Bestand
Regierung Arnsberg, Katasterverwaltung (Bestand)
Organisation, Allgemeines
1820-1974; Personalia 1821-1954; Auskunft, Beschwerden 1911-1971;
trigonom. Punkte, Maße, amtliche Karten 1818-1967; Landes-, Kreis-,
Amts- und Gemeindegrenzen 1820-1969; Renovation des Katasters,
Neumessungen 1820-1950; Prüfung und Fortschreibung des Katasters,
besondere Kataster 1932-1944; Separationen und Gemeinheitsteilungen
1825-1949; größere kommunale Vermessungen 1883-1910; Beseitigung
materieller Irrtürmer 1884-1910; Kartenerneuerung 1872-1932;
Katasterdokumente 1843-1910; Jahresberichte der Katasterinspektoren
und der Katasterämter 1895-1938; Einrichtung, Abgrenzung und
Verwaltung der Katasterämter 1884-1951; Dienstwohnungen, Amtsräume
und Inventar der Katasterämter 1879-1946; private Landmesser
1895-1931; Anerbenkataster 1898-1899; Liegenschaftskataster
1934-1964; Bodenschätzung 1934-1963; Grund- und Gebäudesteuer
1823-1942; Baukonsensnachweisungen, summarische Mutterrollen
1884-1910; Besteuerung der Geistlichen und Schullehrer 1812-1946;
Grundsteuer der Standesherren und des Fiskus, steuerfreie
Wasserläufe 1816-1923; Reichsbewertung 1923-1940; Grundvermögens-
und Hauszinssteuer 1922-1945; Ergänzungs-, Umsatz-, Wertzuwachs-
und Grunderwerbssteuer, Wohnungsbauabgabe 1893-1942; statistische
Nachweisungen, Steuerveranlagungsergebnisse 1820-1935; Akten der
Plankammer 1765-1847.
Bestandsgeschichte: 1820
Katasterkommission, 1835 Katasterbüro bei der Regierung Arnsberg,
1855 Katasterinspektion unter Aufsicht der
General-Katasterdirektion Münster zur Verwaltung der Grundsteuer;
1871 Aufhebung dieser Behörde und Verwaltung der
Katasterangelegenheiten durch die Abteilung III der Regierung unter
unmittelbarer Leitung des Finanzministeriums.
Form und Inhalt:
Behördengeschichte Regierung Arnsberg
Die Regierung oder
auch Bezirksregierung Arnsberg ist eine der fünf Bezirksregierungen
in NRW und ist eine Landesmittelbehörde oder auch
Bündelungsbehörde. Flächenmäßig ist der Regierungsbezirk Arnsberg
der größte Regierungsbezirk in NRW. An der Spitze der
Bezirksregierung steht der Regierungspräsident bzw. die
Regierungspräsidentin als Vertreter/in der Landesregierung in
Regierungsbezirk.
Vorgeschichte und Gründung
der Regierung Arnsberg
Die Einteilung der
Regierungsbezirke und damit die Gründung der Regierungen gehen im
Wesentlichen auf die Einrichtung der preußischen Regierungsbezirke
aus dem Jahr 1816 zurück. Allerdings reichen die Anfänge bis in das
Jahr 1803 zurück, als nach dem Reichsdeputationshauptschluss zur
Verwaltung der ehemals geistlichen Herrschaften eine Kriegs- und
Domänenkammer für die neuen preußischen Gebiete in Westfalen
eingerichtet wurde, um die allgemeine staatliche Verwaltung zu
betreiben. Im Zuge der preußischen Reformen 1808 wurde die Behörde
des Regierungspräsidenten in Preußen (”Königliche Regierung“)
eingeführt und ersetzte die Kriegs- und Domänenkammern als
Mittelinstanz. Auf diese Weise sollten die Aufgaben der staatlichen
Verwaltung für ein Gebiet gebündelt und damit einfacher und
effektiver werden. Während der napoleonischen Zeit befanden sich
auf dem Gebiet des heutigen Regierungsbezirks Arnsberg
hauptsächlich das Großherzogtum Berg und das Großherzogtum
Hessen-Darmstadt.
