Abstrakt unabhängige oder kausal gebundene Gestaltung der Eigentumsübertragung im Handelsrecht.
- Standort
-
Deutsche Nationalbibliothek Frankfurt am Main
- Maße
-
4 [Maschinenschr.]
- Umfang
-
IX, 155 gez. Bl.
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Erlangen, Jur. Diss., 1941 (Nicht f. d. Austausch)
- Ereignis
-
Veröffentlichung
- (wo)
-
o. O.
- (wann)
-
1941
- Urheber
-
Bader, Hans
- Inhaltsverzeichnis
- Rechteinformation
-
Bei diesem Objekt liegt nur das Inhaltsverzeichnis digital vor. Der Zugriff darauf ist unbeschränkt möglich.
- Letzte Aktualisierung
-
11.06.2025, 14:19 MESZ
Datenpartner
Deutsche Nationalbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Beteiligte
- Bader, Hans
Entstanden
- 1941
Ähnliche Objekte (12)
Evangelische Antwort/ Auff die Frag/ ob die drey Brot/ über welche Herr Hanß Bader/ Diener am Wort zu Enß/ den sibenden December/ verstrichnen 1608. Jars ... die Wort der Einsetzung laut gesprochen/ sie aber nach dem Speisen überblieben/ der Leib Christi ... worden/ und also/ ob ausser der Niessung ein Sacrament sey oder nicht
Hans Bader aus Steinenbronn [Kr. Böblingen], wegen Verdachts der Mordbrennerei zuerst in Leonberg gef. daselbst peinlich befragt, sodann nach Nürtingen überführt, vom Vogt zu Nürtingen peinlich beklagt und vom Stadtgericht dazu verurteilt, auf Lebenszeit in den Zehnt des Dorfes Steinenbronn zu schwören, alle heimlichen und öffentlichen Zechen, Wirtshäuser und Gesellschaften zu meiden, auch keine Wehr zu tragen, außer ein abgebrochenes Brotmesser, sich künftig gehorsam und unverdächtig zu verhalten und über alles eine U.-Verschreibung zu errichten, gelobt unter Eid, diese Urteilsartikel zu befolgen und schwört U. Bader hatte durch seine Landstreicherei Argwohn erregt; er war ferner von einer bereits festgenommenen Verbrecherbande als ihr Mitglied bezeichnet und dadurch schwer belastet worden.
Hans Bader, B. zu Heimsheim, gef. zu Leonberg wegen etlicher Übeltaten beim letzten Heranzuge Herzog Ulrichs, jedoch auf Fürbitten seiner schwangeren Ehefrau und auf Bezahlung seiner Atzung hin freigelassen, verspricht, nichts mehr gegen das Haus Österreich und das Fürstentum Württemberg zu unternehmen und schwört U.