Urkunden
Kaiser Karl IV. teilt dem Rat der Stadt Nürnberg mit, dass er selbst gesund und die Mark Brandenburg "in einem gut satz" sei, ferner, dass er alle Fürsten, Herren und Städte um die Mark herum nach seinem Willen habe, auch sollen die Nürnberger nicht verpflichtet sein Hilfe zu leisten, "es wäre denn, das der gemeine Lantfrid vzzug".
Hinweis: Nun Reichsstadt Nürnberg, Urkunden vor 1401, Nr. 1614
- Archivaliensignatur
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Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden 45
- Alt-/Vorsignatur
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S. I. L. 245 Nr. 144
- Material
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Papier
- Sprache der Unterlagen
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ger
- Bemerkungen
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Am 7. Dezember 1911 an das K. Allg. Reichsarchiv abgegeben, cf. MA. 38/II.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Besiegelung/Beglaubigung: mit kaiserl. Verschlußsiegel
Überlieferung: Ausf.
Ausstellungsort: Berlin
Originaldatierung: Geben zu Berlin, an dem nehesten Montag nach Letare etc. (1373)
Medium: A = Analoges Archivalie
Jahr: 1374
Monat: März
Tag: 13
- Kontext
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Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden >> D-Laden, Urkunden (in chronologischer Reihung)
- Bestand
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Reichsstadt Nürnberg, D-Laden, Urkunden
- Indexbegriff Sache
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Landfriedenssachen
- Indexbegriff Person
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Karl IV., Kaiser
- Indexbegriff Ort
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Berlin
Brandenburg, Mark
- Laufzeit
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13.03.1374
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
23.05.2025, 11:53 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 13.03.1374
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Kaiser Karl IV. tut kund, dass er sich mit den Bürgermeistern, dem Rat und allen Bürgern der Stadt Nürnberg auf Lebenszeit dergestalt verbündet habe, dass er ihnen gegen jedermann helfen und beistehen wolle, der sie in ihren Besitzungen, Rechten, Freiheiten und Gewohnheiten hindern, schädigen oder kränken würde. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. verfügt über die Ausmünzung der Haller zu Nürnberg, dass das Geld zu dem dritten Teile aus lötigem Silber bestehe; dass davon an eine "Hellischewe" Mark 31 Schilling an der Aufzahl und darzu 4 Haller gehen; dass von jeder Mark 2 Schilling Schlagsatz fallen sollen; dass aus diesem Schlagsatz der "eysengraber" von jedem "werk" 18 Haller und der "versucher" 1 Schilling und der "verseher" jede Woche, da man schlägt, 1 Pfund Haller erhalte; dass neben den Versuchern und Beschauern auch ein Richter und ein "frager" der Stadt Nürnberg das geschlagene Geld besehen, dass ferner auf dieselben Haller Kreuz und Hand mit einem Unterzeichen geschlagen werden, dass man endlich auf je 100 Pfund Haller nach Bedarf ein Pfund Halblinger schlage. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. bestätigt den Zeidlern im Reichswald bei Nürnberg ihre hergebrachte Ordnung und Gerechtigkeit; nämlich: dass sie in allen Städten des römischen Reiches zollfrei sein sollen; dass sie ihren Gerichtsstand ausschließlich vor ihrem Zeidelmeister zu Feucht haben; dass alle Zeidelgüter aus dem Reichswald bezimmert werden sollen; dass jeglicher Zeidler alle zwei Wochen zwei Fuder "strok und romen" aus dem Walde führen und verkaufen mag; dass kein Zeidler Forstrecht geben soll; dass nur geerbte Zeidler und außerdem der Stromer und Vorstmaister Bienen im Reichswalde haben dürfen; dass der Zeidelmeister der von des Reichs Gnaden zu Feucht sitzt, alle Zeidelgüter be- und entsetzen soll; dass jeder Zeidler gegen ein Abzugsgeld von 13 Haller nach Gutdünken von seinem Gute fahren mag; dass, wenn der belehnte Zeidelmeister das Zeidelgericht nicht besetzen will, er dann einen anderen Zeidelmeister an seine Stelle setzen soll nach der Zeidler Rat und Willen; dass die Zeidler von ihrem vererbten Zeidelgütern dem Reich "zwischen den vier welden" mit 6 Armbrusten dienen sollen, dass alle angesetzten ("versatzt") Bienen im Walde in des Reichs Bienengarten gehören, dass, wer einen Bienenstock ("pewten") niederhaut, dies dem Zeidlermeister mit 10 Pfund Haller und 1 Haller und dem Beschädigten mit ebensoviel büßen muß, und wer einen gewipfelten oder gemarkten Baum abhaut, dem Zeidlermeister und dem Beschädigten gleicher Weise je ein Pfund Haller schuldet; dass die Zeidler dem Zeidlermeister zweimal im Jahre darum rügen und im Falle der Rechtsweigerung es dem Reichspfleger Klagen sollen; dass innerhalb des Bienen Kreises nur ein geerbter Zeidler einen Bienenschwarm aufheben und sich unterwinden mag dass jeder Zeidler von seinem Gute das herkömmliche Honiggeld geben soll; dass die Zeidler wegen Linden Sahlweiden ("zahlen") und "opurokellen" um im Pfund Haller pfänden und das Pfand gegen einen Schilling Haller dem Stromeir ausantworten sollen; dass jeder Zeidler an Holz hauen mag, was er zu seinen Bienenkörben braucht; dass kein Förster Bienen ziehen soll, denn allein der Stromeir und der Vorstmaister; dass der Zeidelmeister von des Reichs Dienst wegen Anspruch hat auf seine "weispfennig"; dass endlich Todschläge innerhalb des Gerichtsbezirkes vor den Landvogt gehören. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. tut kund, dass er alle Juden zu Nürnberg, ihren Leib und ihr Gut für die nächsten 15 Jahre in seinen Schirm und Frieden genommen habe und dem Schultheißen, dem Bürgermeister und den Bürgern gemeiniglich dieser Stadt gebietet, dass sie dieselben Juden während des genannten Zeitraums vor Gewalt und Unrecht schützen und "schawren" sollen, und der Stadt zugleich die Gnade tut, dass aller Nutzen, der während dieser Zeit von den Juden fällt, zu 2/3 dem Reich und zu 1/3 ihr zu Teil worden solle. - Siegler: der Aussteller.