Nach dem Wiener Kongress kam es
schließlich 1815 zur Gründung der Provinz Westfalen und in der
”Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden“
vom 30. April 1815, die bereits von den preußischen Reformideen in
Bezug auf eine effektivere Staatsstruktur durchdrungen war, wurde
u.a. die staatliche Binnengliederung der Provinz genauer
ausgeführt. Im Zuge der weiteren Gebietsverhandlungen wurde auch
die Frage nach den Sitzen der Regierungsbezirke diskutiert. Für den
südwestfälischen Regierungsbezirk schien sich im Sommer 1815
zunächst Hamm durchzusetzen, bis die Wahl, durch den ersten
Oberpräsidenten der Provinz Westfalen Ludwig von Vincke
vorangetrieben, gegen Ende des Jahres auf Arnsberg als Sitz der
Regierung fiel. Der neu gebildete Regierungsbezirk Arnsberg
umfasste das frühere kurkölnisch Herzogtum Westfalen, die ehemalige
Grafschaft Mark, die ehemalige Freie Reichsstadt Dortmund und die
Grafschaft Dortmund, die Grafschaft Limburg und später auch die
Stadt Lippstadt. Nachdem 1817 das Siegerland und die beiden
Grafschaften Wittgenstein vom Regierungsbezirk Koblenz in den
Regierungsbezirk Arnsberg umgegliedert wurden, war das
Zuständigkeitsgebiet der Arnsberger Regierung komplett. Diese
Grenzziehung ist weitestgehend (im Jahr 1928 wurde der Stadtkreis
Gelsenkirchen-Buer dem Regierungsbezirk Münster zugeordnet) bis
heute erhalten geblieben. Die erste Binnengliederung in Kreise
erfolgte weitestgehend in Anlehnung an bestehende
Verwaltungsgrenzen, wurde aber bereits 1817 und 1932 angepasst.
Nach weiteren Anpassungen, Umstrukturierungen und der kommunalen
Neugliederung um 1975 besteht der Regierungsbezirk Arnsberg heute
aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischen Kreis,
Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest, Kreis Unna
sowie den kreisfreien Städten Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und
Herne.
Aufbau und Aufgaben
Die
Bezirksregierung Arnsberg hat heute als Landesmittelbehörde eine
Bündelungsfunktion und damit vielfältige Aufgabenbereiche. Bereits
in der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-,
Polizei- und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 wurde die
Bündelungsaufgabe der neu eingerichteten Regierungsbehörden als
”Vereinigungspunkt der gesamten inneren Staatsverwaltung in
Beziehung auf die Polizei-, Finanz- und
Landeshoheitsangelegenheiten“ ausgedrückt. Dieses neue
Verwaltungssystem wurde nach dem Wiener Kongress auf die neuen
preußischen Territorien übertragen.
Nach der Gründung
der Regierung Arnsberg wurden zunächst nur zwei Abteilungen
eingerichtet: die Abteilung I für innere Angelegenheiten und die
Abteilung II für Angelegenheiten in Bezug auf das Staatseinkommen
und das Steuerwesen. Während sich aufgrund wachsender Aufgaben die
Anzahl der Abteilungen 1825 in den Regierungen verdoppelt, bildeten
die Provinzen Rheinland und Westfalen eine Ausnahme, da die
Kabinettsorder von 1825 hier nicht eingeführt wurde und somit die
zwei Abteilungen bestehen blieben. Immer wieder kam es aber durch
Gründung von Sonderbehörden und damit Aufgabenausgliederungen zur
Entlastung der Regierung. Die Ausdifferenzierung der Abteilungen
fand auch in den westlichen Provinzen ab der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts stetig statt und unterliegt bis heute vielseitigen
Veränderungen. Insbesondere bedingt durch Verwaltungsreformen, die
Bildung oder Auflösung von Sonderbehörden und damit die Verlagerung
von Aufgaben ist die Abteilungsstruktur und insbesondere die
Binnenstruktur der Abteilungen (der Dezernate) stetig im Wandel.
Heute übernehmen die Bezirksregierungen in allen Verwaltungszweigen
wichtige Aufgaben, ausgenommen sind lediglich die Bereiche Justiz,
Finanzen und Wissenschaft. Der Aufbau und die Geschäftsordnung der
Bezirksregierungen werden heute vom Innenministerium im
Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt. Die
Fachaufsicht über die einzelnen Abteilungen bzw. Dezernate führt
das jeweils fachlich zuständige Ministerium.
