Monografie
Instruction Vor die sämtliche Chur-Pfältzische Land-Lieutenants : [Mannheim den 20ten Aug. 1755]
- Location
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4 Folio RES::1
- VD 18
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VD18 90615166
- Extent
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[2] Bl.
- Language
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Deutsch
- Notes
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Series
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Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Contributor
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Staat Pfalz
- Published
-
[S.l.] , 1755
- Sponsorship
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
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10.11588/diglit.35429
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-354296
- Last update
-
04.06.2025, 1:55 PM CEST
Data provider
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Monografie
Associated
- Staat Pfalz
Time of origin
- [S.l.] , 1755
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Copia. Ihro Churfürstliche Durchleucht haben zu seiner Zeit wohl erhalten, was wegen Aushauung derer Obst-Bäumen aus denen Wein-Gärten zu Freinsheim Dero Chur-Pfältzische Regierung ad decretum Clementissimum de 13ten April 1753. eodem gehorsambst einberichtet hat ... : Düßeldorff den 26ten Februar. 1756. An Chur-Pfältzische Regierung also abgangen

Demnach man nicht nur zu Abstellung deren bey denen Herrschafftlichen kleinen Zehenden verschiedentlich eingeschlichenen Unterschleiffen, sonderen auch zu möglicher hinwidriger Beybringung deren vielen theils entrissenen und geschmählerten Herrschafftlichen Zehend-Gerechtsamen verordnet hat und will, daß ... : Mannheim den 10ten Novembris 1756

Es ist zwar von dem Chur-Pfälzischen Ehegericht allschon unterm 18. Juny 1745 ein ... Generale in Druck ausgelassen ... Als hat das Chur-Pfälzische Ehegericht für nöthig erachtet, mehrermeldte General Verordnung ... zu erneuern ... wie folget, im Druck ausgehen zu lassen: Ehegerichtliche General Verordnung ... : Heidelberg, den 18. Sept. 1772

Es haben die bis anhero besonders in denen Zoll-Frevel Straffen so zahlreich vorkommende Liquidations-Posten nichts anderes zu erkennen gegeben, als daß bey Betrettung deren insonderheit ausherrischen Zoll-Defraudanten, nicht genugsame Vorsicht gebrauchet ... So ergehet hiermit die ernst-gemessene Verordnung mittels welcher man wenigstens den Anwachs deren künftigen Frevel-Straffen, nicht zur Liquidation sondern zur würcklichen Zahlung zu beförderen vermeinet ... : Mannheim den 16ten Decembis 1757
