Bestand
Regierung Arnsberg, Katasterverwaltung (Bestand)
Organisation, Allgemeines 1820-1974; Personalia 1821-1954; Auskunft, Beschwerden 1911-1971; trigonom. Punkte, Maße, amtliche Karten 1818-1967; Landes-, Kreis-, Amts- und Gemeindegrenzen 1820-1969; Renovation des Katasters, Neumessungen 1820-1950; Prüfung und Fortschreibung des Katasters, besondere Kataster 1932-1944; Separationen und Gemeinheitsteilungen 1825-1949; größere kommunale Vermessungen 1883-1910; Beseitigung materieller Irrtürmer 1884-1910; Kartenerneuerung 1872-1932; Katasterdokumente 1843-1910; Jahresberichte der Katasterinspektoren und der Katasterämter 1895-1938; Einrichtung, Abgrenzung und Verwaltung der Katasterämter 1884-1951; Dienstwohnungen, Amtsräume und Inventar der Katasterämter 1879-1946; private Landmesser 1895-1931; Anerbenkataster 1898-1899; Liegenschaftskataster 1934-1964; Bodenschätzung 1934-1963; Grund- und Gebäudesteuer 1823-1942; Baukonsensnachweisungen, summarische Mutterrollen 1884-1910; Besteuerung der Geistlichen und Schullehrer 1812-1946; Grundsteuer der Standesherren und des Fiskus, steuerfreie Wasserläufe 1816-1923; Reichsbewertung 1923-1940; Grundvermögens- und Hauszinssteuer 1922-1945; Ergänzungs-, Umsatz-, Wertzuwachs- und Grunderwerbssteuer, Wohnungsbauabgabe 1893-1942; statistische Nachweisungen, Steuerveranlagungsergebnisse 1820-1935; Akten der Plankammer 1765-1847.
Bestandsgeschichte: 1820 Katasterkommission, 1835 Katasterbüro bei der Regierung Arnsberg, 1855 Katasterinspektion unter Aufsicht der General-Katasterdirektion Münster zur Verwaltung der Grundsteuer; 1871 Aufhebung dieser Behörde und Verwaltung der Katasterangelegenheiten durch die Abteilung III der Regierung unter unmittelbarer Leitung des Finanzministeriums.
Form und Inhalt: Behördengeschichte Regierung Arnsberg
Die Regierung oder auch Bezirksregierung Arnsberg ist eine der fünf Bezirksregierungen in NRW und ist eine Landesmittelbehörde oder auch Bündelungsbehörde. Flächenmäßig ist der Regierungsbezirk Arnsberg der größte Regierungsbezirk in NRW. An der Spitze der Bezirksregierung steht der Regierungspräsident bzw. die Regierungspräsidentin als Vertreter/in der Landesregierung in Regierungsbezirk.
Vorgeschichte und Gründung der Regierung Arnsberg
Die Einteilung der Regierungsbezirke und damit die Gründung der Regierungen gehen im Wesentlichen auf die Einrichtung der preußischen Regierungsbezirke aus dem Jahr 1816 zurück. Allerdings reichen die Anfänge bis in das Jahr 1803 zurück, als nach dem Reichsdeputationshauptschluss zur Verwaltung der ehemals geistlichen Herrschaften eine Kriegs- und Domänenkammer für die neuen preußischen Gebiete in Westfalen eingerichtet wurde, um die allgemeine staatliche Verwaltung zu betreiben. Im Zuge der preußischen Reformen 1808 wurde die Behörde des Regierungspräsidenten in Preußen (”Königliche Regierung“) eingeführt und ersetzte die Kriegs- und Domänenkammern als Mittelinstanz. Auf diese Weise sollten die Aufgaben der staatlichen Verwaltung für ein Gebiet gebündelt und damit einfacher und effektiver werden. Während der napoleonischen Zeit befanden sich auf dem Gebiet des heutigen Regierungsbezirks Arnsberg hauptsächlich das Großherzogtum Berg und das Großherzogtum Hessen-Darmstadt.
