Monografie
Churpfälzische Kameral-Fiskalats-Ordnung : [Mannheim, am 1. December, 1797]
- Standort
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- K 1658 B Folio RES
- VD 18
-
VD18 14293404
- Umfang
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11 S.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Reihe
-
Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Digitalisierung wertvoller Bestände baden-württembergischer Bibliotheken
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Schlagwort
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Steuer
Verordnung
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Staat Pfalz
- Erschienen
-
[S.l.] , 1797
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
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10.11588/diglit.28302
- URN
-
urn:nbn:de:bsz:16-diglit-283028
- Letzte Aktualisierung
-
13.03.2025, 16:28 MEZ
Datenpartner
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Universitätsbibliothek. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Monografie
Beteiligte
- Staat Pfalz
Entstanden
- [S.l.] , 1797
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Es ist zwar von dem Chur-Pfälzischen Ehegericht allschon unterm 18. Juny 1745 ein ... Generale in Druck ausgelassen ... Als hat das Chur-Pfälzische Ehegericht für nöthig erachtet, mehrermeldte General Verordnung ... zu erneuern ... wie folget, im Druck ausgehen zu lassen: Ehegerichtliche General Verordnung ... : Heidelberg, den 18. Sept. 1772

Gleichwie von dem Chur-Pfältzischen Ober-Jägermeisterey-Amt an sämtliche Forstmeistere unterm 6ten hujus die Verordnung dahin erlassen worden, führohin die Frevel Registere ohnfehlbar ... primâ Martii, und respectivè 1ma Septembris jeden Jahrs in triplo einzusenden ... : Mannheim den 17. December 1756

Obwohlen in dem mit der Ober-Rheinischer Ritterschafft unterm 16. November 1748. errichtetem Recess austrücklich enthalten, und versehen ist, daß wegen der Zoll-Befreyung deren vielen Unterschleiffen halber die Attestata nicht von denen Ritterschafftlichen Beambten, und Bedienten, sonderen von denen Ritter-Glieder selbst händig ertheilt, und beglaubiget werden sollen ... : Mannheim den 1. December 1752

Demnach man ein- für allemahl verordnet hat, und will, daß der von denen Cameral-Receptoribus biß hiehin erfordert-wordene jährliche Frucht- und Wein-Status, und zwarn einer besonders über die Früchten, Heu- und Strohe- sodann auch einer ins besondere über die Weine von denenselben fürohin alljährlich auf den 1ten December, und somithin auch für gegenwärtiges Jahr gantz ohnfehlbahr anhero eingesendet ... : Mannheim den 16. Novembris. 1754

Bey der Chur-Pfältzischen Hof-Cammer ist mehrmahlen mißfälligst zuvernehmen vorgekommen, welcher gestalten so viele Herrschafftliche Zehend-Staigere an ihrem zu entrichten habenden Quanto in einen mercklichen Recess stecken verbleiben; gleichwie man ... zu resolviren bewogen worden, daß ... die sich einfindende Staigere ... fordersamst zu einer hinlänglich zu stellenden Caution angewiesen werden sollen ... : Mannheim, den 28. April 1756

Demnach Churfürstliche Landes Regierung bereits unterm 7ten Decembris nup. denen Ober-Aemteren per Generale verordnet, daß die in beträchtlicher Menge und ordentlicher Cultur angebauet werdende sogenannte Dickwurtzlen, alio nomine Mangold- oder Sau-Rüben nach Maaß der unterm 25ten Februarii 1746. und 9ten Februarii 1758. wegen Anbau- und Verzehendung deren Grundbieren emanirter General-Verordnung, zu Abwendung all besorglichen Zehend-Abbruchs, oder zwischen dem groß- und kleinen Zehend-Herren entstehen könnender Irrungen, verzehendet werden sollen; So hat ... : Mannheim den 8ten Januarii 1763

Es hat die bißherige Erfahrnuß in der That gegeben, daß die Herrschafftliche Schatzungs-Geldere ohnerachtet deren erlassener geschärffter Verordnungen, und darauf angewendeter Executions-Mittelen in Ansehung deren Fehljahren, und daraus entstandenen Geld-Mangels nicht beyzubringen gewesen ... : Mannheim den 30ten Junii 1755

Demnach man nicht nur zu Abstellung deren bey denen Herrschafftlichen kleinen Zehenden verschiedentlich eingeschlichenen Unterschleiffen, sonderen auch zu möglicher hinwidriger Beybringung deren vielen theils entrissenen und geschmählerten Herrschafftlichen Zehend-Gerechtsamen verordnet hat und will, daß ... : Mannheim den 10ten Novembris 1756