Liste der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentinnen (mit
Amtszeiten)
·Friedrich von Bernuth (1816-1825)
·Karl Graf von Flemming (1825-1831)
·Philip-Ludwig
Wolfart (1831-1836)
·Georg Wilhelm Keßler
(1836-1845)
·Heinrich Graf von Itzenplitz
(1845-1848)
·Moritz von Bardeleben (1848-1849)
·Karl von Bodelschwingh (1849-1851)
·Ernst von
Bodelschwingh (1851-1854)
·Friedrich Wilhelm von
Spankeren (1854-1863)
·Heinrich Wilhelm von Holzbrink
(1863-1874)
·Georg Maximilian Franz von Steinmann
(1874-1880)
·Alfred von Rosen (1880-1889)
·Wilhelm Julius Reinhold Winzer (1889-1901)
·Ludwig
von Renvers (1901-1903)
·Franz Freiherr von Coels von
der Brügghen (1903-1907)
·Friedrich Ernst von Schwerin
(1907)
·Alfred Georg von Bake (1908-1919)
·Max König (1919-1933)
·Max von Stockhausen
(1933-1935)
·Ludwig Runte (1935-1942)
·Lothar
Eickhof (1942-1945)
·Fritz Fries (1945-1949)
·Hubert Biernat (1950-1956)
·Ernst Schlensker
(1956-1973)
·Fritz Ziegler (1973-1977)
·Richard Grünschläger (1977-1990)
·Raghilt Berve
(1990-1998)
·Wolfram Kuschke (1998-2002)
·Renate Drewke (2003-2005)
·Helmut Diegel
(2005-2010)
·Gerd Bollermann (2010-2015)
·Diana Ewert (2015-2017)
·Hans-Josef Vogel (seit
2017)
Bestandsgeschichte
Nach der Vereinigung der Provinz Westfalen mit Preußen im
Jahre 1815 beruhte die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer in
diesem Landesteil auf sehr verschiedenartig gestalteten Grundlagen
und Vorschriften: In den zuletzt mit dem Kaiserreich
Frankreich
vereinigten Gebieten galten französische, im
Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Berg bergische und in den zum
Königreich Westfalen gehörigen Ländern westfälische Gesetze. Die
aufzubringenden Summen an Grundsteuer waren deshalb in den
einzelnen Teilen ganz verschieden. In den ehemals bergischen und
westfälischen Territorien gestaltete sich die Unterverteilung zudem
äußerst mangelhaft. Die kgl. Kabinettsorder vom 26. Juli 1820
bestimmte daher mit Bezug auf die Provinzen Westfalen und
Rheinland, dass der bisher in beiden Provinzen aufkommende
Gesamt-Grundsteuerbetrag beibehalten werden sollte, dass aber eine
neue Unterverteilung auf Grund einer durchzuführenden, alle Teile
umfassenden Parzellenvermessung mit Ermittlung des Reinertrags
stattfinden solle. Nur in einigen Teilen der ehemals kaiserlich
französischen Lande lag bereits eine Parzellenvermessung vor, die
durch ein kaiserliches Dekret vom 17. Januar 1808 angeordnet war,
um die seit dem 1. Dezember 1790 in Frankreich eingeführte
allgemeine Grundsteuer auf die deutschen Länder übertragen zu
können. Die preußischen Arbeiten vollzogen sich nach 1815 zunächst
nach französischem Vorbild, kamen aber in Westfalen kaum zur
Auswirkung. Zur Durchführung der Kabinettsorder vom 26. Juli 1820
wurde in Köln für die beiden westlichen Provinzen eine
Generaldirection des Katasters eingerichtet. Von ihr und vom
Finanzministerium gingen mehrere Instruktionen über das Verfahren
bei der Vermessung des Grundeigentums aus (11. Febr. 1822, 12. März
1822, 3. Juni 1822). In der letzten Verordnung, die die
Feststellung des Reinertrags zum Gegenstand hatte, tauchte zum
ersten Male die Amtsbezeichnung "Katasterkontrolleur" auf. Mit
diesen Verordnungen war der Grund für das gesamte spätere
Vermessungswesen gelegt. Die Vermessungen waren auf einheitliche,
das ganze Gebiet umspannende Dreiecksnetze I., II., III. und IV.
Ordnung gegründet. Die Ergebnisse der Triangulation I. und II.