Nach dem Wiener Kongress kam es schließlich 1815 zur Gründung der Provinz Westfalen und in der ”Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden“ vom 30. April 1815, die bereits von den preußischen Reformideen in Bezug auf eine effektivere Staatsstruktur durchdrungen war, wurde u.a. die staatliche Binnengliederung der Provinz genauer ausgeführt. Im Zuge der weiteren Gebietsverhandlungen wurde auch die Frage nach den Sitzen der Regierungsbezirke diskutiert. Für den südwestfälischen Regierungsbezirk schien sich im Sommer 1815 zunächst Hamm durchzusetzen, bis die Wahl, durch den ersten Oberpräsidenten der Provinz Westfalen Ludwig von Vincke vorangetrieben, gegen Ende des Jahres auf Arnsberg als Sitz der Regierung fiel. Der neu gebildete Regierungsbezirk Arnsberg umfasste das frühere kurkölnisch Herzogtum Westfalen, die ehemalige Grafschaft Mark, die ehemalige Freie Reichsstadt Dortmund und die Grafschaft Dortmund, die Grafschaft Limburg und später auch die Stadt Lippstadt. Nachdem 1817 das Siegerland und die beiden Grafschaften Wittgenstein vom Regierungsbezirk Koblenz in den Regierungsbezirk Arnsberg umgegliedert wurden, war das Zuständigkeitsgebiet der Arnsberger Regierung komplett. Diese Grenzziehung ist weitestgehend (im Jahr 1928 wurde der Stadtkreis Gelsenkirchen-Buer dem Regierungsbezirk Münster zugeordnet) bis heute erhalten geblieben. Die erste Binnengliederung in Kreise erfolgte weitestgehend in Anlehnung an bestehende Verwaltungsgrenzen, wurde aber bereits 1817 und 1932 angepasst. Nach weiteren Anpassungen, Umstrukturierungen und der kommunalen Neugliederung um 1975 besteht der Regierungsbezirk Arnsberg heute aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Märkischen Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein, Kreis Soest, Kreis Unna sowie den kreisfreien Städten Bochum, Dortmund, Hagen, Hamm und Herne.
Aufbau und Aufgaben
Die Bezirksregierung Arnsberg hat heute als Landesmittelbehörde eine Bündelungsfunktion und damit vielfältige Aufgabenbereiche. Bereits in der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 wurde die Bündelungsaufgabe der neu eingerichteten Regierungsbehörden als ”Vereinigungspunkt der gesamten inneren Staatsverwaltung in Beziehung auf die Polizei-, Finanz- und Landeshoheitsangelegenheiten“ ausgedrückt. Dieses neue Verwaltungssystem wurde nach dem Wiener Kongress auf die neuen preußischen Territorien übertragen.
Nach der Gründung der Regierung Arnsberg wurden zunächst nur zwei Abteilungen eingerichtet: die Abteilung I für innere Angelegenheiten und die Abteilung II für Angelegenheiten in Bezug auf das Staatseinkommen und das Steuerwesen. Während sich aufgrund wachsender Aufgaben die Anzahl der Abteilungen 1825 in den Regierungen verdoppelt, bildeten die Provinzen Rheinland und Westfalen eine Ausnahme, da die Kabinettsorder von 1825 hier nicht eingeführt wurde und somit die zwei Abteilungen bestehen blieben. Immer wieder kam es aber durch Gründung von Sonderbehörden und damit Aufgabenausgliederungen zur Entlastung der Regierung. Die Ausdifferenzierung der Abteilungen fand auch in den westlichen Provinzen ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stetig statt und unterliegt bis heute vielseitigen Veränderungen. Insbesondere bedingt durch Verwaltungsreformen, die Bildung oder Auflösung von Sonderbehörden und damit die Verlagerung von Aufgaben ist die Abteilungsstruktur und insbesondere die Binnenstruktur der Abteilungen (der Dezernate) stetig im Wandel. Heute übernehmen die Bezirksregierungen in allen Verwaltungszweigen wichtige Aufgaben, ausgenommen sind lediglich die Bereiche Justiz, Finanzen und Wissenschaft. Der Aufbau und die Geschäftsordnung der Bezirksregierungen werden heute vom Innenministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt. Die Fachaufsicht über die einzelnen Abteilungen bzw. Dezernate führt das jeweils fachlich zuständige Ministerium.
