Bestand
Regierung Münster, Katasterverwaltung (Bestand)
Reklamationen gegen die Einschätzung 1821-1859; Verzeichnisse der Grundeigentümer 1823-1831; Durchführung und Kosten der Einschätzung 1825-1864; Übersichten des Flächeninhalts, des Reinertrags und der Grundsteuerhauptsumme 1863-1864; Feldbücher und Berechnungshefte der Revisionsmessungen 1821-1833; Feststellung der Klassifikationstarife 1861-1864; Einschätzung der Kreise 1822-1867; verschiedene Einschätzungs-, Steuer- und Vermessungsangelegenheiten 1811-1879; Pachtpreise, Kaufpreise, Katastertabellen und Übersichten 1826-1864; Registratur- und Etatsachen 1828-1839; Notizen und Bemerkungen zur Kartenaufnahme 1824-1831; Irrtümer und Fehler bei der Klassierung der Grundstücke 1823-1847; Kreisübersichten: örtliche Längen- und Flächenmaße 1824-1864; Spezialrevisionen des Katasters (Verband Lembeck) 1860; steuerfreie Grundstücke 1823-1864; Abweichungsverzeichnisse 1862-1883; Einschätzung der Liegenschaften 1861-1864; Kreisbeschreibung und Tarifierung 1861-1864; Einschätzung der Gemeinden 1852-1865; Katasterrevision des Bezirks Billerbeck 1856-1858; Reklamationsnachweisungen 1863-1867; summarische Übersichten der Abschätzungsverbände 1824-1864; Regelung der Grundsteuer nach dem Gesetz vom 21.05.1861, 1861-1884; Verhandlungen über die Abschätzung der Verbände 1825-1834; Nachweise der Resultate der Pachtungen und Verkäufe 1825-1835; Revisionen und Reklamationsverfahren 1853-1868; Einschätzung der Holzungen 1837-1864; Verhandlungen über die Berichtigung der Aktenstücke 1830-1832; Klassifikations- und Klassierungsprotokolle 1822-1927; Grenzprotokolle der Gemeinden und Verbände 1813-1847; allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 1822-1939; meteorologische Beobachtungen des Katasterbüros Münster 1831-1867.
Bestandsgeschichte: 1820 Katasterkommission, 1835 Katasterbüro bei der Regierung Münster 1855 Katasterinspektion unter Aufsicht der General-Katasterdirektion Münster zur Verwaltung der Grundsteuer; 1871 Aufhebung dieser Behörde und Verwaltung der Katasterangelegenheiten durch die Abteilung III der Regierung unter unmittelbarer Leitung des Finanzministeriums.
Form und Inhalt: Vorbemerkung
Die Akten dieses Bestandes sind zum größten Teil aus der Tätigkeit der "Katasterkommission" später "Kataster-Inspektion in Münster"
hervorgegangen, die der General-Kataster-Direktion in Münster unterstellt war. Daneben sind darin die Akten der örtlichen Deputationen enthalten, die insbesondere die örtliche Begehung durchführten. Die Gruppen B I und G sind hauptsächlich Handakten der Geometer. Naturgemäß zerfallen die Akten zeitlich in 2 Gruppen. Die erste umfasst etwa die Jahre 1824-1835, in denen die Aufnahme und Einschätzung des ersten Katasters durchgeführt wurde (Katasterkommission). Die zweite Gruppe enthält die Akten, die durch das "Gesetz vom 21.V.1361 (G.S.253) über die anderweitige Regelung der Grundsteuer" hervorgerufen
wurden (Katasterinspektion). Sie erstreckten dich über die Jahre 1861-1866. Die Verwaltung der Grundsteuer ging kurz darauf in die Obhut der Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten (Abt. II, später III) über. Damals scheinen die Akten der Katasterinspektion an die Regierung in Münster gelangt zu sein.
Akten nach 1866 sind in diesem Bestand nicht enthalten. Akten der Katasterregistratur der Regierung (19./ 20.Jh.) unter Verw.
