandenburg-Onolzbach, durch die- mit dem ... Teutschen Ritter-Orden, ratione der demselben zugethanen in dem disseitig- Hochlöblichen Fürstenthum des Burggrafthums Nürnberg gelegenen Teutschen Häuser und deren Zugehörungen, von Alters her obschwebende und immer mehr anwachsende Irrungen sich dermassen beschweret befindet: ... Als ergehet ... hiemit der Befehl, ... daß alle, ... in Geist- ... und niedern Wild-Bahns-Sachen, und andern Regalien, Rechten und Gerechtsamen, ... in eine Designation zusammen getragen ... : [Onolzbach, den 31. Jun. 1724.]
Demnach sich die Seuche unter dem Horn-Vieh je länger je mehrers auszubreiten beginnet, und man dahero bey nächst-künfftig-hiesiger Martini-Meß keines ohne gnugsamen Obrigkeitlich-versicherten Attestaten wegen deßen Gesundheit zu Marckt bringen laßen will ... : Signatum Onolzbach, den 25. Octob. 1731
Es ist von der dahieigen Waysen-Hauß-Inspection dieser Tagen die beschwehrende Anzeige beschehen, was massen bißanhero etwelche Vatter- und Mutter-lose Waysen sich dortselbst befunden, denen jezuweilen durch Gutmüthige Vermächtnüsse, oder Geschencke von ihren Pathen und andern Freunden, etwas zugefallen ... ein solches aber Selben von ihren eigenen Befreunden ... wiederum übel anmaßlich entzogen worden seye : [Signatum Onolzbach, den 4. April. Anno 1726]
Obgleich Innhalt des am 25. Febr. 1708. emanirten Ausschreibens unter andern gemesentlich verordnet worden, daß die bey denen Aemtern- Occasione derer sich ereignenden Hand-Lohns- und Nachsteuer-Fälle vorgehende Taxationes- und darauf verfügende Berichts-Erstattungen ohnentgeltlich geschehen- und denen Unterthanen dißfalls nicht das mindeste abgefordert werden solle ... : [Onolzbach, den 10. Martii, 1730.]
Gleichwie diejenige Hoch-Fürstl. Aemter, welche in Conformität der- am 2. Iun. 1724. ergangenen Verordnung, die eingehende Bräuerey-Früchte zur Herrschafftl. Brau-Verwaltung ... anhero zu lieffern haben, hiermit wiederum befehliget werden, die vor heuer erlangende Gersten ... dahin in der Frohn transportiren zu lassen ... : Onolzbach, den 7. Sept. 1730.
Ob man wol alle Jahre, so viele geschärffte Befehle ergehen lasse die Straff-gelder welche zu Bezahlung der Hoch-Fürstlichen Hof- und Justiz-Räthe, Raths- und Canzley-Verwandten Besoldung angewendet werden, ... ohne sondern Anstand zu erheben, und zu Hoch-Fürstlicher Bottenmeisterey anhero zu übermachen; So ist doch sehr mißfällig zu vernehmen ... daß deren Einsendung sehr langsam zugehe, und viele Beamte diß Jahr noch gar nichts eingeschicket haben ... : Signatum Onolzbach, den 26. April, Anno 1721.