Sachakte
Die mit der Stadt Nieheim ratione jurisdictionis gehabte Differenzen betreffend
Enthaeltvermerke: enth.: 1) copia Vergleichs zwischen Ihrer hochfürstlichen Gnaden, weiland Herrn Bischofs Dietrich und dem Magistrat zu Nieheim, die Gogerichts Exzesse betreffend, errichtet den 10.Mai 1617; 2) acta in Sachen der Beamten zum Dringenberg contra Stadt Nieheim in puncto des von seiten des Nieheimischen Magistrats einseitig unternommener Brüchtenerklärung, 6.Juni et sequenti1637; 3) species facti über diesen ganzen Prozeß ex parte der Stadt Nieheim aufgesetzet de anno 1637; 4) rescriptum regiminis nach welchem dem Rentmeister anbefohlen wird, in dieser Sache mit Beitreibung der Brüchten einzuhalten, 7.Okt.1637; 5) rescriptum regiminis sive commissorium wider die Stadt Nieheim in puncto von Hans Caspar Bach aus Wertheim praetendierter Abzugsgelder und in die hochfürstliche regalia getanen Eingriffs, 29.Okt.1663; 6) Schreiben Herrn Otto von der Borch worin er vorhergehende Sache rekommendiert, 12.Nov.1663; 7) Schreiben Bürgermeister und Rat der Stadt Nieheim worin sie aus angeführten Ursachen einen anderen terminum zur ausgeschriebenen Tagfahrt sich ausbitten, dabei vermeldend, daß sie in die regalia keinen Eingriff tun wollen, immittels in einem P.S. bitten, weilen der Bach fortgehen wollte, denselben wegen der geforderten Nachsteuer ad idonee cavendum anzuhalten, 22.Nov. 1663; 8) unterdienstliche Anzeige loco paritionis cum inserta protestatione an seiten Johan Caspar Bach contra Bürgermeister und Rat der Stadt Nieheim, 9.Febr.1664; 9) extractus protocolli regiminis Paderbornensis woraus ersichtlich, daß Bürgermeister zu Nieheim jus arrestandi et relaxandi nicht haben, zugleich auch verordnet, daß wegen der Zivilstrafen ohne Vorweisen des Richters nichts vornehmen, der Kriminal-, Synodal- und Freienstuhlssachen sich gänzlich enthalten, jedoch bleibt in den innerhalb der Stadt vorfallenden liquidis et confessatis die Exekution durch den bisher gewöhnlichen bürgermeisterlichen Gehorsam dem Magistrat unbenommen, 1.Aug.1668; 10) termini prothocollares in causa Paul Pagenstechers, Abdecker zu Nieheim, contra Baltzar von Lügde, item Johan Friederich Stambß contra Caspar Zahn, Wrasenmeister zu Nieheim, betrifft einen von Stadt Nieheim ausgelieferten Dieb, 3.Nov.1673; 11) mandatum celebrissimi principis Fernandi worin dem Magistrat zu Nieheim anbefohlen wird, sich der unterm 1.Aug.1668 der Nieheimschen Jurisdiktion halber ausgelassenen schriftlichen Erklärung zu begnügen (begüemen ), 6.Aug.1675; 12) Nieheimscher Magistrat laßt durch den städtischen secretarium begehren, daß die Feldexzesse nach dem mit Bischof Dietrich getroffenen Vergleich mögen eingewrogt werden, 19.Jan.1678; 13) Bericht der Stadt Nieheim wegen anmaßlicher Bestrafung einiger Exzesse, 21.Nov.1689; 14) an Ihro hochfürstliche Gnaden untertänigst interessiertes Memoriale und Bitte pro demandanda administratione justititiae an seiten Bürgermeister und Rat der Stadt Nieheim wegen ihrem kompetierenden Mitgenuß der Brüchten de excessibus inter moenia, cum inscripto gratiosissimo decreto celebrissimi principis Hermanni Werneri von den in causa fisci contra Stippen hiebevorn andiktierten Brüchten, dem Magistrat zu Nieheim kompetierenden Anteil verabfolgen zu lassen, 10.sept.1696; 15) Bürgermeister und( Rat) insistiert beim Herrn Rentmeister Wilhelm Heising zu folge vorigern gnädigsten decreti, ihnen die Brüchten zukommen zu lassen, 14.Okt.1696; 16) mandatum des Oberamts Dringenberg wider den magistratum zum Nieheim wegen anschaffender Schützen behufs Bewachung vielfältiger Arrestanten, 29.April 1735; 17) paritio decreti cum petito ut intus et adjunctus A an seiten Nieheimischen Stadt Magistrat puncto andiktierten Brüchtenstrafe wegen unternommener Kognition in Armensachen, 5.Nov.1768; 18) Berichtschreiben oder Beantwortung des substituierten Richters zu Nieheim worin er des Magistrats Angeben refutiert, 9.Febr.1769; 19) rescriptum an den Nieheimischen Richter Heerfeldt, daß die Stadt Nieheim wegen dieser unternommenen Kognition mit der Brüchtenbestrafung für diesmal zu übersehen mit der Warnung, sich künftig allem Kognoszierens zu enthalten, 30.Sept.1769; 20) an Ihro hochfürstliche Gnaden untertan fußfällige Vorstellung etc. mit Anlagen sub numero1, 2, 3 an seiten Nieheimischen Stadt Magistrat in puncto partizipierender Binnerbrüchten cum inscripto mandato referendi ad judicem Nieheimensem de 1.Martii 1770; 21) copia Berichts so der Richter Heerfeldt hierauf abgestattet, 10.März 1770; 22) rescriptum celebrissimi ans Oberamt Dringenberg um über der Nieheimischen Brüchtenpartizipation seinen umständlichen Bericht abzustatten, 12.Aug.1770; 23) rescriptum celebrissimi principis worin dasjenige, was die Stadt Nieheim von den Brüchten partizipieren soll, festgestellt wird, 5.Jan.1771
- Reference number
-
B 414, 105
- Former reference number
-
Loculus VI, Paket A Nr.1-23
- Context
-
Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg >> 3. Die hohen und niederen Gerichtsbarkeiten
- Holding
-
B 414 Fürstbistum Paderborn, Oberamt Dringenberg
- Date of creation
-
1617-1771
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
30.04.2025, 3:09 PM CEST
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Sachakte
Time of origin
- 1617-1771