Die Ordnung blieb so erhalten, wie sie bei der Ablieferung an das Staatsarchiv vorgefunden wurde, obgleich an einigen Stellen Unebenheiten und Überschneidungen anzutreffen sind. Zu zitieren sind die oben auf der Seite stehenden Buchstaben (ggfls. mit
römischer Ziffer) und die laufende Nummer.
Nach der Vereinigung der Provinz Westfalen mit Preußen im Jahre 1815 beruhte die Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer in diesem Landesteil auf sehr verschiedenartig gestalteten Grundlagen und Vorschriften: In den zuletzt mit dem Kaiserreich Frankreich
vereinigten Gebieten galten französische, im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Berg bergische und in den zum Königreich Westfalen gehörigen Ländern westfälische Gesetze. Die aufzubringenden Summen an Grundsteuer waren deshalb in den einzelnen Teilen ganz verschieden. In den ehemals bergischen und
westfälischen Territorien gestaltete sich die Unterverteilung zudem äußerst mangelhaft. Die kgl. Kabinettsorder vom 26. Juli 1820 bestimmte daher mit Bezug auf die Provinzen Westfalen und Rheinland, daß der bisher in beiden Provinzen aufkommende Gesamt-Grundsteuerbetrag beibehalten werden sollte, daß aber eine neue Unterverteilung auf Grund einer durchzuführenden, alle Teile umfassenden Parzellenvermessung mit Ermittlung des Reinertrags stattfinden solle. Nur in einigen Teilen der ehemals kaiserlich französischen Lande lag bereits eine Parzellenvermessung vor, die durch ein kaiserliches Dekret vom 17. Januar 1808 angeordnet war, um die seit dem 1. Dezember 1790 in Frankreich eingeführte allgemeine Grundsteuer auf die deutschen Länder übertragen zu können. Die preußischen Arbeiten vollzogen sich nach 1815 zunächst nach französischem Vorbild, kamen aber in Westfalen kaum zur Auswirkung. Zur Durchführung der Kabinettsorder vom 26. Juli 1820 wurde in Köln für die beiden westlichen Provinzen eine Generaldirection des Katasters eingerichtet. Von ihr und vom Finanzministerium gingen mehrere Instruktionen über das Verfahren bei der Vermessung des Grundeigentums aus (11. Febr. 1822, 12. März 1822, 3. Juni 1822). In der letzten Verordnung, die die Feststellung des Reinertrags zum Gegenstand hatte, tauchte zum ersten Male die Amtsbezeichnung "Katasterkontrolleur" auf. Mit diesen Verordnungen war der Grund für das gesamte spätere Vermessungswesen gelegt. Die Vermessungen waren auf einheitliche, das ganze Gebiet umspannende Dreiecksnetze I., II., III. und IV. Ordnung gegründet. Die Ergebnisse der Triangulation I. und II. Ordnung wurden von der Generaldirektion geliefert, die III. Ordnung im allgemeinen von den Katasterkommissionen, die 1
oder 2 Regierungsbezirke umfaßten (z.B. eine für Münster und Minden, eine für Arnsberg), die IV. Ordnung von dem Katastergeometer. Das besondere Verdienst, die trigonometrische Vermessung in Westfalen auf eine wissenschaftliche Basis
gehoben zu haben, kommt dem (späteren Katasterinspektor und Steuerrat) Johann Jacob Vorländer zu (vgl. Ztschr. f. Vermessungswesen 1913. S. 1 ff.). Er hatte zusammen mit dem Geometer Emmerich 1822 das Arnsberger Hauptnetz neu berechnet. Im Jahre 1824 wurde ihm als Obergeometer und Trigonometer die Leitung der 1220 begonnenen Arbeiten übertragen. Er sichtete das vorliegende mangelhafte Material und arbeitete die alten Netzentwürfe um. Schon im Sommer 1824 bereiste er unermüdlich seinen Bezirk, um neue Punkte 1. und II. Ordnung zu erkunden. Trotz angestrengtester Arbeit mußte er aber erkennen, daß die Kontrolle der Parzellenvermessung durch die Dreiecke höherer Ordnung bei dem Stande der damaligen Methoden sehr zweifelhaft war. In großer Zahl wurden Winkel von einem Punkt immer wieder von neuem, gemessen. Trotzdem verwirrten sich die Netze derartig, daß man schliesslich ratlos dem Ergebnis der gewaltigen Arbeit gegenüberstand. Erst durch die Verbesserungen Karl Friedrich Gauß´ wurden andere Methoden geboten. 1872 entschloß sich auch Vorländer, sein Netz zum