Liste der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentinnen (mit Amtszeiten)
·Friedrich von Bernuth (1816-1825)
·Karl Graf von Flemming (1825-1831)
·Philip-Ludwig Wolfart (1831-1836)
·Georg Wilhelm Keßler (1836-1845)
·Heinrich Graf von Itzenplitz (1845-1848)
·Moritz von Bardeleben (1848-1849)
·Karl von Bodelschwingh (1849-1851)
·Ernst von Bodelschwingh (1851-1854)
·Friedrich Wilhelm von Spankeren (1854-1863)
·Heinrich Wilhelm von Holzbrink (1863-1874)
·Georg Maximilian Franz von Steinmann (1874-1880)
·Alfred von Rosen (1880-1889)
·Wilhelm Julius Reinhold Winzer (1889-1901)
·Ludwig von Renvers (1901-1903)
·Franz Freiherr von Coels von der Brügghen (1903-1907)
·Friedrich Ernst von Schwerin (1907)
·Alfred Georg von Bake (1908-1919)
·Max König (1919-1933)
·Max von Stockhausen (1933-1935)
·Ludwig Runte (1935-1942)
·Lothar Eickhof (1942-1945)
·Fritz Fries (1945-1949)
·Hubert Biernat (1950-1956)
·Ernst Schlensker (1956-1973)
·Fritz Ziegler (1973-1977)
·Richard Grünschläger (1977-1990)
·Raghilt Berve (1990-1998)
·Wolfram Kuschke (1998-2002)
·Renate Drewke (2003-2005)
·Helmut Diegel (2005-2010)
·Gerd Bollermann (2010-2015)
·Diana Ewert (2015-2017)
·Hans-Josef Vogel (seit 2017)
Bestandsgeschichte
Nach der Vereinigung der Provinz Westfalen mit Preußen im Jahre 1815 beruhte die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer in diesem Landesteil auf sehr verschiedenartig gestalteten Grundlagen und Vorschriften: In den zuletzt mit dem Kaiserreich Frankreich
vereinigten Gebieten galten französische, im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Berg bergische und in den zum Königreich Westfalen gehörigen Ländern westfälische Gesetze. Die aufzubringenden Summen an Grundsteuer waren deshalb in den einzelnen Teilen ganz verschieden. In den ehemals bergischen und westfälischen Territorien gestaltete sich die Unterverteilung zudem äußerst mangelhaft. Die kgl. Kabinettsorder vom 26. Juli 1820 bestimmte daher mit Bezug auf die Provinzen Westfalen und Rheinland, dass der bisher in beiden Provinzen aufkommende Gesamt-Grundsteuerbetrag beibehalten werden sollte, dass aber eine neue Unterverteilung auf Grund einer durchzuführenden, alle Teile umfassenden Parzellenvermessung mit Ermittlung des Reinertrags stattfinden solle. Nur in einigen Teilen der ehemals kaiserlich französischen Lande lag bereits eine Parzellenvermessung vor, die durch ein kaiserliches Dekret vom 17. Januar 1808 angeordnet war, um die seit dem 1. Dezember 1790 in Frankreich eingeführte allgemeine Grundsteuer auf die deutschen Länder übertragen zu können. Die preußischen Arbeiten vollzogen sich nach 1815 zunächst nach französischem Vorbild, kamen aber in Westfalen kaum zur Auswirkung. Zur Durchführung der Kabinettsorder vom 26. Juli 1820 wurde in Köln für die beiden westlichen Provinzen eine Generaldirection des Katasters eingerichtet. Von ihr und vom Finanzministerium gingen mehrere Instruktionen über das Verfahren bei der Vermessung des Grundeigentums aus (11. Febr. 1822, 12. März 1822, 3. Juni 1822). In der letzten Verordnung, die die Feststellung des Reinertrags zum Gegenstand hatte, tauchte zum ersten Male die Amtsbezeichnung "Katasterkontrolleur" auf. Mit diesen Verordnungen war der Grund für das gesamte spätere Vermessungswesen gelegt. Die Vermessungen waren auf einheitliche, das ganze Gebiet umspannende Dreiecksnetze I., II., III. und IV. Ordnung gegründet. Die Ergebnisse der Triangulation I. und II. Ordnung wurden von der Generaldirektion geliefert, die III. Ordnung im allgemeinen von den Katasterkommissionen, die 1 oder 2 Regierungsbezirke umfassten (z.B. eine für Münster und Minden, eine für Arnsberg), die IV. Ordnung von dem Katastergeometer.
