Monografie
Instruction Vor die sämtliche Chur-Pfältzische Land-Lieutenants : [Mannheim den 20ten Aug. 1755]
- Standort
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Universitätsbibliothek Heidelberg -- I 3655-4 Folio RES::1
- VD 18
-
VD18 90615166
- Umfang
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[2] Bl.
- Sprache
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Deutsch
- Anmerkungen
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Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- Reihe
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Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
Schrifttum zu Heidelberg und der Region
UBHD
Druckschriften
Verzeichnis der im deutschen Sprachbereich erschienenen Drucke des 18. Jahrhunderts
Heidelberger historische Bestände — digital: Schrifttum zur Stadt Heidelberg und zur Region
- Beteiligte Personen und Organisationen
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Staat Pfalz
- Erschienen
-
[S.l.] , 1755
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)
- DOI
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10.11588/diglit.35429
- URN
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urn:nbn:de:bsz:16-diglit-354296
- Letzte Aktualisierung
-
04.06.2025, 13:55 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Monografie
Beteiligte
- Staat Pfalz
Entstanden
- [S.l.] , 1755
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Copia. Ihro Churfürstliche Durchleucht haben zu seiner Zeit wohl erhalten, was wegen Aushauung derer Obst-Bäumen aus denen Wein-Gärten zu Freinsheim Dero Chur-Pfältzische Regierung ad decretum Clementissimum de 13ten April 1753. eodem gehorsambst einberichtet hat ... : Düßeldorff den 26ten Februar. 1756. An Chur-Pfältzische Regierung also abgangen

Gleichwie zwar sambtliche Cammeral-Receptores durch die unterm 28ten Januarii 1744. in Druck ausgegangene Rechnungs-Instruction für beständig angewiesen seynd, ihre Rechnungen sambt darzu gehörigen Urkunden all-jährlich auf den 15ten Mertz zur Abhör anhero einzusenden ... : Mannheim den 7ten Februarii 1753
![Chur-Pfaltz [...] wird hiemit anbefohlen, daß derselbe zu Ablegung seiner vormjähriger Rechnung auf den [...] gantz ohnfehlbahr bey der Hoff-Cammer Rechnungs-Verhör dahier entweder selbst Persöhnlich sich einfinden oder (wo er wegen allerdings erheblichen Umständen behinderet werden solte) einen genugsamen gevollmächtigten Mandatarium darzu anhero schicken ... : Mannheim den 2ten Martii 1753](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/957291eb-0117-4a6c-9adf-afa21863208c/full/!306,450/0/default.jpg)
Chur-Pfaltz [...] wird hiemit anbefohlen, daß derselbe zu Ablegung seiner vormjähriger Rechnung auf den [...] gantz ohnfehlbahr bey der Hoff-Cammer Rechnungs-Verhör dahier entweder selbst Persöhnlich sich einfinden oder (wo er wegen allerdings erheblichen Umständen behinderet werden solte) einen genugsamen gevollmächtigten Mandatarium darzu anhero schicken ... : Mannheim den 2ten Martii 1753

Bey der Chur-Pfältzischen Hof-Cammer ist mehrmahlen mißfälligst zuvernehmen vorgekommen, welcher gestalten so viele Herrschafftliche Zehend-Staigere an ihrem zu entrichten habenden Quanto in einen mercklichen Recess stecken verbleiben; gleichwie man ... zu resolviren bewogen worden, daß ... die sich einfindende Staigere ... fordersamst zu einer hinlänglich zu stellenden Caution angewiesen werden sollen ... : Mannheim, den 28. April 1756

Demnach Churfürstliche Landes Regierung bereits unterm 7ten Decembris nup. denen Ober-Aemteren per Generale verordnet, daß die in beträchtlicher Menge und ordentlicher Cultur angebauet werdende sogenannte Dickwurtzlen, alio nomine Mangold- oder Sau-Rüben nach Maaß der unterm 25ten Februarii 1746. und 9ten Februarii 1758. wegen Anbau- und Verzehendung deren Grundbieren emanirter General-Verordnung, zu Abwendung all besorglichen Zehend-Abbruchs, oder zwischen dem groß- und kleinen Zehend-Herren entstehen könnender Irrungen, verzehendet werden sollen; So hat ... : Mannheim den 8ten Januarii 1763