zweiten Male einer Ausgleichung zu unterwerfen. Voller Bewunderung sprach er sich über die Gaußsche Methode der kleinsten Quadrate aus. Er widmete seine Arbeit hauptsächlich dem Regierungsbezirk Minden. 1853 erschien seine Schrift:
"Geographische Bestimmungen im kgl. Preuß. Regierungsbezirke Minden". Wenn auch das Parzellarkataster in Westfalen durch den Mangel des Anschlusses an das ausgeglichene Dreiecksnetz nicht auf der Höhe war, so war die Parzellarvermessung im einzelnen doch recht brauchbar. Leider machte sich in der Folge der Mangel genauer Vorschriften über die Fortschreibung sehr schädigend
bemerkbar. Die Instruktion vom 11. Februar 1822 hatte nur einige dürftige Anweisungen getroffen. Es wurden lediglich Besitzveränderungen durch den Bürgermeister in einen Mutterrollenauszug eingetragen. Von einer Veränderung der
Karte oder Vermessungen war nicht die Rede. Erst am 10. März 1826 erließ die Generaldirektion eingehendere Bestimmungen über die Fortschreibung. Vor allem wurde diese einem sachkundigen "Fortschreibungsbeamten" übertragen. Noch immer war aber eine Fortschreibung des Flurbuches nicht vorgesehen. Ebensowenig geschahen Messungen beim Teilen eines Grundstücks. Die Ermittelung des steuerbaren Katastralertrags der Einzelparzelle erfolgte nach Abschätzung des Grund und Bodens als Acker, Wiese, Weide usw. Bei Gebäuden wurde die Grundfläche nach dem Tarifsatz des besten Ackerlandes in der Gemeinde veranschlagt und bei Wohngebäuden und allen nicht zum Betriebe der
Landwirtschaft dienenden Bauten (die letzteren unterlagen nur der Besteuerung nach der Grundfläche) ausserdem noch nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre ein Mietwert ermittelt, der für die Besteuerung bis um die Hälfte sowie um den Betrag des veranlagten Katastralertrags der Grundfläche zu kürzen war. Das
umfangreiche Werk konnte erst 1835 in den beiden Provinzen zum Abschluß gebracht werden. Die Kosten dieser ersten Katastralaufnahme beliefen sich auf 2,90 M pro Hektar, wovon 2,32 Mark auf Vermessung und Kartierung und 0,58 Mark auf die Einschätzung entfielen. Nachdem 1834 die Herstellung des Rheinisch-Westfälischen Katasters im wesentlichen vollendet war, wurde mit dem 1. Januar 1835 eine Verwaltungsreform durchgeführt und eine vollständige technische Katasterverwaltung aufgestellt. An die Stelle der "Generaldirektion des
Katasters" wurde als oberste Dienststelle für die Leitung der gesamten Katasterverwaltung "die Generalinspection des Katasters" in Köln eingerichtet. An die Stelle der bisherigen "Katasterkommissionen" geraten jetzt die "Katasterbureaux", die jeweils einer Regierung angegliedert wurden. Zum Leiter eines jeden Bureau wurde der bisherige Obergeometer der Kommission mit dem Titel eines Katasterinspektors, später mit dem Titel und Rang eines Steuerrats bestimmt. Den äußeren Dienst versahen die
aus den Reihen der Katastergeometer hervorgegangenen "
Steuercontroleure". Sie übernahmen die Fortschreibung, die Aufstellung der Grundsteuerheberollen, die Untersuchung und Berichtigung materieller Irrtümer in den abgeschlossenen Katastern, die Prüfung und Begutachtung von Reklamationen
und Elementarschäden, später auch die Sammlung und Bereinigung der in den Fortschreibungsprotokollen vermerkten Kaufpreise von Liegenschaften und Gebäuden für die Zwecke der Katastarrevisionen.