Leider machte sich in der Folge der Mangel genauer Vorschriften über die Fortschreibung sehr schädigend bemerkbar. Die Instruktion vom 11. Februar 1822 hatte nur einige dürftige Anweisungen getroffen. Es wurden lediglich Besitzveränderungen durch den Bürgermeister in einen Mutterrollenauszug eingetragen. Von einer Veränderung der Karte oder Vermessungen war nicht die Rede. Erst am 10. März 1826 erließ die Generaldirektion eingehendere Bestimmungen über die Fortschreibung. Vor allem wurde diese einem sachkundigen "Fortschreibungsbeamten" übertragen. Noch immer war aber eine Fortschreibung des Flurbuches nicht vorgesehen. Ebenso wenig geschahen Messungen beim Teilen eines Grundstücks. Die Ermittlung des steuerbaren Katastralertrags der Einzelparzelle erfolgte nach Abschätzung des Grund und Bodens als Acker, Wiese, Weide usw.
Das umfangreiche Werk konnte erst 1835 in den beiden Provinzen zum Abschluss gebracht werden. Nachdem 1834 die Herstellung des Rheinisch-Westfälischen Katasters im Wesentlichen vollendet war, wurde mit dem 1. Januar 1835 eine Verwaltungsreform durchgeführt und eine vollständige technische Katasterverwaltung aufgestellt. An die Stelle der "Generaldirektion des Katasters" wurde als oberste Dienststelle für die Leitung der gesamten Katasterverwaltung "die Generalinspection des Katasters" in Köln eingerichtet. An die Stelle der bisherigen "Katasterkommissionen" geraten jetzt die "Katasterbureaux", die jeweils einer Regierung angegliedert wurden. Zum Leiter eines jeden Bureau wurde der bisherige Obergeometer der Kommission mit dem Titel eines Katasterinspektors bestimmt. Den äußeren Dienst versahen die aus den Reihen der Katastergeometer hervorgegangenen ”Steuercontroleure". Sie übernahmen die Fortschreibung, die Aufstellung der Grundsteuerheberollen, die Untersuchung und Berichtigung materieller Irrtümer in den abgeschlossenen Katastern, die Prüfung und Begutachtung von Reklamationen
und Elementarschäden, später auch die Sammlung und Bereinigung der in den Fortschreibungsprotokollen vermerkten Kaufpreise von Liegenschaften und Gebäuden für die Zwecke der Katasterrevisionen.
Das Rheinisch-Westfälische Kataster war ursprünglich als reines Steuerkataster gedacht gewesen. Es erlangte indessen bald eine unvorhergesehene rechtliche Bedeutung durch die Verordnung vom 31. März 1834 (G.S., S. 47) wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogtum Westphalen usw., indem die Kataster den Hypothekenbüchern zugrunde gelegt wurden. In allen Grundstücksverträgen wurden künftig die Bezeichnungen des Katasterflurbuchs verwandt. Die Instruktionen des Justizministeriums vom 7. und 20. April 1833 bestimmten, dass einerseits bei der Aufstellung von Verträgen vor Gericht und bei den Notaren Katasterauszüge vorzulegen waren, dass andererseits aber auch die Hypothekenbehörden listenweise den Katasterbehörden Kenntnis von den Veränderungen geben sollten. Nach Beendigung der Arbeiten erging das Grundsteuergesetz vom 21. Januar 1839 für die westlichen Provinzen (G.S. S. 30), das die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Grundsteuer brachte. Es enthielt in den §§ 32 ff. auch die Bestimmungen über die Fortführung des Katasters. Die Art und Weise, wie das Kataster tatsachlich fortgeführt wurde, namentlich bei Grundstücksteilungen, ließ in den ersten Jahren allerdings viel zu wünschen übrig (s.u.). Die Berichtigung materieller Irrtümer im Grundsteuerkataster erfolgte auf Grund einer in Ergänzung zum Grundsteuergesetz vom 21.1.1839 ergangenen Verordnung vom 28. März 1844. Materielle Irrtümer können sich beziehen auf Ermittlung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner Grundstücke, Berechnung des Reinertrags, Angabe der Kulturart, doppelten oder vergessenen Ansatz eines Grundstücks. Nicht dazu gehören Irrtümer in der Darstellung der Eigentumsgrenzen in den Katasterunterlagen. Die Verordnung vom 4. April 1844 regelte die Nummerierung der in ihrer Form veränderten und neu entstandenen Parzellen. Die verhängnisvollen Bestimmungen der Instruktion vom 10.3.1826 betr. die Fortschreibung des Rhein.-Westf. Katasters wurden endlich
