Erstlesealter, Vorschulalter
Meine erste Geistervernichtungsmaschine : die zweite habe ich Jahre später selbst bauen müssen
- Location
-
Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- ISBN
-
9783862799015
- Dimensions
-
20 cm, 90 g
- Extent
-
56 S.
- Edition
-
1. Aufl.
- Language
-
Deutsch
- Event
-
Veröffentlichung
- (where)
-
Gelnhausen
- (who)
-
Wagner
- (when)
-
2014
- Creator
-
Hempel, Thomas
- Table of contents
- Rights
-
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- Last update
-
11.03.2025, 11:42 AM CET
Data provider
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Object type
- Erstlesealter, Vorschulalter
Associated
- Hempel, Thomas
- Wagner
Time of origin
- 2014
Other Objects (12)

Ausführliche Beschreibung Des Baads Im Volderthal, genannt Jung-Brunnen Landes Tyrol, Im Gericht Rettenberg ohnweit der Residenz-Stadt Insbrugg, und Hall im Inthal gelegen : Von Dessen Herkommen, und Ursprung, dann Situation- Bequemlichkeit, auch Qualität, Gebrauch, und Würckung, nicht weniger, wie man sich im Essen und Trincken, auch ereignenden Zufällen zu verhalten habe

Rechtliches Bedencken Uber diese Fragen: Erstlich: Wann einer hoch Gelt angelegt, namlichen 100. Reichsthal. per 500. Gulden, der Zinßherr ihme versprochen, solches Jährlichen mit 25. Guld. alß sie jederzeit in Zöllen und Gefällen werden gibig seyn, zu verzinsen, auch das Capital gleichförmig, mit solchen Gulden abzustatten: Ob er solches zu halten schuldig. Zum Andern: Wann einer jetziger zeit ein Gültbrieff verkaufft per 400. Guld. welcher 1000. Gulden besagt: Ob der Verkäuffer in das künfftig Laesionem praetendiren könne. zum Dritten: Ob der Creditor oder Zinßherr, den Instand solches Verkauffs habe

Rechtliches Bedencken Uber diese Fragen: Erstlich: Wann einer hoch Gelt angelegt, namlichen 100. Reichsthal. per 500. Gulden, der Zinßherr ihme versprochen, solches Jährlichen mit 25. Guld. alß sie jederzeit in Zöllen und Gefällen werden gibig seyn, zu verzinsen, auch das Capital gleichförmig, mit solchen Gulden abzustatten: Ob er solches zu halten schuldig. Zum Andern: Wann einer jetziger zeit ein Gültbrieff verkaufft per 400. Guld. welcher 1000. Gulden besagt: Ob der Verkäuffer in das künfftig Laesionem praetendiren könne. zum Dritten: Ob der Creditor oder Zinßherr, den Instand solches Verkauffs habe