Das Rheinisch-Westfälische Kataster war ursprünglich als reines Steuerkataster gedacht gewesen. Es erlangte indessen bald eine unvorhergesehene rechtliche Bedeutung durch die Verordnung
vom 31. März 1834 (G.S., S. 47) wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in dem Herzogtum Westphalen usw., indem die Kataster den Hypothekenbüchern zugrunde gelegt wurden. In allen Grundstücksverträgen wurden künftig die Bezeichnungen des Katasterflurbuchs verwandt. Die Instruktionen des Justizministeriums vom 7. und 20. April 1833 bestimmten, daß einerseits bei der Aufstellung von Verträgen vor Gericht und bei den Notaren Katasterauszüge vorzulegen waren, daß andererseits aber auch die Hypothekenbehörden listenweise den Katasterbehörden Kenntnis von den Veränderungen geben sollten. Aufgetretene Mißstände infolge der Unzuverlässigkeit der Auszüge wurden durch die min. Verordnung vom 11. August 1843 behoben. Nach Beendigung der Arbeiten erging das Grundsteuergesetz vom 21. Januar 1839 für die westlichen Provinzen (G.S. S. 30), das die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Grundsteuer brachte. Es enthielt in den §§ 32
ff. auch die Bestimmungen über die Fortführung des Katasters. Die Art und Weise,wie das Kataster tatsachlich fortgeführt wurde, namentlich bei Grundstücksteilungen, ließ in den ersten Jahren allerdings viel zu wünschen übrig (s.u.). Die Berichtigung materieller Irrtümer im Grundsteuerkataster erfolgte auf Grund einer in Ergänzung zum Grundsteuergesetz vom 21.1.1839
ergangenen Verordnung vom 28. März 1844. Materielle Irrtümer können sich beziehen auf Ermittelung und Feststellung des Flächeninhalts einzelner Grundstücke, Berechnung des Reinertrags, Angabe der Kulturart, doppelten oder vergessenen Ansatz eines Grundstücks. Nicht dazu gehören Irrtümer in der Darstellung der Eigentumsgrenzen in den Katasterunterlagen. Die Verordnung vom 4. April 1844 regelte die Numerierung der in ihrer Form veränderten und neu entstandenen Parzellen. Die verhängnisvollen Bestimmungen der Instruktion vom 10.3.1826 betr. die Fortschreibung des Rhein.-Westf. Katasters wurden endlich
durch die Min. Verfügung vom 22. Mai 1844 aufgehoben, ergänzt durch Verordnungen vom 24. Mai und 25. Juni 1844. Demgemäß wurden für die einzelnen Fortschreibungsbezirke Katastergeometer angestellt, die alle Neuvermessungen bei Besitzveränderungen unter Aufsicht des Fortschreibungsbeamten auszuführen hatten. Durch die für die Revision des Rhein.-westfälischen Katasters
vorgesehenen Maßnahmen wurde wieder eine Umorganisation der Katasterverwaltung notwendig. Durch Kabinettsorder von 29. Jan. 1855 trat an die Stelle der Generalinspektion abermals eine (mit dem Oberpräsidenten der Prov. Westfalen
verbundene) "Generaldirektion des Katasters". Der Finanzminister
erließ aus diesen Anlaß eine Geschäftsanweisung für die Generaldirektion und die Regierungen vom 3. Juni 1855. Der Generaldirektor hatte unter Aufsicht des Finanzministeriums alle den technischen Betrieb des Grundsteuerkatasters betreffenden
Angelegenheiten zu verwalten, während der eigentliche Steuerdienst der Kompetenz der Regierungen vorbehalten blieb.