durch die Min. Verfügung vom 22. Mai 1844 aufgehoben, ergänzt durch Verordnungen vom 24. Mai und 25. Juni 1844. Demgemäß wurden für die einzelnen Fortschreibungsbezirke Katastergeometer angestellt, die alle Neuvermessungen bei Besitzveränderungen unter Aufsicht des Fortschreibungsbeamten auszuführen hatten. Durch die für die Revision des Rhein.-westfälischen Katasters vorgesehenen Maßnahmen wurde wieder eine Umorganisation der Katasterverwaltung notwendig. Durch Kabinettsorder von 29. Jan. 1855 trat an die Stelle der Generalinspektion abermals eine (mit dem Oberpräsidenten der Prov. Westfalen verbundene) "Generaldirektion des Katasters". Der Finanzminister erließ aus diesen Anlass eine Geschäftsanweisung für die Generaldirektion und die Regierungen vom 3. Juni 1855. Der Generaldirektor hatte unter Aufsicht des Finanzministeriums alle den technischen Betrieb des Grundsteuerkatasters betreffenden Angelegenheiten zu verwalten, während der eigentliche Steuerdienst der Kompetenz der Regierungen vorbehalten blieb.
Die Katasterverwaltung gliederte sich in die Katasterinspektionen der Regierungen (an Stelle des bisherigen Katasterbureaus) unter Leitung eines Katasterinspektors und in die Lokalbehörden (Fortschreibungs- und Geometerpersonal). Den Katasterinspektionen oblag die Erhaltung des Katasters. Sie besaß ein Archiv.
Die Generaldirektion erließ eine Verordnung über die Aufnahme und Nachtragung der durch Güterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen vom 15. März 1853. Sie fasste die Instruktionen von 1826 und 1844 zusammen. Damit war zwar in den beiden westlichen Provinzen ein befriedigender Zustand der Grundsteuererhebung eingetreten, noch fehlte aber die völlige Gleichheit der Grundsteuersysteme im Königreich Preußen, wie sie schon durch das Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 dem Staate versprochen war. Auch die damals in Aussicht genommene Abschaffung der weithin als Ungerechtigkeit empfundenen
Grundsteuerprivilegien der Rittergüter war noch nicht durchgeführt. Gerade der letzte Plan hatte allerdings die Neuregulierung der Grundsteuer lange verhindert. Erst nach dem Adel Entschädigungen für die ausfallenden Vergünstigungen versprochen waren, gelang es nach harten Kämpfen, das Gesetz betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 durchzubringen. Das Gesetz bildete den Ausgangspunkt eines neuen und wichtigen Abschnitts in der Geschichte des preußischen Vermessungswesens. Nicht weniger als 33 verschiedene Grundsteuersysteme mussten in Preußen aufgehoben werden. In den westlichen Provinzen bedurfte es aber bei weitem nicht des Arbeitsaufwands wie im Osten, da fertige Kataster vorlagen. Die Geschäfte des Obergeometers und bezüglich der Unterverteilung auch die des Bezirkskommissars wurden dem Katasterinspektor der Regierung übertragen. Die Arbeiten zerfielen hier in 2 Hauptteile: 1) Verzeichnung der Einschätzungsergebnisse in den Karten und 2) Aufstellung der Register. Die durch dieses Gesetz bedingte Anlage eines Katasters in der gesamten Monarchie war trotz des Umfangs der Arbeit bereits am 1. Juli 1864 beendet. Das Unterverteilungsverfahren konnte bis 1865 zu Ende geführt werden. In Westfalen und Rheinland wurde das schon vorhandene Kataster übernommen. Im Wesentlichen brauchte hier also nur eine neue Einschätzung auf der Grundlage der Gleichheit mit den anderen preußischen Provinzen durchgeführt zu werden.