Ordnung wurden von der Generaldirektion geliefert, die III. Ordnung
im allgemeinen von den Katasterkommissionen, die 1 oder 2
Regierungsbezirke umfassten (z.B. eine für Münster und Minden, eine
für Arnsberg), die IV. Ordnung von dem Katastergeometer.
Leider machte sich in der Folge der Mangel genauer
Vorschriften über die Fortschreibung sehr schädigend bemerkbar. Die
Instruktion vom 11. Februar 1822 hatte nur einige dürftige
Anweisungen getroffen. Es wurden lediglich Besitzveränderungen
durch den Bürgermeister in einen Mutterrollenauszug eingetragen.
Von einer Veränderung der Karte oder Vermessungen war nicht die
Rede. Erst am 10. März 1826 erließ die Generaldirektion
eingehendere Bestimmungen über die Fortschreibung. Vor allem wurde
diese einem sachkundigen "Fortschreibungsbeamten" übertragen. Noch
immer war aber eine Fortschreibung des Flurbuches nicht vorgesehen.
Ebenso wenig geschahen Messungen beim Teilen eines Grundstücks. Die
Ermittlung des steuerbaren Katastralertrags der Einzelparzelle
erfolgte nach Abschätzung des Grund und Bodens als Acker, Wiese,
Weide usw.
Das umfangreiche Werk konnte erst 1835 in den
beiden Provinzen zum Abschluss gebracht werden. Nachdem 1834 die
Herstellung des Rheinisch-Westfälischen Katasters im Wesentlichen
vollendet war, wurde mit dem 1. Januar 1835 eine Verwaltungsreform
durchgeführt und eine vollständige technische Katasterverwaltung
aufgestellt. An die Stelle der "Generaldirektion des Katasters"
wurde als oberste Dienststelle für die Leitung der gesamten
Katasterverwaltung "die Generalinspection des Katasters" in Köln
eingerichtet. An die Stelle der bisherigen "Katasterkommissionen"
geraten jetzt die "Katasterbureaux", die jeweils einer Regierung
angegliedert wurden. Zum Leiter eines jeden Bureau wurde der
bisherige Obergeometer der Kommission mit dem Titel eines
Katasterinspektors bestimmt. Den äußeren Dienst versahen die aus
den Reihen der Katastergeometer hervorgegangenen
”Steuercontroleure". Sie übernahmen die Fortschreibung, die
Aufstellung der Grundsteuerheberollen, die Untersuchung und
Berichtigung materieller Irrtümer in den abgeschlossenen Katastern,
die Prüfung und Begutachtung von Reklamationen
und
Elementarschäden, später auch die Sammlung und Bereinigung der in
den Fortschreibungsprotokollen vermerkten Kaufpreise von
Liegenschaften und Gebäuden für die Zwecke der
Katasterrevisionen.
Das Rheinisch-Westfälische Kataster
war ursprünglich als reines Steuerkataster gedacht gewesen. Es
erlangte indessen bald eine unvorhergesehene rechtliche Bedeutung
durch die Verordnung vom 31. März 1834 (G.S., S. 47) wegen
Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogtum Westphalen usw.,
indem die Kataster den Hypothekenbüchern zugrunde gelegt wurden. In
allen Grundstücksverträgen wurden künftig die Bezeichnungen des
Katasterflurbuchs verwandt. Die Instruktionen des
Justizministeriums vom 7. und 20. April 1833 bestimmten, dass
einerseits bei der Aufstellung von Verträgen vor Gericht und bei
den Notaren Katasterauszüge vorzulegen waren, dass andererseits
aber auch die Hypothekenbehörden listenweise den Katasterbehörden
Kenntnis von den Veränderungen geben sollten. Nach Beendigung der
Arbeiten erging das Grundsteuergesetz vom 21. Januar 1839 für die
westlichen Provinzen (G.S. S. 30), das die näheren Bestimmungen
über die Erhebung der Grundsteuer brachte. Es enthielt in den §§ 32
ff. auch die Bestimmungen über die Fortführung des Katasters. Die
Art und Weise, wie das Kataster tatsachlich fortgeführt wurde,
namentlich bei Grundstücksteilungen, ließ in den ersten Jahren
allerdings viel zu wünschen übrig (s.u.). Die Berichtigung
materieller Irrtümer im Grundsteuerkataster erfolgte auf Grund
einer in Ergänzung zum Grundsteuergesetz vom 21.1.1839 ergangenen
Verordnung vom 28. März 1844. Materielle Irrtümer können sich
beziehen auf Ermittlung und Feststellung des Flächeninhalts
einzelner Grundstücke, Berechnung des Reinertrags, Angabe der
Kulturart, doppelten oder vergessenen Ansatz eines Grundstücks.
