Bestand
Dedeke, Gerhard; Pfarrer, Landeskirchenrat (Bestand)
Pfarrer Gerhard Dedeke (geb. 5. Mai 1894, gest. 28. Januar 1962) war nach seinem Theologiestudium 1923 Hilfsprediger in Eidinghausen und Rummenohl. Am 19. Oktober 1924 wurde er in die zweite Pfarrstelle der Martini-Kirchengemeinde Minden eingeführt. Vom 29. April bis zum 6. Mai 1938 wurde er aus politischen Gründen wegen der Verteilung verbotener staatsfeindlicher Schriften verhaftet. Nach der Entlassung begann eine Pressekampagne gegen ihn, die darauf abzielte, Gerhard Dedeke als Pfarrer und Erzieher der evangelischen Gemeindejugend zu diskreditieren. Am 7. Juni 1938 wurde das Mindener Sonntagsblatt auf Betreiben des Propagandaministeriums verboten. Bei einer Beschlagnahmung von Handzetteln und einer Schreibmaschine protestierte Dedeke gegen den unverhältnismässigen Aufwand. Dieser Protest führte zu einer neuen Verhaftung am 5. März 1941. nach seiner Entlassung am 19. Mai 1941 erhielt er ein Aufenthaltsverbot und wurde zeitweise ausgewiesen. Zum 1. Juli 1941 versetzte das Konsistorium in Münster ihn in die zweite Pfarrstelle in Linden-Dahlhausen an. Zum 1. September 1946 wechselte er erst kommissarisch und ab 1.1.1949 offiziell als Landeskirchenrat in das Landeskirchenamt. 1959 trat er in den Ruhestand. Während einige Handakten von Dedeke in die Altregistratur des Landeskirchenamtes eingeflossen sind, hat der Sohn Dr. Dieter Dedeke im April 2009 eine Akte übergeben, die aus der Schriftleitertätigkeit für das Mindener Sonntagsblatt von Gerhard Dedeke während seiner Mindener Zeit stammt und die Pressearbeit der kirchlichen Presse und ihre Reglementierung durch den nationalsozialistischen Staat dokumentiert. Auf Grund seiner Tätigkeit als Vertrauensmann der Bekennenden Kirche und Obmann für den theologischen Nachwuchs im Kirchenkreis hatte Gerhard Dedeke vielfältige Verbindungen und erhielt umfangreiches Material während der Kirchenkampfes, das ebenfalls in diesen Nachlass eingeflossen ist. Damit bildet dieser Bestand zugleich eine wertvolle Ergänzung zur hier befindlichen Niemöller-Sammlung zum Kirchenkampf.Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke „Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter „Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.48 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur der entsprechenden Archivalie). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangeli-schen Kirche von Westfalen, Bestand 3.48 Nr. ...".Bielefeld, den 2. Juli 2009Wolfgang Günther
Form und Inhalt: Pfarrer Gerhard Dedeke (geb. 5. Mai 1894, gest. 28. Januar 1962) war nach seinem Theologiestudium 1923 Hilfsprediger in Eidinghausen und Rummenohl. Am 19. Oktober 1924 wurde er in die zweite Pfarrstelle der Martini-Kirchengemeinde Minden eingeführt. Vom 29. April bis zum 6. Mai 1938 wurde er aus politischen Gründen wegen der Verteilung verbotener staatsfeindlicher Schriften verhaftet. Nach der Entlassung begann eine Pressekampagne gegen ihn, die darauf abzielte, Gerhard Dedeke als Pfarrer und Erzieher der evangelischen Gemeindejugend zu diskreditieren. Am 7. Juni 1938 wurde das Mindener Sonntagsblatt auf Betreiben des Propagandaministeriums verboten. Bei einer Beschlagnahmung von Handzetteln und einer Schreibmaschine protestierte Dedeke gegen den unverhältnismässigen Aufwand. Dieser Protest führte zu einer neuen Verhaftung am 5. März 1941. nach seiner Entlassung am 19. Mai 1941 erhielt er ein Aufenthaltsverbot und wurde zeitweise ausgewiesen. Zum 1. Juli 1941 versetzte das Konsistorium in Münster ihn in die zweite Pfarrstelle in Linden-Dahlhausen an. Zum 1. September 1946 wechselte er erst kommissarisch und ab 1.1.1949 offiziell als Landeskirchenrat in das Landeskirchenamt. 1959 trat er in den Ruhestand.