Nach dem neuen Gesetz zerfiel die Grundsteuer fortan in die von den Gebäuden zu entrichtende Abgabe (Gebäudesteuer) und in die eigentliche Grundsteuer. Der Veranlagung zur eigentlichen Grundsteuer liegt die Ermittlung des Reinertrags zugrunde. Zur Abschätzung der Grundstücke wurde für jeden landrätlichen Kreis oder für jede innerhalb eines Kreises zu bildende Abteilung (Klassifikationsdistrikt) ein Klassifikationstarif errechnet, der die
verschiedenen im Distrikt vorkommenden Kulturarten nach ihren Bonitätsklassen in Übersichten nachwies.
Die Generaldirektion des Katasters bestand bis zu ihrer Aufhebung durch die Kabinettsorder vom 7. Juni 1871. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Verwaltung der Katasterangelegenheiten unter unmittelbarer Leitung des Finanzministeriums den Regierungen übertragen.
(Wilhelm Kohl, 1954)
Im Jahr 1948 wurde die Katasterverwaltung kommunalisiert. Ein Jahr später wurden die Katasterangelegenheiten auch organisatorisch aus der Bezirksregierung ausgegliedert und in kommunale Verantwortung übergeben. In der Bezirksregierung werden Katasterangelegenheiten seitdem nur noch in Aufsichtsfunktion ausgeführt. Konkret ist diese Aufgabe dem Dezernat 31 (Kommunalaufsicht, Katasterwesen) zugeordnet. Die Aufgaben liegen hauptsächlich in der Beratung der kommunalen Katasterbehörden, der Bestellung von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte sowie der Aufsicht über die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Die in diesem Findbuch enthaltenen Akten berühren fast alle damals durchgeführten Arbeiten und zeigen die Entwicklung des Katasterwesens im Rahmen der Regierungen / Bezirksregierungen auf.
Ein Großteil der neueren Akten kam mit einer Abgabe 1980 in das damalige Staatsarchiv Münster. Dies betrifft die Akten aus dem alten Signaturensystem Regierung Arnsberg 19, die Ende 2018 von der FAMI-Auszubildenden Anna Neubauer retrokonvertiert, umsigniert und diesem Bestand hinzugefügt wurden. Die Altsignaturen sind ebenfalls vermerkt, so dass eine Recherche danach weiterhin möglich ist.
Als Ergänzungsüberlieferung zu den hier verzeichneten Akten sind der Bestand K 551/Katasterbücher im Regierungsbezirk Arnsberg sowie die Bestände der den Regierungsbezirk Arnsberg betreffenden Katasterämter hinzuzuziehen.
September 2019
Cordula Rehr
Die Akten sind folgendermaßen zu bestellen:
K 105/Regierung Arnsberg. Katasterverwaltung, Nr. ....
- Reference number of holding
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K 105
- Extent
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1.174 Akten, Findbuch K 105.; 1144 Akten, Findbuch K 105.
- Language of the material
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German
- Context
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Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.1. Innere Verwaltung (K) >> 3.1.2. Bezirksregierungen >> 3.1.2.1. Regierung Arnsberg
- Related materials
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Wilhelm Kohl, Wie das Kataster entstand, in: Heimatkalender für den Kreis Beckum (1958), S. 69-78; Gerald Kreucher, Die Urkatasteraufnahme in Westfalen (Veröffentlichungen des Landesarchivs NRW 20), Düsseldorf 2008; Gerhard Günther, Landesvermessung im Wandel. Eine Dokumentation aus Archiven des Landesvermessungsamtes, Bonn 1993; Landesvermessung und Liegenschaftskataster in Nordrhein-Westfalen, hg. v. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1992.
- Date of creation of holding
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1765-1974
- Other object pages
- Delivered via
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
-
06.03.2025, 6:28 PM CET
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1765-1974