Geldwesen | Monografie | Verordnung

Von Gottes Gnaden Wir August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Demnach Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen, wasgestalt ohngeachtet Unserer wider die Einführung derer frembden und geringhaltigen Müntz-Sorten zu wiederhohlten mahlen ergangenen scharffen Verordnungen ... dergleichen Geld an allerhand Arthen und Werth in Unser Herzogthum und Lande in so grosser Menge gebracht worden, daß solches fast überall in Handel und Wandel ... angenommen und wieder ausgegeben wird ... : [Geben in unser Vestung Wolffenbüttel den 17. April 1730.]

Von Gottes Gnaden Wir August Wilhelm, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, [et]c. Fügen hiemit zu wissen: Demnach Wir mit besondern Mißfallen vernehmen müssen, wasgestalt ohngeachtet Unserer wider die Einführung derer frembden und geringhaltigen Müntz-Sorten zu wiederhohlten mahlen ergangenen scharffen Verordnungen ... dergleichen Geld an allerhand Arthen und Werth in Unser Herzogthum und Lande in so grosser Menge gebracht worden, daß solches fast überall in Handel und Wandel ... angenommen und wieder ausgegeben wird ... : [Geben in unser Vestung Wolffenbüttel den 17. April 1730.]

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0

Language
Deutsch
Extent
[2] Bl. ; 4°
Notes
Langzeitarchivierung gewährleistet, SUB Göttingen.
Electronic reproduction. Göttingen : Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek, 2012. TIFF, Vers. 6.0, 300 ppi, 24 bit (Farbe), RGB; Digitalisierungsvorlage: Primärausgabe. (VD18 digital). Zugl. digitaler Master.
VD18 10930507
VD 18
VD18 10930507
Location
Nds. Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (DE-7)

Contributor
Published
[S.l.] , 1730 -

Last update
12.01.2024, 10:03 AM CET

Object type


  • Verordnung ; Geldwesen ; Monografie

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Time of origin


  • [S.l.] , 1730 -

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