Während einige Handakten von Dedeke in die Altregistratur des Landeskirchenamtes eingeflossen sind, hat der Sohn Dr. Dieter Dedeke im April 2009 eine Akte übergeben, die aus der Schriftleitertätigkeit für das Mindener Sonntagsblatt von Gerhard Dedeke während seiner Mindener Zeit stammt und die Pressearbeit der kirchlichen Presse und ihre Reglementierung durch den nationalsozialistischen Staat dokumentiert. Auf Grund seiner Tätigkeit als Vertrauensmann der Bekennenden Kirche und Obmann für den theologischen Nachwuchs im Kirchenkreis hatte Gerhard Dedeke vielfältige Verbindungen und erhielt umfangreiches Material während der Kirchenkampfes, das ebenfalls in diesen Nachlass eingeflossen ist. Damit bildet dieser Bestand zugleich eine wertvolle Ergänzung zur hier befindlichen Niemöller-Sammlung zum Kirchenkampf.
Der Bestand wurde unter Zugrundelegung internationaler Verzeichnungsgrundsätze nach ISAD (G) erschlossen. Bei der Verzeichnung erhielten die Akten fortlaufende Nummern, die als gültige Archivsignaturen in der Bestellsignatur jeder Verzeichnungseinheit als letzte arabische Nummer oder im Findbuch ganz links neben dem jeweiligen Aktentitel aufgeführt sind. Unterhalb des Aktentitels geben die Vermerke ”Enthält, Enthält nur, Enthält u.a., Enthält v.a., Enthält auch“ eingrenzende oder weiterführende Auskünfte über den Inhalt. Unter ”Darin“ sind besondere Schriftgutarten wie Druckschriften, Presseberichte, Bauzeichnungen oder Fotos aufgelistet. Nach den Erschließungsvermerken folgt die alte Archivsignatur oder das Aktenzeichen, falls sie auf der Akte vermerkt waren. Ganz rechts schließen sich die Laufzeiten der Archivalien an. Zu beachten sind hier zwei verschiedene Arten von Klammern: ( ) verweisen bei Abschriften auf das Datum des Originals, [ ] kennzeichnen erschlossene Jahresangaben undatierter Schriftstücke.
Kassiert wurde nicht archivwürdiges Schriftgut im Rahmen der Aufbewahrungs- und Kassationsordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 20.02.2003 in der Fassung vom 29.10.2020 bzw. des Aufbewahrungs- und Kassationsplans der EKvW vom 29.10.2020.
Sofern die Benutzung nicht zu Verwaltungszwecken erfolgt, unterliegen gemäß § 7 Abs. 1 Kirchengesetz zur Sicherung und Nutzung von kirchlichem Archivgut in der Evangelischen Kirche der Union (Archivgesetz - ArchivG) vom 6.5.2000 sämtliche Archivalien einer 30-jährigen Sperrfrist (gerechnet nach dem Ende ihrer Laufzeit). Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, gelten laut § 7 Abs. 2 ArchivG zusätzliche Schutzfristen. Diese Archivalien dürfen auch nach Ablauf der allgemeinen Sperrfrist frühestens 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person(en) benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach Geburt. Ist auch das Geburtsjahr nicht bekannt, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
Bei der Zitierung des Archivbestandes ist anzugeben: LkA EKvW 3.48 Nr. ... (hier folgt die Archivsignatur der entsprechenden Archivalie). Das Kürzel steht in dieser Reihenfolge für "Landeskirchliches Archiv der Evangeli-schen Kirche von Westfalen, Bestand 3.48 Nr. ...".
Bielefeld, den 2. Juli 2009
Wolfgang Günther
- Bestandssignatur
-
3.48
- Kontext
-
Landeskirchliches Archiv der Evangelischen Kirche von Westfalen (Archivtektonik) >> 07. Nachlässe
- Bestandslaufzeit
-
1937 - 1940
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
23.06.2025, 08:11 MESZ
Datenpartner
Evangelische Kirche von Westfalen. Landeskirchliches Archiv. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1937 - 1940