Nicht dazu gehören Irrtümer in der Darstellung der Eigentumsgrenzen
in den Katasterunterlagen. Die Verordnung vom 4. April 1844 regelte
die Nummerierung der in ihrer Form veränderten und neu entstandenen
Parzellen. Die verhängnisvollen Bestimmungen der Instruktion vom
10.3.1826 betr. die Fortschreibung des Rhein.-Westf. Katasters
wurden endlich
durch die Min. Verfügung vom 22. Mai 1844
aufgehoben, ergänzt durch Verordnungen vom 24. Mai und 25. Juni
1844. Demgemäß wurden für die einzelnen Fortschreibungsbezirke
Katastergeometer angestellt, die alle Neuvermessungen bei
Besitzveränderungen unter Aufsicht des Fortschreibungsbeamten
auszuführen hatten. Durch die für die Revision des
Rhein.-westfälischen Katasters vorgesehenen Maßnahmen wurde wieder
eine Umorganisation der Katasterverwaltung notwendig. Durch
Kabinettsorder von 29. Jan. 1855 trat an die Stelle der
Generalinspektion abermals eine (mit dem Oberpräsidenten der Prov.
Westfalen verbundene) "Generaldirektion des Katasters". Der
Finanzminister erließ aus diesen Anlass eine Geschäftsanweisung für
die Generaldirektion und die Regierungen vom 3. Juni 1855. Der
Generaldirektor hatte unter Aufsicht des Finanzministeriums alle
den technischen Betrieb des Grundsteuerkatasters betreffenden
Angelegenheiten zu verwalten, während der eigentliche Steuerdienst
der Kompetenz der Regierungen vorbehalten blieb.
Die
Katasterverwaltung gliederte sich in die Katasterinspektionen der
Regierungen (an Stelle des bisherigen Katasterbureaus) unter
Leitung eines Katasterinspektors und in die Lokalbehörden
(Fortschreibungs- und Geometerpersonal). Den Katasterinspektionen
oblag die Erhaltung des Katasters. Sie besaß ein Archiv.
Die Generaldirektion erließ eine Verordnung über die Aufnahme
und Nachtragung der durch Güterwechsel oder sonst entstandenen
Veränderungen vom 15. März 1853. Sie fasste die Instruktionen von
1826 und 1844 zusammen. Damit war zwar in den beiden westlichen
Provinzen ein befriedigender Zustand der Grundsteuererhebung
eingetreten, noch fehlte aber die völlige Gleichheit der
Grundsteuersysteme im Königreich Preußen, wie sie schon durch das
Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 dem Staate versprochen war. Auch
die damals in Aussicht genommene Abschaffung der weithin als
Ungerechtigkeit empfundenen
Grundsteuerprivilegien der
Rittergüter war noch nicht durchgeführt. Gerade der letzte Plan
hatte allerdings die Neuregulierung der Grundsteuer lange
verhindert. Erst nach dem Adel Entschädigungen für die ausfallenden
Vergünstigungen versprochen waren, gelang es nach harten Kämpfen,
das Gesetz betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer vom
21. Mai 1861 durchzubringen. Das Gesetz bildete den Ausgangspunkt
eines neuen und wichtigen Abschnitts in der Geschichte des
preußischen Vermessungswesens. Nicht weniger als 33 verschiedene
Grundsteuersysteme mussten in Preußen aufgehoben werden. In den
westlichen Provinzen bedurfte es aber bei weitem nicht des
Arbeitsaufwands wie im Osten, da fertige Kataster vorlagen. Die
Geschäfte des Obergeometers und bezüglich der Unterverteilung auch
die des Bezirkskommissars wurden dem Katasterinspektor der
Regierung übertragen. Die Arbeiten zerfielen hier in 2 Hauptteile:
1) Verzeichnung der Einschätzungsergebnisse in den Karten und 2)
Aufstellung der Register. Die durch dieses Gesetz bedingte Anlage
eines Katasters in der gesamten Monarchie war trotz des Umfangs der
Arbeit bereits am 1. Juli 1864 beendet. Das
Unterverteilungsverfahren konnte bis 1865 zu Ende geführt werden.