Dem Generaldirektor waren beigeordnet 1.) ein Regierungsrat mit der Amtsbezeichnung "Generalinspektor des Katasters"
(Stellvertreter) und 2.) ein Vermessungsinspektor, 3.) eine Anzahl Büro- und Unterbeamten nach Bedarf. Die Katasterverwaltung gliederte sich in die Katasterinspektionen der Regierungen (an Stelle des bisherigen Katasterbureaus) unter Leitung eines Katasterinspektors und in die Lokalbehörden
(Fortschreibungs- und Geometerpersonal). Den Katasterinspektionen, denen Sekretäre, Assistenten und Supernumerare aus dem Landmesserstand beigegeben
waren, lag die Erhaltung des Katasters ob. Sie besaß ein Archiv. Der Katasterinspektor mit dem Titel "Steuerrat" hatte seine Arbeiten selbständig zu führen. Den äußeren Dienst versahen die Steuerkontrolleure und die ihnen beigegebenen Katastergeometer. Diese wurden nicht mehr ernannt, nach dem durch die Instruktion vom 7.Mai 1853 die Ausführung der Vermessungen den an Stelle der Steuerkontrolleure getretenen Katasterkontrolleuren übertragen
wurde. Die Generaldirektion erließ eine Verordnung über die Aufnahme und Nachtragung der durch Güterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen vom 15. März 1853. Sie faßte die Instruktionen von 1826 und 1844 zusammen. Damit war zwar in den beiden westlichen Provinzen ein befriedigender Zustand der
Grundsteuererhebung eingetreten, noch fehlte aber die völlige Gleichheit der Grundsteuersysteme im Königreich Preußen, wie sie schon durch das Finanzedikt vom 27. Oktober 1810 dem Staate versprochen war. Auch die damals in Aussicht genommene Abschaffung der weithin als Ungerechtigkeit empfundenen
Grundsteuerprivilegien der Rittergüter war noch nicht urchgeführt. Gerade der letzte Plan hatte allerdings die Neuregulierung der Grundsteuer lange verhindert. Erst nach dem Adel Entschädigungen für die ausfallenden Vergünstigungen versprochen waren, gelang es nach harten Kämpfen, das Gesetz
betreffend die anderweitige Regelung der Grundsteuer vom 21. Mai 1861 durchzubringen. Das Gesetz bildete den Ausgangspunkt eines neuen und wichtigen Abschnitts in der Geschichte des preußischen Vermessungswesens. Nicht weniger als 33 verschiedene Grundsteuersysteme mußten in Preußen aufgehoben werden. In den westlichen Provinzen bedurfte es aber bei weitem nicht des Arbeitsaufwands wie im Osten, da fertige Kataster vorlagen. Die Geschäfte des Obergeometers und bezüglich der Unterverteilung auch die des Bezirkskommissars wurden dem
Katasterinspektor der Regierung übertragen. Die Arbeiten zerfielen hier in 2 Hauptteile: 1) Verzeichnung der Einschätzungsergebnisse in den Karten und 2) Aufstellung der Register. Die durch dieses Gesetz bedingte Anlage eines Katasters in der gesamten Monarchie war trotz des Umfangs der Arbeit bereits am 1. Juli 1864 beendet. Das Unterverteilungsverfahren konnte bis 1865 zu Ende geführt werden. In Westfalen und Rheinlands wurde das schon vorhandene Kataster übernommen. Im wesentlichen brauchte hier also nur eine neue Einschätzung auf der Grundlage der Gleichheit mit den anderen preußischen Provinzen durchgeführt zu werden.