König Karl IV. verfügt, dass, so ein Nürnberger Bürger durch irgend eine Missetat sein Leben verwirkt hätte und über seinen Leib gerichtet würde, dessen Erben um deswillen von dem Richter keinen Schaden an ihrem Gute dulden sollten; dass, wenn ein solcher Bürger sich dem Gericht durch die Flucht entzieht, seine "gelter" für ihre "gult" den Zugriff zu seinem Gut haben sollen; dass, wenn ein Mörder einen kundbaren Mord begangen hätte, er keiner Freiung, weder zu Sant Gilgen noch zu dem Teutschen Haus noch auf der Burg noch sonst wo genießen sollte; dass ferner der Schultheiß zu Nürnberg auf des Reiches Straße das Geleitsrecht haben solle und schädlichen Leuten als Räuber oder Brennern nachfolgen und sie gen Nürnberg führen mag; dass, wenn solche schädliche Leute auf einer Veste begriffen würden, sie der, des die Veste ist, antworten solle; dass, wer einem mit Brand droht und von ihm nicht Recht nehmen will, sowie dessen Bote und der ihm herbergt, speist und tränkt, wie Mordbrenner gerichtet werden sollen; dass ein Gastgeb oder Wirt, der in "trewshant" empfohlenes Gut entfremdet, wie ein Räuber behandelt werden soll; dass man endlich freventliches "fu{o}tern" für einen Raub haben solle. - Siegler: der Aussteller.

Kaiser Karl IV. wiederholt unter gewöhnlichem Wachssiegel das Privileg SS/C 62: Er gebietet, dass niemand, er sei Fürst, geistlicher oder weltlicher, Graf, Dienstmann, Ritter oder Knecht, im Umkreis einer Meile um Nürnberg keinerlei Stadt, Markt, Vesten, Schloss, Burg, burglichen Bau, überhaupt keinerlei Befestigung mit Mauern und Graben, sowie auch kein Stadtrecht, Marktrecht, Halsgericht und Freiheit, so nicht von altershergebracht, aufrichten, haben oder erwerben solle. - Siegler: der Aussteller mit Majestätssiegel.

König Karl IV. befiehlt, dass die Fürsten, Herrn oder andere Leute, welche untereinander kriegten, ohne dass der Krieg das Reich anginge, ihre Sache ohne Beschädigung der Bürger Nürnbergs oder anderer Unbeteiligter ausfechten sollten, widrigenfalls solche Beschädigungen als Raub betrachtet und demgemäß gerichtet würden. - Siegler: der Aussteller.
