Archivale
Akten betreffen die Bestrafung des Hans Wolff von Oberrot im Limpurgischen wegen Ehebruch.
- Reference number
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 209 Bü 279
- Extent
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10 St.
- Context
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Oberrat: Kriminalakten >> 1.9. Beilstein
- Holding
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 209 Oberrat: Kriminalakten
- Indexentry person
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Wolff, Hans
- Indexentry place
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Oberrot SHA
- Date of creation
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1680
- Other object pages
- Rights
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Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
- Last update
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20.01.2023, 4:51 PM CET
Data provider
Landesarchiv Baden-Württemberg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1680
Other Objects (12)
![Hans Wolff aus Plattenhardt [Stadt Filderstadt, Kr. Esslingen], wegen verschwenderischen Lebenswandels, versuchter Flucht außer Landes und anderer strafwürdiger Handlungen zu Stuttgart gef., jedoch begnadigt und freigel., schwört U. und verspricht eidlich, zeitlebens nicht gegen die Herrschaft und das Land Württemberg zu handeln, auch Rechtshändel mit württembergischen Untertanen und "Zugewandten" nur vor den zuständigen Gerichten auszutragen. Er gelobt ferner unter Eid, sein Leben lang ohne ausdrückliche obrigkeitliche Erlaubnis nicht aus dem Lande zu ziehen, vielmehr sich darin mit seiner Arbeit zu ernähren und böse Gesellschaften und Sachen zu meiden.](/assets/placeholder/searchResultMediaNoDigitisedMedia.png)
Hans Wolff aus Plattenhardt [Stadt Filderstadt, Kr. Esslingen], wegen verschwenderischen Lebenswandels, versuchter Flucht außer Landes und anderer strafwürdiger Handlungen zu Stuttgart gef., jedoch begnadigt und freigel., schwört U. und verspricht eidlich, zeitlebens nicht gegen die Herrschaft und das Land Württemberg zu handeln, auch Rechtshändel mit württembergischen Untertanen und "Zugewandten" nur vor den zuständigen Gerichten auszutragen. Er gelobt ferner unter Eid, sein Leben lang ohne ausdrückliche obrigkeitliche Erlaubnis nicht aus dem Lande zu ziehen, vielmehr sich darin mit seiner Arbeit zu ernähren und böse Gesellschaften und Sachen zu meiden.
![Hans Wolff aus Winterbach, wegen Reislaufens, Herumziehens im Lande und Jagdfrevels zu Kirchheim gef., jedoch in Ansehung seiner Jugend, seines armen Weibes und seiner Kinder begnadigt und freigelassen, gelobt mit Handtreue die Einhaltung der ihm auferlegten Entlassungsbedingungen, nämlich sogleich nach Winterbach heimzuziehen, zu arbeiten, Weib und Kinder zu ernähren, heimliche und offene Zechen zu meiden, keine Wehr zu tragen außer einem abgebrochenen Brotmesser, sich ferner wohl zu verhalten, nicht mehr von Weib und Kindern zu ziehen, alle Unkosten zu tragen, sich des Waidwerks zu enthalten, auch jedem ihm bekannt werdenden Jagdfrevel innerhalb der württembergischen Wildbänne anzuzeigen und schwört U. Wolff war, nachdem er aus fremden Kriegsdiensten entlassen worden war, gartenderweise im Fürstentum herumgezogen, hatte zu Laureneck auf der Alb im Uracher Forst mit Arnold Hernner aus Schwäbisch Hall und Martin Ris aus Wienneda [Winnenden?] einen Hirsch angeschossen, dem er mit seinen Kumpanen nachgezogen ist, ohne ihn finden zu können.](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/e2f01afa-14b2-4ac6-a5fb-d10971b429d4/full/!306,450/0/default.jpg)