Nach dem neuen Gesetz zerfiel die Grundsteuer fortan in die von den Gebäuden zu entrichtende Abgabe (Gebäudesteuer) und in die eigentliche Grundsteuer. Der Veranlagung zur eigentlichen Grundsteuer liegt die Ermittelung des Reinertrags zugrunde. Als Reinertrag ist anzusehen der nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und Zinsbelastung vom Rohertrag bleibende Überschuß. Der Kulturzustand der Grundstücke wurde bei der zur Ermittelung des Reinertrags stattfindenden Abschätzung durchweg als mittlerer angenommen. Auf den
wirtschaftlichen Zusammenhang der Grundstücke mit anderen Grundstücken oder gewerblichen Anlagen nahm man dabei keine Rücksicht, ebensowenig auf Servituten, Reallasten usw. Die Feststellung des Reinertrags erfolgte nach Kulturarten und
Bonitätsklassen. Kulturarten sind: Äcker, Gärten, Wiesen, Weiden, Holzungen, Wasserstücke, Ödland. Zur Abschätzung der Grundstücke wurde für jeden landrätlichen Kreis oder für jede innerhalb eines Kreises zu bildende Abteilung (Klassifikationsdistrikt) ein Klassifikationstarif errechnet, der die
verschiedenen im Distrikt vorkommenden Kulturarten nach ihren Bonitätsklassen in Übersichten nachwies. Die Zahl der Bonitätsklassen durfte 8 nicht überschreiten. Für jede Klasse einer jeden Kulturart wurde der Reinertrag für den Morgen in
Geld festgesetzt. Bei Veranschlagung der Naturalerträge in Geld wurden überall die Martinimarktpreise des zuständigen Marktortes während des Zeitraums von 1837-1860 unter Weglassung der 2 teuersten und der 2 billigsten Jahre berücksichtigt. Die Kosten für die Neuveranlagung dieser Jahre beliefen sich in Westfalen auf 0,85 Mark für das Hektar. Örtliche aus den Kreisen der Bevölkerung gebildete Kommissionen leisteten dabei Hilfe.
Die Generaldirektion des Katasters bestand bis zu ihrer Aufhebung durch die Kabinettsorder vom 7. Juni 1871. Von die-dem Zeitpunkt an wurde die Verwaltung der Katasterangelegenheiten unter
unmittelbarer Leitung des Finanzministeriums den Regierungen übertragen. Die in dem vorliegenden Aktenbestand enthaltenen Akten sind ausschließlich in der beschriebenen Zeit vor Auflösung der Generaldirektion entstanden und berühren fast alle damals durchgeführten Arbeiten. In ihm sind sowohl die Akten der
Katasterinspektion Münster (Katasterbureau) als auch zahlreiche Akten und Arbeitsunterlagen der örtlichen Katasterbehörden (Geometer, Fortschreibungsbeamte, Veranlagungskommissionen usw.) enthalten. Die Ordnung des Bestandes ist in dem Zustande belassen, in dem er von der Regierung Münster
abgeliefert wurde.
Münster, den 8.2.1954
Dr. Wilhelm Kohl
- Bestandssignatur
-
K 205
- Umfang
-
1.685 Akten, Findbücher K 205.; ca. 1869 Akten, Findbücher K 205.
- Sprache der Unterlagen
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German
- Kontext
-
Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen (Archivtektonik) >> 3. Behörden und Einrichtungen des Staates und der Selbstverwaltung nach 1816 >> 3.1. Innere Verwaltung (K) >> 3.1.2. Bezirksregierungen >> 3.1.2.2. Regierung Münster
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Wilhelm Kohl, Wie das Kataster entstand, in: Heimatkalender für den Kreis Beckum (1958), S. 69-78; Gerald Kreucher, Die Urkatasteraufnahme in Westfalen (Veröffentlichungen des Landesarchivs NRW 20), Düsseldorf 2008; Gerhard Günther, Landesvermessung im Wandel. Eine Dokumentation aus Archiven des Landesvermessungsamtes, Bonn 1993; Landesvermessung und Liegenschaftskataster in Nordrhein-Westfalen, hg. v. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1992.
- Bestandslaufzeit
-
1811-1939
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- Letzte Aktualisierung
-
06.03.2025, 18:28 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1811-1939