Urkunden
König Wenzel gibt den Schöffen und dem Rat zu Nürnberg ("Nuremberg") volle Gewalt, dass sie auf alle ihre Bürger und Bürgerinnen und auf all deren Habe und Dinge, die sie in der Stadt feil haben kaufen oder verkaufen, Ungelt aufsetzen und nehmen mögen, mit der Auflage jedoch, dass sie dasselbe in gemeinen Nutz und Frommen der Stadt wenden und kehren sollen. - Siegler: der Aussteller.
Hinweis: Inseriert in Urkunden von 1397 XII 27 und 1398 I 2.
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden 207/1
- Alt-/Vorsignatur
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KA/B Nr. 31; BayHStA Reichsstadt Nürnberg Urkunden Nr. 2509
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Sonstige Erschließungsangaben
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Ausstellungsort: Klingenberg
Originaldatierung: Geben zu Chlingenberg 1394 des nehsten donerstag nach sand Bartholomes tage.
Unternummer: 1
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1394
Monat: 8
Tag: 27
Äußere Beschreibung: Ausf., dt., Perg. mit Pressel anh. Sg. (mit Rücksg. von rotem Wachs, l. besch.).
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden >> Losungamt, 39 Laden >> Kaiserliche und Königliche Privilegien >> Wenzel als Römischer König (Lade KA/B)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, Kaiserliche Privilegien, Urkunden
- Indexbegriff Person
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Wenzel, König
- Indexbegriff Ort
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Klingenberg, Ausstellungsort
Nürnberg, Ungelt
- Laufzeit
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1394 August 27
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 1394 August 27
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König Wenzel gibt den Schöffen und dem Rat zu Nürnberg ("Nuremberg") volle Gewalt, dass sie auf alle ihre Bürger und Bürgerinnen und auf all deren Habe und Dinge, die sie in der Stadt feil haben kaufen oder verkaufen, Ungelt aufsetzen und nehmen mögen, mit der Auflage jedoch, dass sie dasselbe in gemeinen Nutz und Frommen der Stadt wenden und kehren sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und den Bürgern der Stadt Nürnberg ("Nuremberg"), dass sie sich mit Fürsten, Herren, Rittern, Knechten oder beliebigen andern um "vorwort, stallung oder vmb hilfe" vereinigen mögen, mit der Maßgabe jedoch, dass sie dieser Gnade sich weder wider das Reich noch wider der Korne zu Beheim gebrauchen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel setzt fest, dass erstlich Bürgermeister, Rat und Bürger gemeiniglich der Stadt Nueremberg Macht haben, nach eigenen Gutdünken Juden und Jüdinen bei sich aufzunehmen und sie von des Reichs wegen zu handhaben und zu schützen, dass sie aber, was sie von diesen Juden genießen, zur Hälfte der königlichen Kammer ausantworten sollen; dass ferner jeder der besagten Juden, der zu seinen Jahren gekommen wäre, alle Jahre einen Gulden in die königliche Kammer bezahlen solle; dass dagegen die Stadt Nürnberg der 400 Gulden, die sie bisher von der Juden wegen zu geben pflichtig gewesen, los und ledig sein solle; dass der König, was die Juden an Erbe oder Eigen in der Stadt hätten oder gewinnen würden, und auch den Nutzen, den er von ihnen habe, fürderhin niemand verschreiben oder vergeben wolle; dass, wenn von den Juden immer ein Anfall bestehe, die Hälfte dem Könige und die Hälfte der Stadt zukommen solle; dass endlich die Übergriffe, die in den jüngsten Kriegen zwischen Fürsten, Herren und Städten beiderseits geschehen, vor kein Hofgericht, Landgericht oder anderes Gericht gebracht werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel tut dem Rate, den Bürgern und der Gemeinde der Stadt Nuremberg kund, dass er das Kloster zu St. Klaren ebendort mit allen seinen Leuten Gütern und Hintersassen in seinen besonderen Schutz genommen habe, und befiehlt darum, dass sie genanntes Kloster mit allem Zubehör vor aller Gewalt und Recht schützen und schirmen sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet, dass fürderhin niemand in deutschen Landen eine Münze haben solle, weder Wirzburger noch Regensburger noch Erlanger noch diesem gleiche, es gehen denn derselben an der "aufzal" 25 Pfennige auf 1 Nürnberger Lot und sie bestehe an dem "Korn" halb sein lötiges Silber und halb Zusatz an einer Mark Nürnbergisch; und zugleich festsetzt, das jeder Münzherr ein sichtbares Zeichen auf seine Münze schlage, und dass niemand die Münze "erseygern" und dass endlich die halben "grossen", die man bisher geschlagen, künftig nicht mehr geschlagen werden sollen. - Siegler: der Aussteller.

König Wenzel gebietet allen Fürsten, geistlichen und weltlichen, Grafen, Freien, Herren, Dienstleuten, Rittern, Knechten und den Gemeinschaften der Städte Märkte und Dörfer, dass sie solche Münze, welche die Münzmeister jener Fürsten und Herren, so den jüngsten Münzbrief (KA/B Nr. 19, d.d. 14. September 1390) nicht besiegelt, schlagen, und die das rechte Korn und Auszahl nicht hätte, nicht annehmen, sondern zerschneiden sollen. - Siegler: der Aussteller.