In Westfalen und Rheinland wurde das schon vorhandene Kataster
übernommen. Im Wesentlichen brauchte hier also nur eine neue
Einschätzung auf der Grundlage der Gleichheit mit den anderen
preußischen Provinzen durchgeführt zu werden.
Nach dem
neuen Gesetz zerfiel die Grundsteuer fortan in die von den Gebäuden
zu entrichtende Abgabe (Gebäudesteuer) und in die eigentliche
Grundsteuer. Der Veranlagung zur eigentlichen Grundsteuer liegt die
Ermittlung des Reinertrags zugrunde. Zur Abschätzung der
Grundstücke wurde für jeden landrätlichen Kreis oder für jede
innerhalb eines Kreises zu bildende Abteilung
(Klassifikationsdistrikt) ein Klassifikationstarif errechnet, der
die
verschiedenen im Distrikt vorkommenden Kulturarten
nach ihren Bonitätsklassen in Übersichten nachwies.
Die
Generaldirektion des Katasters bestand bis zu ihrer Aufhebung durch
die Kabinettsorder vom 7. Juni 1871. Von diesem Zeitpunkt an wurde
die Verwaltung der Katasterangelegenheiten unter unmittelbarer
Leitung des Finanzministeriums den Regierungen übertragen.
(Wilhelm Kohl, 1954)
Im Jahr 1948 wurde
die Katasterverwaltung kommunalisiert. Ein Jahr später wurden die
Katasterangelegenheiten auch organisatorisch aus der
Bezirksregierung ausgegliedert und in kommunale Verantwortung
übergeben. In der Bezirksregierung werden Katasterangelegenheiten
seitdem nur noch in Aufsichtsfunktion ausgeführt. Konkret ist diese
Aufgabe dem Dezernat 31 (Kommunalaufsicht, Katasterwesen)
zugeordnet. Die Aufgaben liegen hauptsächlich in der Beratung der
kommunalen Katasterbehörden, der Bestellung von
Gutachterausschüssen für Grundstückswerte sowie der Aufsicht über
die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Die in diesem Findbuch enthaltenen Akten berühren
fast alle damals durchgeführten Arbeiten und zeigen die Entwicklung
des Katasterwesens im Rahmen der Regierungen / Bezirksregierungen
auf.
Ein Großteil der neueren Akten kam mit
einer Abgabe 1980 in das damalige Staatsarchiv Münster. Dies
betrifft die Akten aus dem alten Signaturensystem Regierung
Arnsberg 19, die Ende 2018 von der FAMI-Auszubildenden Anna
Neubauer retrokonvertiert, umsigniert und diesem Bestand
hinzugefügt wurden. Die Altsignaturen sind ebenfalls vermerkt, so
dass eine Recherche danach weiterhin möglich ist.
Als Ergänzungsüberlieferung zu den hier verzeichneten Akten
sind der Bestand K 551/Katasterbücher im Regierungsbezirk Arnsberg
sowie die Bestände der den Regierungsbezirk Arnsberg betreffenden
Katasterämter hinzuzuziehen.
September
2019
Cordula Rehr
Die Akten sind
folgendermaßen zu bestellen:
K 105/Regierung Arnsberg.
Katasterverwaltung, Nr. ....
- Reference number of holding
-
K 105
- Extent
-
1.174 Akten, Findbuch K 105.; 1144 Akten, Findbuch K 105.
- Language of the material
-
German
- Context
-
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.1. Innere Verwaltung (K) >> 3.1.2. Bezirksregierungen >> 3.1.2.1. Regierung Arnsberg
- Related materials
-
Wilhelm Kohl, Wie das Kataster entstand, in: Heimatkalender für den Kreis Beckum (1958), S. 69-78; Gerald Kreucher, Die Urkatasteraufnahme in Westfalen (Veröffentlichungen des Landesarchivs NRW 20), Düsseldorf 2008; Gerhard Günther, Landesvermessung im Wandel. Eine Dokumentation aus Archiven des Landesvermessungsamtes, Bonn 1993; Landesvermessung und Liegenschaftskataster in Nordrhein-Westfalen, hg. v. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1992.
- Date of creation of holding
-
1765-1974
- Other object pages
- Delivered via
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
-
23.06.2025, 8:11 AM CEST
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1765-1974